Aktenzeichen M 23 K 16.928
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
Leitsatz
Die Anordnung, Schlangen auf Totfutter umzustellen und nur in Ausnahmefällen lebende Mäuse zu verfüttern, ist tierschutzrechtlich geboten, weil Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen (§ 4 Abs. 1 TierSchG) und die Verfütterung lebender Wirbeltiere deshalb ausnahmsweise nur gerechtfertigt ist, wenn die Fütterung mit toten Beutetieren biologisch unmöglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Die Anordnung, lebende Mäuse nur ausnahmsweise zu Fütterungszwecken maximal 10 Minuten in Schlangenterrarien zu belassen, ist gerechtfertigt, um das Leid der Futtertiere zu begrenzen. Erfolgt die Verfütterung ausschließlich an hungrige Schlangen, ist dieser Zeitraum auch ausreichend. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Gefahr der tierschutzwidrigen Haltung von Schlangen und Mäusen ist die amtstierärztliche (Nach-)Kontrolle in Wohnräumen zulässig (§ 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b TierSchG). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verfahren wird im Hinblick auf die Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14 und 16 des Bescheids vom 21. Januar 2016 und in Bezug auf Nummer 1 und 2 des Bescheids vom 10. Februar 2016 eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses einzustellen, §§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 3 VwGO.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnungen der Nummern 8, 9 und 15 im Bescheid vom 21. Januar 2016 sowie der Nummern 3 und 4 im Bescheid vom 10. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie auch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 fristgerecht erhoben. Der Bescheid enthält eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Klagefrist nach § 74 VwGO nicht zu Geltung kommt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist zweifelsohne eingehalten.
Die Beklagte ist grundsätzlich dazu berechtigt, zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eine Norm des Tierschutzrechts notwendige Anordnungen zu erlassen, vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Zu den Normen des Tierschutzrechts gehören sämtliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, also neben § 2 TierSchG und den speziellen Ge- und Verboten der §§ 3 ff. auch alle aufgrund des Tierschutzgesetztes erlassenen Rechtsverordnungen.
Die verfügte Verpflichtung der Klägerin, zu versuchen, ihre Schlangen auf Totfutter umzustellen und nur im Ausnahmefall lebende Mäuse zu verfüttern (Nr. 8 des Bescheids vom 21.1.2016), ist rechtmäßig.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG dürfen Wirbeltiere nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Auch für Futtertiere gilt mit Ausnahme von Notsituationen das Gebot der vorherigen Betäubung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 4 Rn. 9b). Dementsprechend erfüllt die Verfütterung lebender Wirbeltiere an andere Tiere häufig auch die Tatbestände der Straf- bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 17 Nr. 2b bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, denn die Beutetiere sind in den Behältnissen, in die sie eingesetzt werden, dem Zugriff hilflos ausgesetzt und erleben den Fütterungsakt bei vollem Bewusstsein und in völliger Ausweglosigkeit, während sie in der freien Natur zumindest die Chance haben, sich dem Fang durch Flucht oder Verbergen zu entziehen. Eine Rechtfertigung kann nur angenommen werden, wenn eine Fütterung mit frischtoten Beutetieren biologisch unmöglich ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, 17 Rn. 80 m. w. N.).
Daraus folgt, dass grundsätzlich zunächst der Versuch unternommen werden muss, Haustiere an Totfutter zu gewöhnen. Nach den fachlich fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Leiters der Reptilienauffangstation sowohl in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 19. Juni 2016 als auch den ergänzenden Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass Königspythonschlangen regelmäßig tatsächlich erfolgreich auf Totfutter umgestellt werden können. Auch die Kommentarliteratur geht hiervon unter Verweis auf weitere Stellungnahmen und Gutachten aus (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 17 Rn. 80). Voraussetzung für eine erfolgreiche Umgewöhnung ist v.a. das richtige Vorgehen des Tierhalters, hierzu gehören z. B.: Bewegen des toten Futtertieres mit einer Futterpinzette, eine Fütterung erst zu einem Zeitpunkt, wenn die Schlange eigenes Beuteerwerbsverhalten zeigt, keine Umstellung der Futtertierart. Die Umstellungsphase kann bis zu einem halben Jahr in Anspruch nehmen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese genannten fachlichen Angaben in Zweifel zu ziehen.
