Verwaltungsrecht

Nachträgliche Änderungder Sachlage aufgrund weiterer exilpolitischer Tätigkeiten und einer Änderung derpolitischen Verhältnisse in Äthiopien

Aktenzeichen  W 3 K 18.32100

Datum:
15.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56851
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 26, § 29 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
AufenthG § 60 Abs. 5 u. Abs. 7 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 1
EMRK Art. 3
RL 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Buchst. j
VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3

 

Leitsatz

Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 AsylG decken sich mit denen nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag dabei nicht vorausgesetzt wird (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1993 – 2 BVR 20/93). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Klagepartei, die Beklagte zu verpflichten, der Klagepartei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2018 insoweit aufzuheben, als er diesem Begehren entgegensteht.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Vorliegend handelt es sich um ein Folgeverfahren nach § 71 AsylG. Stellt der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (erstens) sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (zweitens) neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (drittens) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (vgl. BVerwGE, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 14).
Ist das Bundesamt der Ansicht, dass Wiederaufnahmegründe auf der Grundlage von § 51 VwVfG vorliegen, ist der Folgeantrag inhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob die neue Sach- oder Rechtslage tatsächlich zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung führt oder ob das neue Beweismittel zu einer insgesamt positiven Glaubwürdigkeitsbeurteilung berechtigt und falls ja, ob nun von einer Gefährdung ausgegangen werden kann (Müller in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 48).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klagepartei im Folgeantrag vom 26. Juni 2018 überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage vorliegen, dies aufgrund weiterer exilpolitischer Tätigkeiten der Klagepartei in Verbindung mit der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien. Dies beruht auf der (vormaligen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg, dass sich die politische Lage in Äthiopien vor allem durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes am 9. Oktober 2016 (und erneut am 16.2.2018, bestätigt durch das Äthiopische Parlament am 2.3.2018) deutlich verschärft hat mit der Folge, dass gemäß entsprechender eingeholter Auskünfte auch exilpolitisch tätige „Mitläufer“ der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind, wenn sie Mitglied einer von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuften Organisation oder einer solchen Organisation nahestehenden Exilorganisation sind und ein Mindestmaß an exilpolitischer Tätigkeit aufweisen (vgl. dazu z.B. U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180 – juris).
Allerdings hat das Bundesamt im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags entschieden, dass die Klagepartei auch aufgrund ihres nunmehrigen Vorbringens keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.
Dies ist unter Berücksichtigung der derzeit aktuellen politischen Situation in Äthiopien – maßgeblich ist, wie oben ausgeführt, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – nicht zu beanstanden.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2250). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, gemäß § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung u.a. wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG wird gewährt, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Rechtsverletzungen aufgrund von Handlungen im Sinne von § 3a AsylG durch einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG in seinem Herkunftsland drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BVR 502, 1000, 961/86 – NVwZ 1990, 151 f.; BVerwG, U.v. 29.11.1987 – 1 C 33.71 – BVerwGE 55, 82, 83 m.w.N.).
Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 AsylG decken sich mit denen nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung, wobei § 3 Abs. 1 AsylG insofern einen weitergehenden Schutz bietet, als auch selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können. Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1990 – 9 B 100/90 – NVwZ-RR 1991, 215; BVerfG, B.v. 26.5.1993 – 2 BVR 20/93 – BayVBl 1993, 623).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22).
Nach diesen Maßstäben hat die Klagepartei keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Klagepartei hat sich in ihrem Folgeantrag zunächst auf ihre weitere exilpolitische Tätigkeit gestützt, dies im Zusammenhang mit der oben dargestellten Verschlechterung der politischen Situation in Äthiopien. Soweit es um diejenigen Gründe geht, die zu einer Flucht aus Äthiopien geführt haben (sogenannte Vorfluchtgründe), hat die Klagepartei nichts vorgebracht, was über ihre Angaben im Erstverfahren hinausginge und diese in einem anderen Licht erscheinen ließen.
Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien allerdings keine politische Verfolgung wegen der von ihm vorgetragenen weiteren exilpolitischen Betätigung in Deutschland. Der Kläger hat – wie schon im Erstverfahren – nachgewiesen, dass er aktives Mitglied bei EPPF-G ist und an diversen Veranstaltungen dieser Organisation bzw. Demonstrationen anderer exilpolitischer Organisationen in Deutschland teilgenommen hat. Zudem hat er vorgetragen, dass er seit dem Jahr 2015 Mitglied der EPPF gewesen sei. Seit dem Jahr 2017 habe er sich der EPPF-G angeschlossen. Bei der EPPF sei er stellvertretender Leiter gewesen. Diese exilpolitische Betätigung ist in Folge der Veränderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien nicht (mehr) geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Verfahren 8 B 18.30261, 8 B 18.30275, 8 B 17.31645, 8 B 18.30261 (Ue.v. 13.2.2019 – alle juris), 8 B 18.30274, 8 B 18.30252 (Ue.v. 12.3.2019 – beide juris) und 8 B 17.31645 (U.v. 14.3.2019 – juris) auf der Grundlage verschiedener im Rahmen dieser Verfahren eingeholter Auskünfte und Gutachten und weiterer neuester Erkenntnisquellen die politische Situation in Äthiopien neu beurteilt und hierbei die Organisationen Ginbot 7, OLF, ONLF und die ihnen nahe stehenden politischen Organisationen und exilpolitischen Organisationen in den Blick genommen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Verfahren 8 B 17.31645 (U.v. 13.2.2019 – juris) u.a. Folgendes aus:
„Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle bereits seit Anfang 2018 deutlich entspannt. … Nachdem der Rat der EPRDF … Abiy Ahmed mit 108 von 180 Stimmen zum Premierminister gewählt hatte (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik/Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, SWP-Aktuell von Juni 2018, „Abiy Superstar – Reformer oder Revolutionär“ [im Folgenden: SWP-Aktuell von Juni 2018]; Ministry of Immigration and Integration, The Danish Immigration Service, Ethiopia: Political situation and treatment of opposition, September 2018, Deutsche (Teil)-Übersetzung [im Folgenden: The Danish Immigration Service] S. 11), wurde dieser am 2. April 2018 als neuer Premierminister vereidigt. Zwar kommt Abiy Ahmed ebenfalls aus dem Regierungsbündnis der EPRDF, ist aber der Erste in diesem Amt, der in Äthiopien der Ethnie der Oromo angehört (vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 11.7.2018 zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 S. 1), der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens, die sich jahrzehntelang gegen wirtschaftliche, kulturelle und politische Marginalisierung wehrte (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse vom 26.9.2018 zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 [im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe] S. 5).
Seit seinem Amtsantritt hat Premierminister Abiy Ahmed eine Vielzahl tiefgreifender Reformen in Äthiopien umgesetzt. Mitte Mai 2018 wurden das Kabinett umgebildet und altgediente EPRDF-Funktionsträger abgesetzt; die Mehrheit des Kabinetts besteht nun aus Oromo. Die bisher einflussreiche TPLF … (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17.10.2018 [im Folgenden: AA, Ad-hoc-Bericht] S. 8), stellt nur noch zwei Minister (vgl. SWP-Aktuell von Juni 2018). Auch der bisherige Nachrichten- und Sicherheitsdienstchef und der Generalstabschef wurden ausgewechselt (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom 14.6.2018 S. 1). Die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Äthiopien vom 8.1.2019 [im Folgenden: BFA Länderinformationsblatt] S. 6). Am 5. Juni 2018 wurde der am 16. Februar 2018 verhängte sechsmonatige Ausnahmezustand vorzeitig beendet. Mit dem benachbarten Eritrea wurde ein Friedensabkommen geschlossen und Oppositionsparteien eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 5 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 10).
Gerade auch für (frühere) Oppositionelle hat sich die Situation deutlich und mit asylrechtlicher Relevanz verbessert. Bereits unmittelbar nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 wurde das berüchtigte „Maekelawi-Gefängnis“ in Addis Abeba geschlossen, in dem offenbar insbesondere auch aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört worden waren (vgl. The Danish Immigration Service S. 5, 14; BFA Länderinformationsblatt S. 24; AA, Ad-hoc-Bericht S. 17). … In der ersten Jahreshälfte 2018 sind ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte Personen vorzeitig entlassen worden. Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 politische Gefangene freigelassen worden, darunter führende Oppositionspolitiker …, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (The Danish Immigration Service S. 13, vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 9 f., vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 6).
