Verwaltungsrecht

Letztentscheidungskompetenz des Prüfers – Eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts

Aktenzeichen  M 3 E 16.267

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
GSO § 75 II Nr. 7, IV 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2014/2015 die Oberstufe des …-Gymnasiums …
Im Ausbildungsabschnitt 12/1 fertigte der Antragsteller eine Seminararbeit im wissenschaftspropädeutischen Seminar (im Folgenden: W-Seminar) im Fach Deutsch an. Diese Arbeit wurde mit 0 Punkten bewertet. Deshalb wurde dem Antragsteller vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. November 2015 u. a. mitgeteilt, dass er wegen Unterschreitung der Mindestpunktzahl in der Seminararbeit nicht zur Abiturprüfung zugelassen werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am … Dezember 2015 Widerspruch ein, der von dem Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2015 zurückgewiesen wurde.
Am … Januar 2016 ließ der Antragsteller gegen den Antragsgegner Klage erheben und gleichzeitig beantragen,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Abiturprüfung im Jahr 2016 zuzulassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bewertung der Seminararbeit mit 0 Punkten sei „nicht sachgerecht“. Die zuständige Lehrkraft habe ihre Betreuungspflicht gegenüber dem Antragsteller verletzt, weil sie u. a. ein ungeeignetes Seminarthema gewählt habe, sich nicht darüber versichert habe, dass der Antragsteller in der Lage sei, die von ihr gegebenen Hinweise bezüglich Gliederung, Literaturliste und Schreibprobe tatsächlich umzusetzen und die Abgabe einer überarbeiteten Schreibprobe zur Korrektur und weiteren Besprechung nicht verpflichtend gefordert, sondern nur als Angebot auf freiwilliger Basis gemacht habe. Sie hätte sich bewusst sein müssen, „dass der Antragsteller mit dem von ihm ausgesuchten, sehr schwierigen Thema auf mehr Unterstützung angewiesen ist, sich diesbezüglich aber nicht unbedingt selbst meldet, weil er es sich nicht eingesteht“. Abgesehen davon sei die Bewertung der Arbeit mit 0 Punkten nicht gerechtfertigt. Eine „externe Sachverständige“, die Deutschlehrerin an einem „Gymnasium im … Raum und Fachbetreuerin für das Fach Deutsch“ sei, deren Namen gegenwärtig aber nicht bekanntgegeben werde, sei zu der Auffassung gelangt, dass die Seminararbeit zwar „inhaltliche und sprachliche Mängel“ aufweise, aber dennoch eine „eingehende Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem zugrunde liegenden Thema“ zeige und von der Form her „gut gestaltet“ sei. Sie habe die Arbeit mit 4 Punkten eingestuft.
Mit Schreiben vom … Februar 2016 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei abzulehnen, da die geforderte Mindestpunktzahl in der Seminararbeit nicht erreicht worden sei und der Kursleiterin weder „nachhaltige Verletzungen der Betreuungspflicht des Antragstellers“ vorgeworfen werden könnten, noch „erheblich überzogene Anforderungen“ bei der Bewertung der Arbeit; die Bewertung der Seminararbeit mit 0 Punkten sei gerechtfertigt, zumal der Antragsteller das Thema seiner Seminararbeit ohne das Einverständnis der Lehrkraft eigenmächtig abgeändert habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, weil es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, seine Schullaufbahn zu unterbrechen und abzuwarten, bis über den Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung 2016 eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ergangen ist.
Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller zur Abiturprüfung 2016 zulassen. An der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom … November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Dezember 2015 bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel.
Rechtsgrundlage für die Nichtzulassung des Antragstellers zur Abiturprüfung 2016 ist § 75 Abs. 4 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO -) i. V. m. § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO. Nach dieser Vorschrift darf ein Schüler u. a. dann nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn seine Seminararbeit mit 0 Punkten bewertet worden ist.
Dies ist bei der Seminararbeit des Antragstellers der Fall – sie wurde mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrung beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/265; U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137).
Diese Grundsätze gelten insbesondere bei der Festsetzung der Note einer Prüfungsleistung. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung (und für die Festlegung der Bestehensgrenze) ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, insoweit eigene Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 f.).
