Aktenzeichen Au 3 S 19.50597
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung, weil es davon ausgeht, dass eine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren nicht ergehen kann, und setzt es eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens fest, hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (Rn. 15). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien.
Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit der Edo und christlichem Glauben.
Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 30. Mai 2019 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2019 einen Asylantrag.
Für die Klägerin liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 mit der Kennung … vor. Danach hat die Klägerin in Italien einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt stellte deshalb am 8. Juli 2019 ein Übernahmeersuchen. Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen positiv.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2019 wurde der Antrag auf Asylanerkennung als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). Nr. 2 bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Falle der Klägerin nicht vorliegen. In Nr. 3 wird die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und sich nach Italien zu begeben; für den Fall einer Klageerhebung wurde die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wird die Abschiebung Italien oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird ergänzend verwiesen.
Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 18. Juli 2019 Klage erhoben und (sinngemäß) beantragt, den o.g. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom aufzuheben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.
Zugleich hat der Kläger im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf das Asylgesuch des Antragstellers Bezug genommen.
Das Bundesamt hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung schon aufschiebende Wirkung hat.
Vorliegend hat das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG die Abschiebung angedroht, weil es – wohl wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Kläger – davon ausgegangen ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen konnte. Da kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG vorliegt, wurde nicht nach § 36 Abs. 1 AsylG die kurze Ausreisefrist von einer Woche, sondern nach § 38 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt. In den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG hat die Anfechtungsklage aber gem. § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage hat das Bundesamt auch selbst erkannt und den italienischen Behörden im Übrigen auch mitgeteilt (vgl. Bl. 164 der Bundesamtsakte).
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt daher vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).