Verwaltungsrecht

Mangels Postulationsfähigkeit unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  10 ZB 17.42

Datum:
2.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 102473
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 124a Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Die Regelung des § 67 Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO, der zufolge sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.1829 2016-10-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 eingelegte „Berufung“ ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO).
Der Kläger legte mit Schreiben vom 3. Januar 2017 „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein und verwies darauf, dass er derzeit keinen Anwalt habe.
Damit wird aber die gesetzliche Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht gewahrt. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (W.-R. Schenke in Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 67 Rn. 29). Die „Berufung“ des Klägers wurde entgegen dieser Regelung nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder andere als Prozessbevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen eingelegt.
Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Beantragung der Zulassung der Berufung endete am Montag, den 9. Januar 2017. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 war dem Kläger am 6. Dezember 2016 zugestellt worden (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB).
Bis zum Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag lag dem Verwaltungsgerichtshof nur das Schreiben des Klägers vom 3. Januar 2017 vor. Der Kläger wurde mit Schreiben des Senats vom 10. Januar 2017 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen. Eine Reaktion seinerseits erfolgte nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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