Aktenzeichen B 6 S 17.660
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 u. 4, Abs. 3 S. 1
VwZVG Art. 21a, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5
AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 82 Abs. 1 S. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
1 Die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichterfüllung bringt zum Ausdruck, dass die Verpflichtungen auch nach Ablauf der für die freiwillige Erfüllung bestimmten Fristen fortbestehen, so dass sie sich nicht durch Zeitablauf erledigt haben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei gleichartigen Tatbeständen können dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen genügen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Herleitung eines besonderen öffentlichen Interesses daran, dass der Antragsteller die Verpflichtungen zur Mitwirkung an der Passbeschaffung sofort erfüllt, aus dem Umstand, dass die Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers die Erfüllung der Passpflicht voraussetzen und dass die dem Antragsteller gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen ist, ist ausreichend. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2017 wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Reisepasses.
Der Antragsteller, irakischer Staatsangehöriger, reiste am 29.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.02.2016 einen Asylantrag, den das Bundesamt für … mit Bescheid vom 10.02.2017 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung in den Irak unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 10.05.2017, rechtskräftig seit 24.06.2017, ab.
Mit Schreiben vom 06.06.2017 erteilte die Regierung von Oberfranken – Zentrale Ausländerbehörde Bamberg (im Folgendes: ZAB) dem Antragsteller eine bis 09.05.2018 befristete Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Aushilfe im Hotel … in …
Auf einen Antrag des Antragstellers vom 13.07.2017, ihm ein Praktikum am Klinikum … zu gestatten, erwiderte die ZAB mit Schreiben vom 19.07.2017, eine Verlängerung der bisherigen Erwerbstätigkeitsgenehmigung sowie die Erteilung einer Genehmigung für weitere Tätigkeiten (auch Praktika) könne nur noch erfolgen, wenn ein gültiger Reisepass vorgelegt werde.
Mit Bescheid der ZAB vom 24.07.2017 wurde
1.der Antragsteller verpflichtet, bis zum 22.08.2017 unter Vorlage einer Kopie seines Personalausweises sowie der Staatsangehörigkeitsurkunde bei der zuständigen Auslandsvertretung des Irak die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen,
2.der Antragsteller verpflichtet, eine Bestätigung der Antragstellung für den Reisepass bis spätestens 25.08.2017 bei der ZAB (E. Weg 4, 9. B.) vorzulegen,
3.der Antragsteller für den Fall, dass ein Reisepass ausgestellt wird, verpflichtet, ihn innerhalb von drei Werktagen bei der ZAB abzugeben,
4.dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der unter Ziffern 1, 2 oder 3 festgelegten Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR angedroht,
5.die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 dieses Bescheides angeordnet.
In den Gründen wird ausgeführt, gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG könne die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Der Antragsteller sei seit 24.07.2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Anordnung der Beantragung eines Reisepasses stelle eine Maßnahme zur Förderung der Ausreise dar. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei ein Ausländer, der keinen gültigen Pass besitze, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Gemäß § 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthV sei ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhalte, verpflichtet, unverzüglich einen Pass zu beantragen, wenn er keinen gültigen Pass besitze oder dieser abhandengekommen sei. Gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG sei jeder Ausländer verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Der Antragsteller besitze eigenen Angaben zufolge keinen Reisepass. Daraus resultiere unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 AufenthG normierten Passpflicht die Verpflichtung, unverzüglich einen Pass oder Passersatz bei der Vertretung seines Heimatlands zu beantragen. Mit der Duldungsbescheinigung genüge er seiner Passpflicht gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG nicht, da er in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Passbeantragung (Ziffer 2) ergebe sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Verpflichtung zur Vorlage des erlangten Reisepasses (Ziffer 3) stütze sich auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Einbehaltung des Dokuments sei zur Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz (Aufenthaltsbeendigung) notwendig, da der Antragsteller durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen wolle. