Verwaltungsrecht

Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  20 ZB 18.609

Datum:
25.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16778
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Für die Erfüllung des Darlegungsgebots muss sich dem fristgerecht erfolgten Zulassungsvorbringen wenigstens der Sache nach entnehmen lassen, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt es, wenn der Rechtsmittelführer im Wesentlichen nur sein Klagevorbringen in der ersten Instanz wiederholt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 14 K 17.00178 2017-11-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig.
1. Zwar wurde die Zweimonatsfrist für die Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO noch gewahrt, weil die entgegen der gesetzlichen Regelung bei dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereichte Begründung von diesem Gericht innerhalb der Begründungsfrist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 51; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 48).
2. Die Unzulässigkeit des Antrags folgt aber daraus, dass kein Zulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wurde (vgl. Happ in Eyermann a.a.O., Rn. 82 m.w.N.).
a) Die Begründung des Zulassungsantrages vom 26. März 2018 benennt schon keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Dem Darlegungsgebot ist allerdings auch genügt, wenn die Darlegungen der Sache nach auf einen der gesetzlichen Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO zielen (Happ in Eyermann a.a.O., Rn. 57; Kopp/Schenke a.a.O., Rn. 49). Diese Darlegung muss innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO erfolgen; nachträgliche Klarstellungen helfen insoweit nicht weiter (vgl. Happ in Eyermann a.a.O., Rn. 58 m.w.N.; Kopp/Schenke a.a.O.). Hier lässt sich jedoch dem klägerischen Vorbringen auch der Sache nach nicht entnehmen, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll. Der Kläger rügt lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem ihm die Verwendung und das Rauchen von Shisha-Tabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in Wasserpfeifen (Shishas) in den Innenräumen seiner Gaststätte untersagt wird.
b) Des Weiteren erfordert die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in jedem Falle eine substantielle Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (Happ a.a.O., Rn. 63 f. m.w.N.; Kopp/ Schenke a.a.O., Rn. 49, 52; Roth in Posser/Wolff, Beck´scher Onlinekommentar zur VwGO, § 124a Rn. 69). Daran fehlt es hier aber, denn der Kläger wiederholt im Wesentlichen nur sein Klagevorbringen in der ersten Instanz. Mit diesen Einwänden des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführlich und erschöpfend befasst. Damit setzt sich der Kläger jedoch in seinem Zulassungsantrag mit keinem Wort auseinander. Er wird damit der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu vereinfachen, dessen gerichtliches Prüfprogramm im Wesentlichen darauf beschränkt ist festzustellen, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast ordnungsgemäß erfüllt hat und ob die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (Happ a.a.O., Rn. 54; Roth in Posser/Wolff a.a.O., Rn. 63).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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