Andererseits hat der Prüfling Anspruch auf eine so weit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verlangen bei berufsbezogenen Prüfungen eine gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist (vgl. BVerfG B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u. a. – BVerfGE 84, 34/53). Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung ist daher gerichtlich daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/266; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 114 Rdnr. 30 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen führen die Einwendungen des Antragstellers, die im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden, nicht zum Erfolg.
Das vergebene Seminararbeitsthema ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die – insbesondere auch im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2015 gemachten Ausführungen – schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der Seminararbeit.
Wie im Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2015 ausführlich und zutreffend dargestellt wurde, widerspricht das von der Lehrkraft vergebene Seminarthema nicht den Anforderungen, die im Rahmen von wissenschaftspropädeutischen Seminaren an Seminarthemen gestellt werden, weil ein enger inhaltlich-fachlicher Bezug des Seminararbeitsthemas zum Leitfach nicht erforderlich ist und zudem im Rahmen des vorgegebenen Themas Kompetenzen fächerübergreifender Art sowie die geforderten methodischen Kompetenzen des Fachlehrplans Deutsch für die 12. Jahrgangsstufe unter Beweis gestellt werden können.
Kompetenzen fächerübergreifender Art sind laut der bereits vom Antragsgegner zitierten Broschüre „Die Seminare in der gymnasialen Oberstufe“ des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) z. B.:
„zu einem Thema Informationen recherchieren und sammeln“,
„Informationen strukturieren und aufbereiten“,
„sich mit der Meinung anderer argumentativ auseinandersetzen und den eigenen Standpunkt überprüfen sowie logisch zu begründen“,
„Erkenntnisse themen- und adressatengerecht, übersichtlich und sprachlich wie argumentativ überzeugend darstellen“,
„die Arbeitsweisen an den Hochschulen kennenlernen und bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit beachten“,
„den eigenen Arbeitsprozess in einem vorgegebenen Zeitrahmen organisieren“.
Methodische Kompetenzen des Fachlehrplans Deutsch für die 12. Jahrgangsstufe, sind z. B.:
„Texte vergleichen, auch zusätzliche Materialien heranziehen, einen informativen Text verfassen und/oder begründet Stellung zum angesprochenen Sachverhalt nehmen“,
„Überarbeiten von Texten hinsichtlich inhaltlicher … Kriterien“,
„Analysieren von Sachtexten: anspruchsvolle Texte zu wissenschaftlichen … Fragen“,
„selbstständiges Entwickeln und Anwenden von Untersuchungsaspekten auf Sachtexte: Informationen entnehmen und darstellen; Argumentationsstrategien und Intentionen … beurteilen“.
Das vergebene Seminararbeitsthema „Ein Vergleich der Konzentrationslager … anhand des Leidensweges des …“ wurde vom Antragsteller eigenmächtig und ohne Einverständnis in „Vergleich der Konzentrationslager … und deren Ende“ abgeändert. Hiervon ist das Gericht aufgrund der Aktenlage bei summarischer Prüfung überzeugt. Zwar ist im ersten Zwischenbericht des Antragstellers, der von einer Mitschülerin Korrektur gelesen wurde, angeführt, dass sich der Antragsteller bereits mit dem Leben … auseinandergesetzt habe, aber nun ein anderes Thema wählen wolle. Hiervon rückte der Antragsteller aber wieder ab, wie die Verbesserung seines Zwischenberichts durch seinen Hinweis zeigt, er werde „nicht mehr so stark auf ihn persönlich eingehen“. Noch besser zeigt sich das in der später abgegebenen Gliederung, weil sich dort der biographische Bezug zu … als einer von vier Hauptpunkten des Hauptteils findet. Die Anmerkung der Lehrkraft, dass der biographische Aspekt in Bezug zum gesamten Hauptteil zu setzen sei, zeigt ebenfalls, dass eine Änderung des Themas der Seminararbeit damals nicht im Raum stand. Schließlich zeigt auch die Mitte Juli 2015 abgegebene „Gliederung, kommentierte Bibliographie und Gliederungspunkt“ aufgrund des Gliederungspunkts „IV … Leben in den KZs“ mit der Anmerkung der Lehrkraft „sinnvoll dies als eigenständigen Punkt zu wählen? Wdh. aus I-III ?