Aktenzeichen M 12 K 16.1667
Leitsatz
1 Der Wille eines der Ehegatten, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht, um von ihrem Bestehen ausgehen zu können. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zeiten, in denen der Ausländer eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG sowie die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann, sind auf den Zeitraum rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG anzurechnen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Klage ist zulässig. Der Klage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Geltungsdauer der durch den streitgegenständlichen Bescheid nachträglich befristeten Aufenthaltserlaubnis mittlerweile auch ohne diese Befristung ausgelaufen wäre. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Befristung hat nämlich nach wie vor Auswirkungen auf die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die nachträgliche Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die nachträgliche Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zum 22. April 2016 ist § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist der Zeitpunkt, auf den die Geltungsdauer befristet wurde, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt (BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris).
Der Kläger hat vorliegend am 26. Mai 2015 eine bis 28. April 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis wird gem. § 27 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären (hier ehelichen) Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie erteilt.
Diese für die Erteilung wesentliche Voraussetzung ist mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2015 entfallen. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird aufgelöst durch die auf Dauer angelegte Trennung der Ehegatten. Der Wille eines der Ehegatten, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 27 AufenthG Rn. 47). Die Ehefrau des Klägers hat am 12. Januar 2016 die Scheidung eingereicht. Nach ihren glaubhaften und vom Kläger unwidersprochenen Angaben gegenüber der Beklagten am 18. Februar 2016 hat sich die Ehefrau des Klägers Anfang Mai 2015 vom Kläger getrennt. Im September 2015 hat es einen Versöhnungsversuch gegeben, der lediglich eine Woche gedauert hat. Der kurzzeitige Versöhnungsversuch im September 2015 bedeutet nicht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis September 2015 angedauert hätte. Zwischen dem Versöhnungsversuch und dem von der Ehefrau des Klägers angegebenen Trennungszeitpunkt im Mai 2015 liegen mehrere Monate, so dass von der Endgültigkeit der Trennung im Mai 2015 ausgegangen werden muss. An der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat sich seither nichts geändert. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt.
Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht, steht nach dem sog. Trennungsprinzip der Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.09 – juris).
Unabhängig davon ist ein derartiger Anspruch aber auch nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten somit zu Recht abgelehnt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht entstanden, da die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, selbst wenn man den gesamten Zeitraum vom 14. August 2012 bis Anfang Mai 2015 berücksichtigen würde. Der kurzzeitige Versöhnungsversuch im September 2015 bedeutet nicht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis September 2015 angedauert hätte (s.o.). Darüber hinaus ist Zweck der Regelung aber die Privilegierung einer im Bundesgebiet rechtmäßig gelebten ehelichen Gemeinschaft. Der Ehegatte muss daher während der Zeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sein (Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2016, § 31 AufenthG Rn. 8 f.). Zeiten, in denen der Ausländer eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann, sind anzurechnen. Zwar wurde dem Kläger bereits am 14. August 2012 eine bis 13. August 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Gültigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis wurde jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2012 nachträglich zeitlich auf den 13. Januar 2013 befristet. Erst ab 16. Mai 2013 war der Kläger erneut im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Vom 14. Januar 2013 bis 15. Mai 2013 war der Aufenthalt des Klägers daher nicht rechtmäßig. Der vom Kläger am … Februar 2013 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Ehefrau entfaltete weder eine Erlaubnisfiktion noch eine Fortgeltungsfiktion. Die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG scheitert im Falle des Klägers daran, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift nicht, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand daher tatsächlich erst seit 16. Mai 2013 bis zu ihrer Auflösung im Mai 2015 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet.
Von der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht gem. § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder deren Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – a.a.O.). Dass dem Kläger im Kosovo wegen seiner Ehe oder deren Auflösung eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange drohen könnte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG wiederum soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 – RO 9 S. 12.1679 – juris). Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B.v. 29.11.2011 – 8 ME 120/11 – juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 19 ZB 08.259 – juris). Der nachgezogene Ehegatte ist insoweit darlegungspflichtig (vgl. OVG NRW, B.v. 21.2.2007 – 18 B 690/06 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dabei kann die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder der Verzicht auf einen Strafantrag ein Indiz dafür sein, dass für den Ehegatten das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist.
Dem Kläger ist wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von seiner deutschen Ehefrau physisch oder psychisch misshandelt worden wäre. Im Gegenteil wurde der Kläger von seiner deutschen Ehefrau wegen häuslicher Gewalt angezeigt.
Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den Strafanzeigen der Ehefrau des Klägers wegen Körperverletzung. Die Ehefrau des Klägers hat damit lediglich ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, das nicht mit einer Misshandlung gleichgestellt werden kann und als solches nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft führt, zumal es sich lediglich um ein im Raum stehendes Vergehen handelt. Darüber hinaus sind auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine falsche Verdächtigung seitens der Ehefrau des Klägers ersichtlich. Weder hat der Kläger seinerseits seine Ehefrau wegen falscher Verdächtigung angezeigt noch wurde das Verfahren gegen den Kläger gem. § 170 StPO eingestellt. Vielmehr wurde das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt. Gem. § 153a StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das Amtsgericht München ist folglich nicht von unzutreffenden Angaben der Ehefrau des Klägers, sondern von dessen Schuld ausgegangen. Der Kläger hat der Verfahrenseinstellung zugestimmt, die Auflagen und Weisungen vollständig erfüllt und sich damit gerade nicht gegen den Schuldvorwurf zur Wehr gesetzt, so dass das Verfahren vom Amtsgericht München am … Januar 2017 endgültig eingestellt wurde. Schließlich war es im vorliegenden Fall letztlich die Ehefrau des Klägers, die die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beendet hat, was indiziell ebenfalls gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft seitens des Klägers spricht.
Die nachträgliche Befristung erweist sich auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers als ermessensfehlerfrei und angemessen. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind ausschließlich das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die nachträgliche Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis als ermessenfehlerfrei. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte im Rahmen ihres Emessens nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angesichts des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet – der Kläger ist erst am … August 2012 im Alter von … Jahren eingereist – dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, im Ergebnis als weniger gewichtig und es deshalb als geboten angesehen hat, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, zumal der Kläger bereits in nicht unerheblichem Umfang SGB II-Leistungen in Anspruch genommen hat. Demgegenüber sind besonders schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 28. April 2017 sprechen könnten, nicht erkennbar. Negative Folgen der Aufenthaltsbeendigung für sonstige Familienangehörige, mit denen der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft leben würde, sind nicht zu befürchten. Zwar leben seine beiden minderjährigen Söhne ebenfalls im Bundesgebiet. Diese verfügen jedoch über kein Aufenthaltsrecht mehr, nachdem die zeitliche Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheiden gleichen Datums ebenfalls nachträglich auf den 22. April 2016 beschränkt wurde. Es ist daher sichergestellt, dass der Kläger gemeinsam mit seinen Kindern in den Kosovo zurückkehren kann. Aus der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau sind keine Kinder hervorgegangen. Ein überwiegendes Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können, ist nach alledem nicht ersichtlich. Die nachträgliche Befristung begegnet auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK keinen rechtlichen Bedenken. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für den Kläger mangels schützenswerter familiärer Bindungen mit im Inland aufenthaltsberechtigten Personen nicht eröffnet. Der Eingriff in das Privatleben des Klägers erweist sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK nach den obigen Ausführungen als verhältnismäßig.
Die Androhung der Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des Bescheids beruht auf § 11 Abs. 6 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Frist zur freiwilligen Ausreise (Nr. 2 des Bescheids) angemessen, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.