Dementsprechend erscheint die Anordnung des Umstellungsversuchs zur Vermeidung unnötigen und damit unzulässigen Leidens der Mäuse auch als ermessensgerecht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Bereitschaft mit einem Umstellungsversuch erklärt, allerdings auf die nach eigener Darstellung bisher erfolglos verlaufenen Versuche verwiesen. Die Vertreterin der Beklagten entgegnete, dass derzeit noch nicht von einer Beendigung der Umstellungsversuche ausgegangen werde. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung eines Umstellungsversuchs wird daher zumindest zwischenzeitlich auch von der Klägerin anerkannt. Meinungsverschiedenheiten bestehen ersichtlich vielmehr lediglich bezüglich der Art und Weise der Umstellungsversuche und des Zeitpunkts der Feststellung eines endgültigen Scheiterns. Dies ist jedoch in dem streitgegenständlichen Bescheid ohnehin nicht geregelt (sondern soll vielmehr erst zukünftig vereinbart werden) und daher auch im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Diese Fragen müssten vielmehr ggf. einem möglichen weiteren Verfahren – sei es in Bezug auf Zwangsmaßnahmen oder einen neuerlichen konkretisierenden Auflagenbescheid – vorbehalten bleiben. Derzeit können keine Zwangsmaßnahmen unmittelbar bevor stehen, da die Beklagte die Zwangsgeldandrohung (Nr. 14 des Bescheids vom 21.1.2016) nach Hinweis des Gerichts aufgehoben hat.
Auch die Anordnung, lebende Mäuse nur ausnahmsweise zu Fütterungszwecken für maximal 10 Minuten in Schlangenterrarien zu setzen (Nr. 9 des Bescheids vom 21.1.2016), ist rechtmäßig.
Wie bereits ausgeführt, darf die Verfütterung von lebenden Tieren nur in Ausnahmefällen erfolgen. Hierbei muss das Leiden der Futtertiere soweit als möglich begrenzt werden. Dies kann insbesondere durch eine zeitnahe Herausnahme der Futtertiere erfolgen. Aufgrund der fachlichen Ausführungen des Leiters der Reptilienauffangstation Dr. … geht das Gericht davon aus, dass ein Angebot von lebenden Mäusen über einen Zeitraum von 10 Minuten für eine sachgerecht durchgeführte Nahrungsaufnahme auch für Königspythonschlangen ausreichend ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal ausführte, dass die Schlangen in diesem Fall verhungern würden, folgt das Gericht dem nicht. Vielmehr hat zur Berücksichtigung der Leiden der Futtertiere eine Fütterung ausschließlich an hungrige Schlangen zu erfolgen, die ein entsprechend aktives Beuteerwerbsverhalten zeigen (vgl. insoweit auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, 17 Rn. 80 m.w.N). In einem solchen Fall erscheint ein Zeitraum von 10 Minuten als ausreichend.
Auch gemäß dem Merkblatt der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) – Königspythons – ist davon auszugehen, dass der Verbleib von lebenden Futtertieren für ein paar Minuten im Terrarium ausreichend ist, selbst unter Berücksichtigung der Sensibilität der Tiere, insbesondere auch in Bezug auf die Fütterung. Den Aussagen in den Merkblättern der TVT kommt hierbei als sachverständige Aussagen von Tierärzten auch eine besondere Bedeutung zu (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 2 Rn. 33ff), auch wenn es sich insoweit nicht um Gutachten beamteter Tierärzte handelt (was im Beschluss des HessVGH vom 24.4.2006 – 11 TG 677/06 – juris Rn. 22 – wohl nicht berücksichtigt wurde). Konkrete Gesichtspunkte, die eine von diesen tierärztlichen Leitlinien abweichende Beurteilung nahe legen würden, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
Auch insoweit stellt sich die Anordnung der Beklagten nach § 16a Abs. 1 TierSchG daher als ermessensgerecht dar.
Ebenso stellt sich die Kostenentscheidung dem Grunde nach (Nr. 15 des Bescheids vom 21.1.2016) als rechtmäßig dar.
Die Klägerin hat für Anordnungen nach § 16a TierSchG durch ihre unzureichende Tierhaltung Anlass gegeben und daher die Kosten hierfür zu tragen, vgl. Art. 2 Abs. 1 KG.
