Verwaltungsrecht

Mangels Geltendmachung einer Gehörsverletzung unzulässige Anhörungsrüge

Aktenzeichen  22 C 18.1377

Datum:
5.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17220
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6

 

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge, mit der lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gerügt wird, ist unzulässig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.
Durch Beschluss vom 17. Oktober 2017 (M 16 S7 17.250) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab, in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Rechtswidrigkeit von Gaststättenerlaubnissen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilt hatte (bzw. die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derartiger Erlaubnisse) festzustellen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291), gegen den die Antragstellerin erfolglos Anhörungsrüge erhoben hat (Beschluss des BayVGH vom 12.6.2018 – 22 CS 18.1218), zurück.
Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2018 den Antrag der Antragstellerin verworfen, den Beschluss vom 17. Oktober 2017 gemäß § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu ergänzen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 4. Juni 2018 (22 CS 18.780) zurück.
Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2018 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin.
II.
Über den Rechtsbehelf nach § 152a VwGO kann ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da er nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig ist. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. Juni 2018 ist entgegen dem sich aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ergebenden Erfordernis nicht einmal im Ansatz geeignet, aufzuzeigen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. Juni 2018 den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Die Antragstellerin macht vor allem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe in jenem Beschluss – ebenso wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht – ihr in der Sache M 16 S7 17.250 und im zugehörigen Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2291 verfolgtes Rechtsschutzbegehren zu eng ausgelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 25 f. des Beschlusses vom 4. Juni 2018 ausgeführt hat, kann ein Verlangen auf Beschlussergänzung nach § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO nicht auf ein solches Vorbringen gestützt werden; über diesen Einwand sei vielmehr bereits in der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 in verneinendem Sinne befunden worden. Das Vorbringen der Antragstellerin wurde mithin ausdrücklich verbeschieden. Die Anhörungsrüge stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße, im Verfahren nach § 152a VwGO nicht zulässige Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit des Beschlusses vom 4. Juni 2018 dar.
Ebenfalls ein im Verfahren nach § 152a VwGO unzulässiger Angriff gegen einen in der letztgenannten Entscheidung eingenommenen gerichtlichen Rechtsstandpunkt liegt in dem Vorbringen, mit dem die Antragstellerin die Einschlägigkeit des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 133/04 – juris) in Abrede stellt, auf das der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 24 des Beschlusses vom 4. Juni 2018 Bezug genommen hat. Lediglich ergänzend ist deshalb anzumerken, dass sich die vom Senat befürwortete Anwendung der Rechtsauffassung, die im genannten Urteil des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck gelangt, auf den vorliegenden Fall nicht zu Ungunsten der Antragstellerin auswirkte, da der Anwendungsbereich des § 120 VwGO damit über die im Gesetz erwähnte Fallgestaltung des Übergehens eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags auf eine normativ nicht geregelte Konstellation (nämlich das Fehlen eines Tatbestands) erstreckt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da über die Anhörungsrüge ohne Einholung einer Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden wurde, können beim Beigeladenen insoweit keine außergerichtlichen Kosten angefallen sein, so dass sich eine ausdrückliche Entscheidung hierüber erübrigt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

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