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er weder seine Passpflicht freiwillig erfülle noch in der ihm gewährten Ausreisefrist ausgereist sei. Die Entscheidungen gemäß Ziffern 1 bis 3 entsprächen pflichtgemäßem Ermessen, da das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht – sowie der Beschaffung eines Reisedokuments als Voraussetzung hierfür – die privaten Interessen des Antragstellers überwiege. Gründe, die gegen die Verpflichtung zur Passbeantragung sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne dem Antragsteller die Kontaktaufnahme mit seiner Auslandsvertretung zugemutet werden, da eine politische Verfolgung durch staatliche Organe des Heimatlandes rechtskräftig verneint worden sei. Das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen liege insbesondere in der Durchsetzung der Passpflicht und somit der Unterbindung eines fortwährend rechtswidrigen sowie strafbaren Verhaltens (Aufenthalt ohne Pass, strafbar gemäß § 95 abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nur so könne im vorliegenden Fall ein rechtmäßiger Zustand erreicht werden. Unter Abwägung beider Interessenslagen überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands – Erfüllung der Passpflicht und Durchsetzung der Ausreisepflicht – das Interesse des Antragstellers, keine Heimreisedokumente zu beantragen und somit seinen passlosen Aufenthalt in Deutschland fortzusetzen. Der Sofortvollzug (Ziffer 5) werde angeordnet, da ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, welches das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiege. Ziel des Gesetzgebers sei es, bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen den Aufenthalt im Bundesgebiet unter Berücksichtigung aller Umstände unverzüglich zu beenden. Zu für den Staat nicht hinnehmbaren Folgen komme es, wenn aufgrund von Vorenthaltung von Reisedokumenten, Verschleierung der Identität und Herkunft durch unvollständige bzw. falsche Angaben oder Nichtmitwirkung im Passausstellungsverfahren ausreisepflichtige Ausländer ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern oder möglicherweise auf Dauer gestalten würden. Die Vorschriften des geltenden Ausländerrechts würden unterlaufen. Zudem ergäben sich hieraus zusätzliche Umstände, wie zum Beispiel die finanzielle Belastung des Staatshaushaltes durch Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzen, die im Sinne eines sozialen Rechtsstaates nicht hinnehmbar seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller seit einem Monat ausreisepflichtig und somit auch zur (selbständigen) Beantragung eines Reisepasses verpflichtet sei, könne es deshalb nicht hingenommen werden, dass dieser rechtswidrige Zustand durch Erhebung einer Klage gegen diesen Bescheid bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren gerichtlichen Entscheidung fortdauere. Besonders schwer wiege in diesem Fall, dass es sich bei dem passlosen Aufenthalt des Antragstellers nicht nur um einen schlicht rechtswidrigen Zustand handele, sondern um die fortwährende Erfüllung eines Straftatbestandes, welcher durch diesen Bescheid beseitigt werden solle. Hieraus ergebe sich eine besondere Eilbedürftigkeit im Vollzug dieses Bescheides. Ein Interesse des Antragstellers, welches über das generelle Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage hinausgehe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts des vorstehend erläuterten, besonders schwerwiegenden Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sei nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. unter Abwägung aller maßgeblichen Belange, entschieden worden, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Eine „ehrenamtliche Betreuerin“, die sich offensichtlich um den Antragsteller kümmert, schickte der ZAB mit Schreiben vom 14.08.2017 ein in (arabischer?) Schrift verfasstes Schreiben des Generalkonsulats der Republik Irak, Frankfurt, an den Antragsteller. Die ZAB leitete dieses Schreiben an das Bundesamt mit der Bitte um Rückgabe samt Übersetzung weiter. Die Übersetzung liegt noch nicht vor.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2017, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24.07.2017 Klage erhoben und außerdem beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Ferner hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, beantragt.