Über die Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Kosten war nicht mehr zu entscheiden, da die Beklagte auf Hinweis des Gerichts die Kostenfestsetzung der Höhe nach (Nr. 16 des Bescheids vom 21.1.2016) aufgehoben hat. Bei einer erneuten Festsetzung wird die Beklagte hierbei zu berücksichtigen haben, dass nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz unter Lfd. Nr. 7.IX.10/2.3 für Anordnungen nach § 16a TierSchG ein Gebührenrahmen von 25 bis 5.000 € festgelegt ist. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbunden Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen, Art. 6 Abs. 2 KG. Der Aufwand des Veterinäramts dürfte daher innerhalb dieses Gebührenrahmens nach o.g. Grundsätzen zu berücksichtigen, nicht aber als zusätzliche Auslage nach der GGebO geltend zu machen sein (vgl. auch Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 1.4.2016, Art. 10 Rn. 9).
Der Bescheid vom 10. Februar 2016 stellt sich, soweit er noch streitgegenständlich ist, als rechtmäßig dar. Da die Parteien übereinstimmend Nummern 1 und 2 des Bescheids für erledigt erklärt haben, ist dieser ausschließlich im Hinblick auf die Kostenentscheidung noch zu überprüfen. Insoweit ist jedoch im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 KG zumindest eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorzunehmen:
Die Androhung von einem erhöhten Zwangsgeld für den Fall der Verweigerung amtstierärztlicher Nachkontrollen (Nr. 1 des Bescheids vom 10.2.2016) und die Festsetzung eines erneuten Nachkontrolltermins (Nr. 2 des Bescheids vom 10.2.2016) stellen sich als rechtmäßig dar.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b TierSchG ist die Klägerin zur Duldung von amtstierärztliche Nachkontrollen auch in ihren Wohnräumen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört das gesamte geschriebene Recht, also auch alle Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Rechtsverordnungen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liegt also vor, wenn in den Räumen, die betreten werden sollen, ein gegen das Tierschutzgesetz (z. B. § 2) oder eine seiner Rechtsverordnungen verstoßender Vorgang, Zustand oder Geschehensablauf bereits eingetreten ist und fortdauert. Um eine dringende Gefahr handelt es sich, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in den Räumen die Verletzung einer solchen Norm entweder bereits stattfindet oder aber für die Zukunft unmittelbar bevorsteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage, § 16 Rn. 9).
Im vorliegenden Fall hatte sich die Gefahr der tierschutzwidrigen Haltung der Schlangen sowie Mäuse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hinreichend konkret verdichtet, so dass die behördliche Nachschau zweifelsfrei gerechtfertigt war. Auch war eine – grundsätzlich vorrangige – Anordnung zur Vorführung der betroffenen Tiere nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TierSchG im vorliegenden Fall nicht geeignet bzw. möglich.
Da die zuvor benannten Termine von der Klägerin jeweils kurzfristig abgesagt wurden, war die schriftliche Anordnung eines erneuten Termins i.V. mit der Festsetzung eines erhöhten Zwangsgelds (Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG) auch sachgerecht und verhältnismäßig.
Da die Klägerin Anlass zu dem neuerlichen Bescheid gegeben hat, hat sie die Kosten hierfür zu tragen, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Die festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des Kostenrahmens gemäß Ziffer 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses zu Artikel 5 des Kostengesetzes. Die Kostenentscheidung ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Nummern 12, 14 und 16 des Bescheids vom 21. Januar 2016 durch die Beklagte aufgehoben wurden. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nummer 2 des Bescheids vom 21. Januar 2016 (vgl. insoweit die Ausführungen im Beschluss über die Prozesskostenhilfe vom 30.5.2016) erst durch die ausführliche, nachgeholte Begründung der Beklagten ausgeräumt werden konnten. Ebenso bestanden gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nummer 10 des Bescheids vom 21. Januar 2016 erhebliche Zweifel. Billigem Ermessen entspricht es daher, die Kosten des Verfahrens insofern überwiegend der Beklagten aufzuerlegen.
Die Kosten waren daher nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt gegeneinander aufzuheben. Eine Aufteilung der Kostenentscheidung in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens und der streitigen Entscheidung mit entsprechender Streitwertaufteilung erscheint aufgrund der einheitlichen Streitwertregelung im Streitwertkatalog (Nr. 35.2) nicht sachgerecht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Einstellung des Verfahrens (Nr. I Satz 1 des Urteiltenors) ist unanfechtbar.
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (Nr. I Satz 2 des Tenors) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5250,- festgesetzt. (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V. m. Nr. 35.2 und 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.