Verwaltungsrecht

Mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  3 ZB 16.1318

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4. § 152a

 

Leitsatz

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überpfüung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und erfordert die substantiierte Darlegung eines Gehörsverstoßes. Mit der bloßen Kritik an der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird ein solcher Gehörsverstoß nicht dargetan. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 ZB 16.891 2016-06-27 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2016 (3 ZB 16.891) bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO fortzuführen.
1. Die Anhörungsrüge ist schon unzulässig. Mit ihr wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt haben soll (§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger wiederholt und variiert vielmehr lediglich sein Vorbringen aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Seine Anhörungsrüge erschöpft sich damit in einer Kritik an der Ablehnung des Zulassungsantrags. Das Vorbringen, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, kann jedoch keinen Gehörsverstoß begründen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u. a. – juris Rn. 2).
2. Die Anhörungsrüge ist darüber hinaus jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das – nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende – Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren mit Schriftsätzen vom 28. April und 19. Mai 2016 wohlwollend zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Dies gilt sowohl für die behaupteten schweren Verfahrensfehler durch Verstoß gegen das rechtliche Gehör hinsichtlich des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. April 2016 und der beantragten Beiziehung von Beihilfe- und Kindergeldakten als auch für den „Beweisnotstand“, die Verjährung des Rückforderungsanspruchs und die (rückwirkende) Besteuerung von Renten. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Senat die vom Kläger für seine Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2015 (2 BvR 2683/11) im angegriffenen Beschluss ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, und begründet (erst recht) keine Pflicht des Gerichts, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2011 – 6 C 15.11 u. a. – juris Rn. 1).
Der Kläger verkennt im Übrigen die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn er meint, der Senat müsse im Rahmen des Zulassungsantrags das erstinstanzliche Vorbringen auch ohne ausdrückliche Rüge in vollem Umfang überprüfen. Die erstmals im Anhörungsrügeverfahren erhobene Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger 90 Jahre alt sei und wegen schwerer Behinderungen erhebliche Mehraufwendungen habe, wurde nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen auch zutreffend gewürdigt.
Da der Senat – wie im angegriffenen Beschluss ausdrücklich dargelegt – nicht von der Verfassungswidrigkeit der versorgungsrechtlichen Verjährungsvorschriften bzw. Anrechnung von Altersrenten auf die Beamtenversorgung ausgeht, bestand auch kein Anlass, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die in Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) vorgesehene Festgebühr entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen