Aktenzeichen 15 C 19.1719
Leitsatz
Im Falle eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses, mit dem nach Klagerücknahme das Klageverfahren eingestellt und – ohne Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – die Kostentragungspflicht der Klägerseite ausgesprochen wird, beginnt für die Beigeladenenseite bei zulässigerweise unterbliebener Zustellung der Lauf der Beschlussergänzungsfrist gem. § 122 Abs. 1 i.V. mit § 120 Abs. 2 VwGO (wenn nicht bereits mit der Beschlussverkündung) spätestens mit dem formlosen Zugang des Protokolls über die mündliche Verhandlung, in das der Beschluss aufgenommen worden ist. (Rn. 25)
Verfahrensgang
RN 6 K 18.1293 2019-08-01 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2019 – Az. RN 6 K 18.1293 – wird aufgehoben. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Kläger hatten am 13. August 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids vom 23. Juli 2018 zu verpflichten, ihnen eine beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses zu erteilen. In einem Schriftsatz des Bevollmächtigten der beigeladenen Eigentümergemeinschaft (Eigentümerin eines unmittelbar an das Baugrundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks) vom 9. Oktober 2018 wurde angekündigt, dass in der mündlichen Verhandlung „kostenfällige Klageabweisung“ beantragt werde. Die Beigeladene ließ in mehreren Schriftsätzen ausführen, warum aus ihrer Sicht das geplante Bauvorhaben der Kläger rechtswidrig und daher abzulehnen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 11. Juni 2019 nahmen die Kläger die Klage zurück. Der Vorsitzende verkündete daraufhin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung wörtlich folgenden Beschluss:
„I. Das Verfahren wird eingestellt
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 40.000,– EUR festgesetzt.“
Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist sodann wörtlich protokolliert:
„Die Beteiligten verzichten auf Zustellung dieses Beschlusses und auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss.“
Ausweislich der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts wurde das Protokoll über die mündliche Verhandlung mit einfachem Brief an die Beteiligten versandt. Auf Nachfrage des Senats im vorliegenden Verfahren bestätigte der Bevollmächtigte der Beigeladenen unter Vorlage einer Kopie der ersten Seite mit Eingangsstempel den Empfang des Protokolls am 13. Juni 2019.
Mit einem beim Verwaltungsgericht am 18. Juni 2019 eingegangen Schreiben vom 14. Juni 2019 stellte der Bevollmächtigte der Beigeladenen beim Verwaltungsgericht unter Auflistung der aus seiner Sicht von den Klägern zu erstattenden Beträge den Antrag, „die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen“. In der Folgezeit teilte das Verwaltungsgericht der Beklagten sowie den Bevollmächtigten der Kläger mit, es beabsichtige, im Rahmen der noch durchzuführenden Entscheidung über den Kostenantrag der Beigeladenen die Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen. Der gestellte Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. Juni 2019 sei auch als Antrag auf Beschlussergänzung gem. §§ 120, 122 VwGO anzusehen. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019, der am 29. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht einging, beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen sodann „formell“, den Beschluss vom 11. Juni 2019 (gemeint: hinsichtlich der Kostenverteilung) zu ändern und den Klägern auch die (außergerichtlichen) Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Mit – den Bevollmächtigten der Kläger am 6. August 2019 zugestelltem – Beschluss vom 1. August 2019 ergänzte das Verwaltungsgericht den Einstellungsbeschluss vom 11. Juni 2019 wie folgt:
„
„Ziffer II. erhält folgende Fassung: Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.“
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, dass wegen § 103 Abs. 3 VwGO jeder in einem Schriftsatz vor einer mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag immer nur eine Ankündigung eines dann erst in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Antrags sei. Solange die Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Antrag stelle, habe ein Beigeladener tatsächlich keine Möglichkeit zur wirksamen Antragstellung. Erkläre – wie hier – die Beigeladenenseite schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung, dass sie einen Sachantrag und auch einen Kostenantrag stellen werde, könne das Fehlen eines Antrags im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe von § 162 Abs. 3 i.V. mit § 154 Abs. 3 VwGO nicht zu ihren Lasten gehen. Im vorliegenden Fall habe sich die Beigeladene zudem zur Sach- und Rechtslage geäußert und damit das Verfahren gefördert, sodass es der Billigkeit entspreche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zu gewähren. Vorliegend erscheine eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses nach §§ 120, 122 VwGO geboten, zumal dies der Billigkeit i.S. von § 162 Abs. 3 VwGO entspreche. Der am 29. Juli 2019 eingegangene Ergänzungsantrag der Beigeladenen sei rechtzeitig gestellt worden, da der Beschluss nicht zugestellt worden sei, sodass die Frist nach § 120 Abs. 2, § 122 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen habe. Über die Höhe der Kosten sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“
Mit ihrer am 19. August 2019 erhobenen Beschwerde richten sich die Kläger gegen den Ergänzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2019. Sie tragen vor, es fehle bereits an einem fristgerechten Ergänzungsantrag der Beigeladenen. Die Ergänzungsfrist gem. § 122 Abs. 1, § 120 Abs. 2 VwGO habe bereits mit der Eröffnung bzw. Verkündung der Entscheidung am 11. Juni 2019 zu laufen begonnen, sodass die Antragstellung durch den Bevollmächtigten der Beigeladenen am 29. Juli 2019 zu spät erfolgt sei. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Juni 2019 könne nicht als ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Juni 2019 angesehen werden. Eine Änderung des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen sei ausgeschlossen. Die nachträgliche Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sei daher zu Unrecht getroffen worden. Im Übrigen habe die Beigeladene in ihren Schriftsätzen lediglich die Ausführungen der Beklagten wiederholt und deshalb das Verfahren nicht wesentlich gefördert.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2019 aufzuheben und den Antrag der Beigeladenen vom 25. Juli 2019 auf Änderung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 abzulehnen.