Zur Begründung wird geltend gemacht, der Sofortvollzug sei nicht stichhaltig begründet worden und werde auch nicht dazu führen, dass der Antragsteller früher ausreisen bzw. abgeschoben werden könnte, zumal in den Irak seit 1990 keine Abschiebungen mehr erfolgen würden. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass der Antragsteller einen Reisepass beim Konsulat in Frankfurt beantragt habe, aber aufgrund der Tatsache, dass er seinen alten Reisepass verloren habe, an die Botschaft in Berlin verwiesen worden sei. Der Bescheid sei unverhältnismäßig, da sich der Antragsteller nie geweigert habe, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, und dies auch nachgewiesen habe.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz der ZAB vom 30.08.2017 beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Der Antragsteller sei mit Bundesamtsbescheid vom 10.02.2017 aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig innerhalb von 30 Tagen nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Bestandskraft sei am 24.06.2017 eingetreten, die Ausreisefrist habe am 24.07.2017 geendet, sei also bereits überschritten worden. Sofern sich der Antragsteller bezüglich der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auf seine Passlosigkeit berufe, seien das Umstände, die er zu vertreten habe. Er sei somit gehalten, diesen Umstand umgehend zu beseitigen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe im Erlasswege mit Rundschreiben vom 03.07.2008 verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder Gefährder seien, bis auf weiteres nicht abgeschoben werden dürften. Dieser Erlass werde aufgehoben, sobald sich die Sicherheitslage verbessert habe. Werde das Passbeschaffungsverfahren erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet, könne eine dann mögliche Rückführung nicht zeitnah durchgeführt werden. Zudem stelle der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne Pass einen Straftatbestand gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dar. Dieser rechtswidrige Zustand könne nicht unverhältnismäßig lange hingenommen werden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen. Der Antragsteller mache keinen Anordnungsanspruch glaubhaft, da er offensichtlich seinen Mitwirkungspflichten nachkommen wolle. Zum Beweis dafür habe die „ehrenamtliche Betreuerin“ des Antragstellers mit Schreiben vom 14.08.2017 eine Bescheinigung des irakischen Konsulats in Frankfurt vorgelegt. Laut ihrer telefonischen Auskunft handele es sich um eine Bestätigung über die Passbeantragung. Es treffe nicht zu, dass dem Antragsgegner Bemühungen des Antragstellers um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bekannt seien. Bis zum Eingang des Schreibens der „ehrenamtlichen Betreuerin“ seien keine derartigen Bemühungen aktenkundig. Erst nach Aufforderung der Ausländerbehörde sei der Antragsteller tätig geworden.
Darauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2017 unter Vorlage desselben Schreibens des Generalkonsulats der Republik Irak, Frankfurt, bezeichnet als „Bestätigung des Konsulats der Republik Irak über die Beantragung eines Reisepasses für den Kläger“, der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig, da der Antragsteller vorher nicht aufgefordert worden sei, sich um die Beschaffung eines Reisepasses zu kümmern. In der Regel und in vergleichbaren Fällen verfasse die Ausländerbehörde ein Schreiben, in dem der Betroffene aufgefordert werde, einen Reisepass zu beantragen. Erst wenn nach mehrfacher Aufforderung diesem behördlichen Verlangen nicht nachgekommen werde, werde ein Bescheid wie der hier angefochtene erlassen. Vorliegend sei der Erlass eines Bescheides nicht angezeigt gewesen, da der Antragsteller sich nie geweigert habe, einen Reisepass zu beantragen. Erst recht die Festsetzung eines Zwangsmittels verstoße im hohen Maße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten B 6 S 17.660 und B 6 K 17.661 sowie der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.
II.
1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO aus.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
2.1 Nachdem die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 erhobenen Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, weil der Antragsgegner in Ziffer 5 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 besonders angeordnet hat, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Insbesondere besteht (noch) ein umfassendes Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage und die Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung, weil Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.07.2017 sich weder durch Zeitablauf noch auf sonstige Weise – durch irreversible Erfüllung – erledigt haben (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).
2.1.1 Ziffern 1 und 2 haben sich nicht durch Zeitablauf erledigt, weil die darin bestimmten Fristen – „bis zum 22.08.2017“ bzw. „bis spätestens 25.08.2017“ – ersichtlich nicht so zu verstehen sind, dass sich mit ihrem Ablauf die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen erübrigt hätte. Vielmehr bringt die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichterfüllung in Ziffer 4 des Bescheides vom 24.07.2017 zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Verpflichtungen auch nach Ablauf der bestimmten Fristen fortbestehen. Rechtssystematisch sind die Fristbestimmungen dieser Zwangsgeldandrohung zuzuordnen, welche dadurch dem Erfordernis des Art. 36 Abs. 1 VwZVG genügt, wonach bei der grundsätzlich gebotenen schriftlichen Androhung der Zwangsmittel für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann.
