Verwaltungsrecht

Mangels Postulationsfähigkeit unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  15 CS 17.2276

Datum:
15.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 5, § 88, § 147

 

Leitsatz

Für die Einlegung der Beschwerde gegen eine einstweiligen Rechtsschutz versagende Entscheidung besteht Vertretungszwang. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 S 17.1838 2017-10-26 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2017 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit dem (dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 2. November 2017 zugestellten) Beschluss vom 26. Oktober 2017 auf den vom Kläger im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten (Eil-) Antrag – den das Verwaltungsgericht als Antrag auslegte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die bauaufsichtlichen Anordnungen in Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts Neumarkt i.d.Opf. vom 24. Juli 2017 (Az. 43-620-O-022-17) wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Zwangsgeldanordnungen in Nrn. 4 und 5 des Bescheides anzuordnen – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 5 des vorgenannten Bescheides angeordnet und die Anträge im Übrigen abgelehnt.
Der Antragsteller hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10. November 2017, das am 13. November 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen ist, „Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.10.2017“eingelegt. Da in dem Schreiben das Aktenzeichen „RO 7 S. 17.1883“ – also das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Regensburg zum Beschluss vom 26. Oktober 2017 – angegeben wurde und das Schreiben des Antragstellers sich ausführlich zu der auch im Beschluss vom 26. Oktober 2017 thematisierten Standsicherheit auslässt, geht der Senat gem. § 88 VwGO davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 richtet. Zudem hat sich der Kläger auf das Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2017, wonach der Eingang seiner „Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2017 Az. RO 7 S. 17.1838“ bestätigt wird, nicht mehr gemeldet.
Die Beschwerde ist nicht von einem zur Vertretung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten (grundsätzlich nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) eingelegt worden (§ 147 Abs. 1, § 67 Abs. 4 VwGO). Auf dieses gesetzliche Erfordernis ist der Antragsteller in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und erneut mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2017 hingewiesen worden. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO (16. November 2017, 24:00 Uhr) entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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