Am 20. Juli 2018 wurde zudem ein allgemeines Amnestiegesetz erlassen, nach welchem Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze, insbesondere wegen begangener politischer Vergehen, strafrechtlich verfolgt wurden, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Amnestie stellen konnten (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom 7.2.2019 [im Folgenden: AA, Stellungnahme vom 7.2.2019]; AA, Ad-hoc-Bericht S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 5; The Danish Immigration Service S. 14).
Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 …, OLF und ONLF … als terroristische Organisationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019; AA, Ad-hoc-Bericht S. 18 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; VG Bayreuth, U. v. 31.10.2018 – B 7 K 17.32826 – juris Rn. 44 m.w.N.). Daraufhin sind sowohl Vertreter der OLF (Jawar Mohammed) als auch der Ginbot7 (Andargachew Tsige) aus der Diaspora nach Äthiopien zurückgekehrt (vgl. The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.). Nach einem Treffen des Gründers und Vorsitzenden der Ginbot7 (Berhanu Nega) mit Premierminister Abiy Ahmed im Mai 2018 hat die Ginbot7 der Gewalt abgeschworen. Die ONLF verkündete am 12. August 2018 einen einseitigen Waffenstillstand (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 22). 1.700 Rebellen der ONLF in Äthiopien haben inzwischen ihre Waffen niedergelegt (vgl. Neue Züricher Zeitung vom 9.2.2019 „Separatisten in Äthiopien legen Waffen nieder“). Am 7. August 2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF in Asmara (Eritrea) ein Versöhnungsabkommen. Am 15. September 2018 wurde in Addis Abeba die Rückkehr der OLF unter der Führung von Dawud Ibsa gefeiert. Die Führung der OLF kündigte an, nach einer Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 17.9.2018 – Äthiopien; Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 5; WELT vom 15.9.2018, „Zehntausende begrüßen Rückkehr der Oromo-Rebellen in Äthiopiens Hauptstadt“). In den vergangenen sechs Monaten sind verschiedene herausgehobene äthiopische Exilpolitiker nach Äthiopien zurückgekehrt, die nunmehr teilweise aktive Rollen im politischen Geschehen haben (vgl. AA, Stellungahme vom 7.2.2019). […] Schließlich wurden Verbote für soziale Medien aufgehoben. Im Juni 2018 hat die Regierung beschlossen, eine Reihe von Webseiten, Blogs, Radio- und TV-Sendern zu entsperren, die für die Bevölkerung vorher nicht zugänglich gewesen sind. Dies betraf nach Bericht eines nationalen Beobachters auch die beiden in der Diaspora angesiedelten TV-Sender ESAT und OMN (vgl. The Danish Immigration Service S. 12); die Anklage gegen den Leiter des OMN, Jawar Mohammed, wurde fallengelassen (vgl. BFA Länderinformationsblatt, S. 22).“
Aus dieser Erkenntnislage ergibt sich, dass Personen, die in Äthiopien oder im Ausland für die OLF, Ginbot 7 oder die ONLF bzw. für eine diesen Organisationen nahe stehende Organisation politisch tätig waren, aufgrund dieser oppositionellen Tätigkeit keine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mehr haben müssen. Die oben dargestellte Veränderung der politischen Verhältnisse hat auch diesbezüglich zu einem grundlegenden Wandel geführt.
Die aktuellsten politischen Vorgänge können zu keiner anderen Einschätzung führen. Zwar wird berichtet, dass Ende Juni 2019 ein Putschversuch gegen Premierminister Abiy Ahmed stattgefunden hat (vgl. die in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen Deutsche Welle vom 24.6.2019, „Die Feinde des Abiy Ahmed lauern überall“ und NZZ E-Paper vom 25.6.2019, „In Äthiopien ist niemand mehr sicher“). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Premierminister den Putschversuch unbeschadet überstanden hat und sich die politische Lage hierdurch nicht wesentlich geändert hat.