Die Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die ergänzende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die nachträgliche Billigkeitsentscheidung sei unter Berücksichtigung von §§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO sowie ihrer Sachantragsankündigung im Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 inhaltlich richtig. Das Verwaltungsgericht habe auch korrekt ausgeführt, dass die Stellung des Ergänzungsantrags am 29. Juli 2019 mangels Zustellung des Beschlusses rechtzeitig erfolgt sei.
Die Beklagte hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme zur Beschwerde abzusehen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde ist trotz § 158 Abs. 1, Abs. 2 VwGO statthaft, weil unmittelbarer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Kostenentscheidung als solche, sondern vielmehr die Frage ist, ob eine nachträgliche Beschlussergänzung durch das Verwaltungsgericht rechtlich zulässig war (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1999 – 4 B 30.99 – NVwZ-RR 1999, 694 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.2.2017 – 22 B 13.1358 – BayVBl. 2018, 496 = juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 28.8.2001 – 1 OB 2381/01 – NVwZ-RR 2002, 897 = juris Rn. 5; ThürOVG, B.v. 28.2.2001 – 1 VO 931/00 – juris Rn. 1 ff.; OVG M-V, B.v. 7.11.2011 – 1 O 45/11 – juris Rn. 3; a.A. OVG NRW, B.v. 17.9.2014 – 7 E 564/14 – juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 VwGO kann ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung u.a. dann ergänzt werden, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen wurde. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Diese Vorschriften gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Eine Entscheidungsergänzung in diesem Sinne kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn in einem Urteil oder – wie hier – in einem (z.B. Einstellungs-) Beschluss eine Entscheidung darüber, wer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO zu tragen hat, versehentlich nicht getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.1973 – 313 I 72 – BayVBl. 1973, 249 f.; U.v. 22.10.2015 – 1 B 15.251 – juris Rn. 5 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 15.4.2008 – 4 OB 102/08 – juris Rn. 3 f.; OVG M-V, B.v. 7.11.2011 – 1 O 45/11 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.).
Auch wenn der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten (einschließlich der Beigeladenenseite) zu Protokoll erklärte Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit eines Ergänzungsantrags nicht ausschließt (so BayVGH, B.v. 26.1.1973 – 313 I 72 – BayVBl. 1973, 249; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 120 Rn. 6), ist der für eine Beschlussergänzung gem. § 122 Abs. 1 i.V. mit § 120 Abs. 1 VwGO erforderliche Abänderungsantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der über § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend geltenden Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO und daher zu spät gestellt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.1993 – 7 B 143/92 – NVwZ-RR 1994, 236 = juris Rn. 4 f.; BayVGH, B.v. 11.4.2005 – 9 B 04.521 – juris Rn. 10; U.v. 13.2.2017 – 22 B 13.1358 – BayVBl. 2018, 496 = juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 27.7.2016 – 14 B 243/16 – juris Rn. 1 ff.; B.v. 5.3.2018 – 6 A 1855/16 – DVBl. 2018, 893 = juris Rn. 1 ff.). Die Voraussetzungen für eine Ergänzungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Kläger lagen daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat mithin zu Unrecht im Beschluss vom 1. August 2019 nachträglich die Kostenentscheidung des (Einstellungs-) Beschlusses vom 11. Juni 2019 ergänzt und mithin zu Unrecht nachträglich geregelt, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben.