2.1.2 Nach gegenwärtigem Kenntnisstand haben sich die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.07.2017 auch nicht deshalb durch irreversible Erfüllung erledigt, weil mit Schriftsatz vom 19.10.2017 ein als „Bestätigung des Konsulats der Republik Irak über die Beantragung eines Reisepasses für den Kläger“ bezeichnetes Schreiben des Generalkonsulats der Republik Irak, Frankfurt, vorgelegt wurde. Dieses Schreiben wurde bereits – nach Erlass des Bescheides, aber vor Klageerhebung – mit Schreiben der „ehrenamtlichen Betreuerin“ vom 14.08.2017 bei der ZAB vorgelegt. Hätte der Antragsteller damit die Verpflichtungen gemäß Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.07.2017 als erfüllt angesehen, hätten sich insoweit die Klageerhebung und Antragstellung erübrigt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat das Schreiben dann – nach Klageerhebung – laut Schriftsatz vom 19.10.2017 am 01.09.2017 der ZAB übermittelt, ohne dem Bedeutung für das laufende Gerichtsverfahren beizumessen, weil eine gleichzeitige Information des Gerichts offensichtlich nicht für erforderlich gehalten wurde. Erst mit Schriftsatz vom 19.10.2017 wurde das Schreiben im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, aber – in Ermangelung einer entsprechenden Erklärung – nicht im Sinne eines den Verwaltungsakt und damit den Rechtsstreit teilweise erledigenden Ereignisses. In diesem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten wurde das Schreiben auch erstmals vom Antragsteller selbst als „Bestätigung des Konsulats der Republik Irak über die Beantragung eines Reisepasses für den Kläger“ bezeichnet, während in der Klage- und Antragsschrift noch die Rede davon war, der Antragsteller habe einen Reisepass beim Konsulat in Frankfurt beantragt, sei aber aufgrund der Tatsache, dass er seinen alten Reisepass verloren habe, an die Botschaft in Berlin verwiesen worden. Trifft das zu, würde die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.07.2017 den Nachweis einer entsprechenden Antragstellung bei der Botschaft in Berlin voraussetzen. Unter diesen Umständen kann derzeit von einer teilweisen Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts durch irreversible Erfüllung nicht ausgegangen werden.
2.2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell rechtmäßig ist.
2.2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere (öffentliche, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. An die Begründung der Anordnung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, nicht ausreichend sind aber nicht auf den konkreten Einzelfall abstellende, formelhafte Begründungen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses besondere öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können diesem Erfordernis auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen genügen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85).
Die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des Bescheides vom 24.07.2017 (Ziffer 4) entsprechen diesen Anforderungen. Die Herleitung eines besonderen öffentlichen Interesses daran, dass der Antragsteller die Verpflichtungen zur Mitwirkung an der Passbeschaffung sofort erfüllt, aus dem Umstand, dass die Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers und deren Durchsetzung im Wege der Abschiebung die Erfüllung der Passpflicht voraussetzen und dass die dem Antragsteller gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen ist, sodass er die Bundesrepublik Deutschland eigentlich schon verlassen haben müsste, ist nicht formelhaft und berücksichtigt die Umstände des konkreten Einzelfalles. Auch mit der Frage, ob demgegenüber ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran besteht, die auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen zunächst – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nicht erfüllen zu müssen, setzt sich die Begründung der Sofortvollzugsanordnung auseinander.
2.2.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 ist auch materiell rechtmäßig, weil die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu dem Ergebnis führt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesses daran besteht, dass der Antragsteller die Verpflichtungen zur Mitwirkung an der Passbeschaffung sofort erfüllt.
2.2.2.1 Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 könnte anzunehmen sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage werden Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 jedoch aller Voraussicht nach nicht aufgehoben werden, weil sie rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Pflichten des Antragstellers, deren Erfüllung durch Verwaltungsakt angeordnet wurde – Beantragung eines Reisepasses, Vorlage einer entsprechenden Bestätigung und Abgabe des ausgestellten Reisepasses bei der ZAB –, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz – Befreiung von der Passpflicht durch Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) oder Erfüllung der Passpflicht durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG) – liegen beim Antragsteller unstreitig nicht vor. Den besonderen Stellenwert der Passpflicht unterstreicht § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Straftatbestand erfüllt. Dementsprechend ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verpflichtet einen Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält und keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ganz konkret, unverzüglich die Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen. Ist dem Ausländer der bisherige Pass oder Passersatz abhanden gekommen, ergibt sich die Verpflichtung zur unverzüglichen Beantragung eines neuen Passes oder Passersatzes aus § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 24.07.2017 verlangte Bestätigung ist ein erforderlicher Nachweis in diesem Sinne, weil mit ihr die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 56 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV und damit Bemühungen um die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachgewiesen werden sollen.