Die exilpolitische Betätigung, die die Klagepartei durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen hat, ist infolge der oben dargestellten Veränderungen der politischen Verhältnisse in Äthiopien nicht (mehr) geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es kann (unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 15.9,.2017 – W 3 K 17.31180 – juris) nicht mehr angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 43 m.w.N.). Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nur prominente Oppositionspolitiker verschont würden, unbekannte Personen, die sich exilpolitisch betätigt hätten, jedoch weiterhin von Verfolgung bedroht seien.
Der Beweisantrag 1 (Verfolgung) des Klägerbevollmächtigten war abzulehnen. Zur Begründung wird auf die in der mündlichen Verhandlung dargestellte und im Protokoll festgehaltene Begründung Bezug genommen. Die entsprechende Gegenvorstellung des Klägerbevollmächtigten, mit der geltend gemacht wird, die Entscheidung des Gerichts zu dem Beweisantrag 1 sei fehlerhaft, kann hieran nichts ändern. Sie enthält nichts, was die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge substantiiert in Frage stellen könnte.
Die Klagepartei kann sich auch nicht auf die in den letzten Monaten aufgebrochenen ethnischen Konflikte in Äthiopien, die teilweise zu erheblicher Binnenflucht geführt haben, berufen. Hierbei handelt es sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen darstellen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 36 bis 38; hierauf wird zur weiteren Begründung Bezug genommen).
Darüber hinaus hat sich der Kläger in seinem Folgeantrag auch auf die rechtskräftige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines leiblichen Kindes berufen, dies im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienasyl (§ 26 AsylG). Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus im Wege des Familienasyls. Die Beklagte hat in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides angenommen, dass das Vorbringen des Klägers bezüglich der rechtskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner leiblichen Tochter nicht rechtzeitig erfolgte. Die Verpflichtungsfeststellung der Tochter sei am 19. Januar 2018 rechtskräftig geworden. Die Antragstellung des Folgeantrags sei jedoch erst am 26. Juni 2018 erfolgt, womit die Voraussetzung der rechtzeitigen Antragstellung nicht erfüllt sei. Wird ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Seit der Neufassung von § 29 AsylG durch das Integrationsgesetz (G.v. 31.7.2016, BGBl. S. 1939) ist die Ablehnung eines Folgeantrages nach § 29 Abs. 1 AsylG mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Somit wäre Gegenstand des Hauptsacheverfahrens lediglich die Frage, ob Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und rechtzeitig geltend gemacht wurden. Falls dies bejaht wird, muss das Bundesamt ein Folgeverfahren durchführen. Das Bundesverwaltungsgericht hält insbesondere an der früheren Rechtsprechung zur Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Durchentscheiden beim Folgeantrag nicht mehr fest (BVerwGE, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beklagte hat bezüglich des Antrags auf Familienasyl weder im Tenor, noch in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides eine ausdrückliche Unzulässigkeit des Folgeantrages festgestellt. Insbesondere lässt sich aus den Gründen des Bescheides nicht entnehmen, wann genau der Kläger von der rechtskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Tochter persönlich Kenntnis erlangt haben soll. Der Kläger war an dem gerichtlichen Verfahren seiner Tochter nicht beteiligt, vielmehr wurde die Tochter in diesem Verfahren ausschließlich von der Mutter vertreten, sodass von Seiten der Beklagten nicht festgestellt wurde, wann eine persönliche Kenntnisnahme durch den Kläger erfolgte. Unabhängig davon hat die Beklagte auch in der Sache entschieden. Sie hat festgestellt, dass die Familie schon in dem Staat bestanden haben müsse, in dem das asylberechtigte Kind politisch verfolgt werde. Das leibliche Kind des Klägers sei jedoch erst in Deutschland geboren worden. Darüber hinaus habe der Kläger keine Sorgerechtserklärung vorgelegt. Demgemäß war vorliegend in der Sache zu entscheiden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 26 Abs. 3 AsylG. Diese Vorschrift bezieht Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten und „andere Erwachsene“ im Sinne des Art. 2 lit. j. der RL 2011/95 in den Familienasylschutz ein, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind: 1. Unanfechtbare Anerkennung des Asylberechtigten; 2. Bestand der Familie bereits im Verfolgerstaat; 3. Einreise vor der Anerkennung des Asylberechtigten oder unverzügliche Antragstellung nach der Einreise; 4. Keine Gründe für Widerruf oder Rücknahme der Asylberechtigung; 5. Innehabung eines Personensorgerechts für den Asylberechtigten.
