Verwaltungsrecht

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Klage auf nachträgliche Dienstbefreiung

Aktenzeichen  M 5 K 15.347

Datum:
18.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayRKG BayRKG Art. 3 Abs. 5
UrlV UrlV § 10

 

Leitsatz

1 Für eine Klage auf nachträgliche Genehmigung einer Dienstbefreiung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Kläger im Fall des Obsiegens kein Vorteil entsteht, weil er mangels (rechtzeitiger) Antragstellung keine Reisekostenvergütung mehr erhalten kann und eine Gutschrift von Urlaubstagen ausscheidet, weil der Urlaub bereits verfallen ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Dienstreisegenehmigung als innerbehördlicher Vorgang, der für den Beamten keine eigenen Rechte begründet, stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann deshalb nicht mit der Fortsetzungsfeststellungklage angegriffen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die Klage ist unzulässig.
1. Der Hauptantrag sowie der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 – 53, Rn. 16 m. w. N.; VG München, U. v. 5.5.2015 – M 5 K 13.5195).
Streitgegenständlich ist die Genehmigung einer Dienstreise. Im Falle des Obsiegens verspricht sich die Klägerin die Erstattung der Reisekosten sowie die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen. Dies trifft jedoch nicht zu.
a) Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 BayRKG beginnt diese Frist aber nicht erst mit der Genehmigung der Dienstreise, sondern schon mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. Fristbeginn war damit der 17. Juni 2013, das Ende der Ausschlussfrist am 17. Dezember 2013. Da die Klägerin keinen Antrag auf Reisekostenvergütung gestellt hat, hätte sie selbst dann keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung, wenn die Dienstreise nachträglich genehmigt würde. Das vorsorgliche Stellen eines solchen Antrages war ihr auch möglich und zumutbar. Darüber hinaus erhob sie ihre Klage auch erst weit nach Ablauf dieser Frist am 26. Januar 2015.
b) Auch ein Anspruch auf Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen besteht nicht mehr, denn die geltend gemachten zwei Urlaubstage sind bereits verfallen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) ist der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll einzubringen. Er kann nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UrlV spätestens bis zum 30. April des Folgejahres angetreten werden, andernfalls verfällt er. Zwar sieht § 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV die Möglichkeit einer angemessenen Fristverlängerung auf Antrag vor, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Aus Satz 4 ergibt sich aber, dass diese Frist längstens bis zum 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres verlängert werden kann. Diese maximale Fristverlängerung gilt nur dann, wenn die Einbringung des Urlaubes aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Da der Beamte in einem solchen Fall besonders schutzwürdig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine angemessene Fristverlängerung in sonstigen Fällen regelmäßig kürzer ausfällt und die Schutzbedürftigkeit des Beamten zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt, so dass die Frist zum Antreten des Urlaubs am 30. April 2014 und somit weit vor Klageerhebung am 27. Januar 2015 verstrichen ist.
2. Die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage ist aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Zudem fehlt es hier, ebenso wie beim Hauptantrag, am Rechtschutzbedürfnis.
3. Der weiter hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unstatthaft. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur statthaft bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, deren Klagebegehren sich auf Erlass oder Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes bezieht, nicht aber bei erledigten Realakten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 116). Die Dienstreisegenehmigung als innerbehördlicher Vorgang, der für die Beamtin keine eigenen Rechte begründet, stellt keinen Verwaltungsakt dar (BayVGH, U. v. 27.2.1973 – Nr. 86 III 71 – ZBR 1973, 218). Im Übrigen würde auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Es ist weder eine Wiederholungsgefahr ersichtlich noch eine Diskriminierung durch die Ablehnung. Da die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist, rechtfertigt auch die Geltendmachung von Schadensersatz kein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.
II.
Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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