Das Bestehen dieser den Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 24.07.2017 zugrunde liegenden Verpflichtungen bestreitet der Antragsteller nicht, vielmehr macht er geltend, der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil er sich nie geweigert habe, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Zunächst fragt es sich, warum der Antragsteller den Bescheid und seine sofortige Vollziehbarkeit so vehement bekämpft, wenn er vorbehaltslos bereit ist, die auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. In diesem Fall belastet ihn der Bescheid, für den keine Kosten erhoben wurden, faktisch nicht, weil nur verlangt wird, was der Antragsteller ohnehin zu tun beabsichtigt hatte, die Zwangsgeldandrohung also gewissermaßen ins Leere geht. Davon abgesehen ermächtigt § 46 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde ausdrücklich, im Wege einer Ermessensentscheidung („kann“) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen. Die Anordnung der Mitwirkung an der Passbeschaffung ist zweifelsfrei eine Maßnahme zur Förderung der Ausreise. Nachdem der Antragsteller die im Bundesamtsbescheid bestimmte Ausreisefrist ohne entsprechende Aktivitäten hatte verstreichen lassen und bereits mit Schreiben vom 19.07.2017 auf seine Pass(beschaffungs) pflicht hingewiesen worden war, entspricht der Erlass eines diesbezüglichen Verwaltungsakts nach Ablauf der Ausreisefrist einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Mehrfache vorherige rechtlich unverbindliche Aufforderungen sind nicht erforderlich.
Die Verpflichtung zur Abgabe des ausgestellten Reisepasses bei der ZAB in Ziffer 3 des Bescheides vom 24.07.2017, gegen deren Rechtmäßigkeit keine ausdrücklichen Einwände erhoben werden, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Da der Antragsteller offensichtlich nicht bereit ist, seine vollziehbare Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen – dafür spricht, dass er die bestimmte Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verstreichen ließ, ohne sich wenigstens um ein Heimreisedokument zu bemühen – ist die Aushändigung des ausgestellten Reisepasses zur Sicherung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erforderlich.
2.2.2.2 Andere Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Nichterfüllung der auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal er – wie dargelegt – für sich in Anspruch nimmt, die Pflichten doch ohnehin erfüllen zu wollen. Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Mitwirkung des Antragstellers an der Passbeschaffung. Insoweit folgt das Gericht der zutreffenden Sofortvollzugsbegründung des Bescheides vom 24.07.2017 (Ziffer 4 der Gründe) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich aus dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 03.07.2008, wonach irakische Staatsangehörige, die weder Straftäter noch Gefährder sind, bis auf weiteres nicht abgeschoben werden, nichts anderes ergibt. Zum einen ist der Antragsteller ungeachtet dessen gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG verpflichtet, das Bundesgebiet nunmehr – nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist – unverzüglich zu verlassen. Zum anderen ist der Antragsteller spätestens nach Aufhebung des Erlasses vom 03.07.2008 gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben, weil seine Ausreisepflicht vollziehbar, die gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Schaffung der Ausreisebzw. Abschiebungsvoraussetzungen, zu denen der Besitz eines Passes gehört, sofort einzuleiten, um zu gegebener Zeit unverzüglich reagieren zu können.
3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 24.07.2017 ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.
3.1 Der Antrag ist statthaft, weil gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit der Folge, dass gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann.
3.2 Anders als im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes der Regelfall, d.h. grundsätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, ausnahmsweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Zwangsgeldandrohung verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit einer Aufhebung der Zwangsgeldandrohung im Hauptsacheverfahren nicht ernsthaft zu rechnen, weil auch sie nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen – wie hier – die Vornahme einer Handlung gefordert wird, im Wege des Verwaltungszwangs mit dem Zwangsmittel Zwangsgeld vollstreckt werden, indem der Pflichtige, wenn er die Handlungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung angehalten wird. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen die Zwangsmittel im Regelfall schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Wie bereits dargelegt, genügt die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 24.07.2017 diesem Erfordernis. Weiter entspricht sie Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden soll, wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist. Schließlich wurde auch entsprechend Art. 36 Abs. 5 VwZVG der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe angedroht („jeweils“). Erweisen sich – wie dargelegt – die Anordnungen in Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 24.07.2017 trotz des Vorbringens des Antragstellers, er habe sich nie geweigert, einen Reisepass zu beantragen, als rechtmäßig, verstößt auch die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichterfüllung nicht – wie geltend gemacht – aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).