Zu Recht geht vorliegend das Bundesamt davon aus, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j. der RL 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, nicht gegeben ist. Es fehlt an einer Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft im Verfolgerstaat.
Zwar vertritt der Klägervertreter die Auffassung, dass die Regelung über das Elternasyl auch im Falle des in Deutschland nach der Einreise der Eltern geborenen Kindes, dem Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz gewährt wurde, gelte, allerdings widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wie auch dem Sinn und Zweck. Dem Familienangehörigen soll nämlich gerade auch wegen seiner Nähe zum Verfolgungsgeschehen Schutz vor potentieller eigener politischer Verfolgung gewährt werden. Eine solche Nähe des Familienangehörigen zum Verfolgungsgeschehen und einer Eigengefährdung liegen regelmäßig aber nur dann vor, wenn die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Davon ging offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, da er sonst eine Formulierung dahingehend gewählt hätte, dass die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn die Familie, in die das Kind später hineingeboren wird, bereits im Heimatland bestand. Von einer solchen Formulierung hat der Gesetzgeber aber gerade abgesehen (vgl. hierzu VG Würzburg, 29.8.2017 – W 4 K 17.3167 – juris Rn. 14 ff.).
Nach alldem sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht gegeben.
Damit steht der Klagepartei kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Dass der Klagepartei bei ihrer Rückkehr die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht sie selbst nicht geltend. Ebenso wenig kann angesichts der oben genannten grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien angenommen werden, dass der Klagepartei in Äthiopien Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen. Auch ist nicht erkennbar, dass in Äthiopien ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrschen könnte, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klagepartei infolge willkürlicher Gewalt führen könnte. Zwar werden in Äthiopien zunehmend ethnische Konflikte mit Waffengewalt ausgetragen, die erhebliche Binnenvertreibungen zur Folge haben. Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 52 bis 53 m.w.N.). Damit besteht kein Anspruch der Klagepartei auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben. Der sachliche Regelungsbereich dieser Vorschrift ist hinsichtlich der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes und geht, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, nicht darüber hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Klagepartei bei einer Rückkehr nach Äthiopien dort landesweit eine Verletzung von durch die EMRK geschützten Rechten droht, ist nicht ersichtlich.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Derartige erhebliche konkrete Gefahren für die Klagepartei sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm wäre es nicht möglich in Äthiopien, insbesondere außerhalb G* … bzw. in A* … … oder einer anderen Stadt eine das Überleben ermöglichende Existenz zu führen, kann ihm dies nicht weiterhelfen. Der Kläger ist als gesunder Mann in der Lage, im Falle einer Rückkehr nicht nur sich selbst, sondern auch seine Familie zu ernähren.
Der Beweisantrag 2 (Existenzbedingungen) des Bevollmächtigten des Klägers war abzulehnen. Zur Begründung wird auf die in der mündlichen Verhandlung dargestellte und im Protokoll festgehaltene Begründung Bezug genommen. Die entsprechende Gegenvorstellung des Klägerbevollmächtigten, mit der geltend gemacht wird, die Entscheidung des Gerichts zu dem Beweisantrag 2 sei fehlerhaft, kann hieran nichts ändern. Sie enthält nichts, was die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge substantiiert in Frage stellen könnte.
Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Bezeichnung des Abschiebezielstaates im Bescheid des Bundesamtes genügt den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (BayVGH v. 10.1.2000 – 19 ZB 99.33208 – juris). Es bleibt Sache der für eine Abschiebung zuständigen Behörde, unter Beachtung der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse sicherzustellen, dass die Klagepartei nicht in für sie gefährliche Gebiete des Zielstaates abgeschoben wird.
Auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesamtes, soweit er angegriffen worden ist, rechtmäßig ist und der Klagepartei die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen war.

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