Aktenzeichen W 6 K 17.31580
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen.
Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts München resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. April 2017 hatten die Kläger ihren Aufenthalt nach dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2016 im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, konkret GU … ( …), …, zu nehmen.
Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vorbehalten.