“, dass der thematische Bezug zur Biographie … weiterhin bestand und somit von einer einvernehmlichen Abänderung des Seminarthemas nicht die Rede sein kann. Somit bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller eine Seminararbeit mit dem Titel „Vergleich der Konzentrationslager … und deren Ende“ erstellte, obwohl das vorgegebene Thema „ein Vergleich der Konzentrationslage … anhand des Leidensweges des …“ lautete. Es ist daher bereits deshalb unschwer nachvollziehbar, dass die Arbeit wegen Themaverfehlung inhaltlich nur mit ungenügend bewertet werden konnte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch seinem selbst gewählten Thema und der Ankündigung in der Einleitung seiner Arbeit, die Konzentrationslager zu vergleichen, in keiner Weise gerecht wurde. Denn es ist in der abgegebenen Seminararbeit gerade kein Vergleich von Konzentrationslagern erfolgt, sondern lediglich eine Auflistung aus Internetquellen, in denen die einzelnen Lager beschrieben werden. Zudem nehmen die Ausführungen zur Überschrift unter Punkt 2.4 „das Ende der Konzentrationslager mit dem Einmarsch der Alliierten“ nur einseitig auf das Konzentrationslager … Bezug. Ebenso nachvollziehbar ist die Vergabe von nur einer von fünfzehn Bewertungseinheiten im Bereich „Darstellung“, weil die Lehrkraft sowohl Schwächen im Aufbau, als auch im Bewertungsbereich „Präzision und Anschaulichkeit der Darstellung“ aufgelistet hat und diese Schwächen gravierend erscheinen. Im Bereich Formalia lässt sich der Korrekturbegründung entnehmen, dass zwar die „Seitenzählung“ korrekt ist und die Arbeit „auf den ersten Blick ganz ordentlich“ aussieht, aber viele formale Fehler und gravierende Mängel in den Bereichen Fußnotenapparat, Zitation und Bibliographie vorliegen. Deshalb sind auch insoweit die vergebenen Bewertungseinheiten nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend hat der Antragsteller somit bei doppelter Wertung der Bewertungseinheiten im Bereich Darstellung insgesamt nur 7 von 90 möglichen Bewertungseinheiten erzielt. Unter Berücksichtigung der Korrekturvorgabe, dass mindestens 18 Bewertungseinheiten zur Vergabe von 1 Punkt gefordert werden, ist es einleuchtend, dass die Seminararbeit des Antragstellers insgesamt nur mit 0 Punkten bewertet wurde.
Daran kann die vom Antragsteller nicht einmal unter Beweis gestellte Behauptung, eine Lehrkraft einer anderen Schule hätte die Arbeit mit 4 Punkten bewertet, nichts ändern. Wie oben ausgeführt, bleibt den Prüfern nämlich die Letztentscheidungskompetenz bei prüfungsspezifischen Wertungen, die es den Gerichten verwehrt, sich bei der Frage der Einordnung der Leistung eines Prüflings in das Bewertungssystem an die Stelle der Prüfer zu setzen, um mit Hilfe von Sachverständigen eine eigene Benotung vorzunehmen.
Auch die Einlassung des Antragstellers, er sei von seiner Lehrkraft nicht ausreichend betreut worden, kann an der Bewertung der Arbeit mit 0 Punkten nichts ändern, zumal diese Einlassung laut Aktenlage offensichtlich unzutreffend ist. Die Auffassung des Antragstellers, die Lehrkraft hätte sich „bewusst sein“ müssen, „dass der Antragsteller mit dem von ihm ausgesuchten sehr schwierigen Thema auf mehr Unterstützung angewiesen ist, sich diesbezüglich aber nicht unbedingt selbst meldet, weil er es sich nicht eingesteht“ und sie hätte sich deshalb „versichern“ müssen, dass der Antragsteller „in der Lage ist, die von ihr gegebenen Hinweise bezüglich Gliederung, Literaturliste und Schreibprobe auch tatsächlich umzusetzen“ zeigt vielmehr, dass der Antragsteller die zum Verfassen einer wissenschaftspropädeutischen Arbeit notwendige „Reflexionskompetenz“ gerade nicht besitzt.
Der Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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