Aktenzeichen S 13 AS 573/17
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage ist insoweit zulässig, als sie sich gegen den Minderungsbescheid vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 wendet.
Zwar hat die Beklagte zu Unrecht durch den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2017 den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen, da sich aus dem Widerspruch eindeutig ergeben hatte, dass er vom Kläger stammt und die Beklagte dies auch erkannt hatte. Nach herrschender Meinung genügt in einem derartigen Fall trotz der Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ein schriftlicher Widerspruch ohne Unterschrift.
Der Minderungsbescheid vom 12.05.2017 ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Unstreitig war der Kläger durch Schreiben vom 13.04.2017 zu einem Meldetermin am 03.05.2017 eingeladen und darauf hingewiesen worden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Entschuldigung eines Nichterscheinens zum Termin nicht ausreicht, vielmehr eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung erforderlich wäre. Nachdem der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Meldetermine unter Hinweis auf eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht einhielt, war ein derartiges Vorgehen erforderlich. Das Handeln der Beklagten ist von der Sanktionsvorschrift des § 32 SGB II gedeckt.
Dennoch legte der Kläger wiederum nur eine schlichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dieser ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger gesundheitlich gehindert gewesen wäre, das Jobcenter aufzusuchen. Insofern ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Meldung nicht nachgekommen. Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist daher erfüllt. Der Kläger konnte auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegen und nachweisen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er hätte im Zeitpunkt des Meldetermins tatsächlich nicht laufen können.
Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung hat er aber nicht vorgelegt, so dass es am Nachweis des wichtigen Grundes fehlt.
Sollte der Kläger noch eine entsprechende Bescheinigung erhalten, bleibt es ihm unbenommen innerhalb eines Jahres ab Erlass des angefochtenen Bescheides einen Antrag nach § 44 SGB Xauf Rücknahme des Minderungsbescheides zu stellen.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreicht Meldepflichten zu entschuldigen, ist diese Klage unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Eine Feststellungsklage gemäß § 55 SGG ist subsidiär zu einer Anfechtungsklage. Da im vorliegenden Fall die vom Kläger begehrte Feststellung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid vom 12.05.2017 getroffen werden kann, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.