Ein Beschluss, mit dem nach Klagerücknahme das Klageverfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt sowie über die Kostenverteilung entschieden wird, der in der mündlichen Verhandlung verkündet wird und hinsichtlich dessen die Beteiligten zudem auf Rechtsmittel sogar ausdrücklich verzichtet haben, muss – anders als bei Urteilen (vgl. § 56 Abs. 1 letzter Halbs., § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – jedenfalls nicht förmlich zugestellt werden (BayVGH, B.v. 26.1.1973 – 313 I 72 – BayVBl. 1973, 249; laut OVG NRW, B.v. 5.3.2018 – 6 A 1855/16 – DVBl. 2018, 893 = juris Rn. 5 ff. m.w.N. gilt das Zustellerfordernis auch nicht für derartige Beschlüsse, wenn sie außerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen, weil § 56 Abs. 1 VwGO nur auf Rechtsmittelnicht aber auf Beschlussergänzungsfristen Anwendung finde).
Im Falle eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses, mit dem nach Klagerücknahme das Klageverfahren eingestellt und – ohne Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – die Kostentragungspflicht der Klägerseite ausgesprochen wird, beginnt für die Beigeladenenseite bei zulässigerweise unterbliebener Zustellung der Lauf der Beschlussergänzungsfrist gem. § 122 Abs. 1 i.V. mit § 120 Abs. 2 VwGO (wenn nicht bereits mit der Beschlussverkündung) spätestens mit dem formlosen Zugang des Protokolls über die mündliche Verhandlung, in das der Beschluss aufgenommen worden ist. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso BayVGH, B.v. 7.4.1998 – 6 C 97.1811 – juris Rn. 1; NdsOVG, B.v. 15.4.2008 – 4 OB 102/08 – juris Rn. 5, 7; OVG NRW, B.v. 17.9.2014 – 7 E 564/14 – juris Rn. 10 m.w.N.), wonach ein Beschluss, der nicht zugestellt wird und der auch nicht zugestellt werden muss, den Lauf der Ergänzungsfrist gem. § 122 Abs. 1 i.V. mit § 120 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermag. Allein die Möglichkeit, unanfechtbare Beschlüsse auch zustellen zu können, bedeutet nicht, dass dann, wenn diese nicht pflichtige Form der Zustellung nicht gewählt ist, keine Frist liefe. Der in § 120 Abs. 2 VwGO an die Zustellung angeknüpfte Fristbeginn bezieht sich im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Norm auf Urteile, die – auch wenn sie in der mündlichen Verhandlung verkündet worden sind – gem. § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich zuzustellen sind. Das schließt die entsprechende Anwendung des § 120 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO auf Entscheidungen, die nicht zugestellt werden, nicht aus, wie die Bezugnahme in § 122 Abs. 1 VwGO zeigt. Der Kostenpflichtige hat auch in den Fällen formloser Bekanntgabe bzw. (wie hier) der Verkündung ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht zeitlich unbegrenzt nach einem abgeschlossenen Verfahren mit weiteren Kostenforderungen überzogen zu werden (BVerwG, B.v. 28.6.1993 – 7 B 143/92 – NVwZ-RR 1994, 236 = juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 5.3.2018 – 6 A 1855/16 – DVBl. 2018, 893 = juris Rn. 9 m.w.N.; Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 120 Rn. 5). Wenn das System der VwGO in § 57 Abs. 1 VwGO die formlose Übermittlung von Entscheidungen oder aber die Verkündung für den Fristbeginn vorsieht und sich in § 122 VwGO keine spezielle Regelung findet, ist mithin davon auszugehen, dass entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 56, 57 VwGO beziehungsweise § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fristbeginn nach § 120 Abs. 2 VwGO entweder auf die Verkündung oder auf den formlosen Zugang der Entscheidung abzustellen ist (vgl. OVG NRW, B.v. 5.3.2018 – 6 A 1855/16 – DVBl. 2018, 893 = juris Rn. 3, 9; NdsOVG, B.v. 2.2.2016 – 1 LA 170/15 – NVwZ-RR 2016, 685 = juris Rn. 3, 4; zum Fristbeginn bei formlosem Zugang eines nicht verkündeten Beschlusses vgl. auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 – 7 B 143/92 – NVwZ-RR 1994, 236 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.4.2005 – 9 B 04.521 – juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 10.4.2008 – 13 A 2932/07 u.a. – juris Rn. 6; B.v. 27.7.2016 – 14 B 243/16 – juris Rn. 1; B.v. 5.3.2018 – 6 A 1855/16 – DVBl. 2018, 893 = juris Rn. 9; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 120 Rn. 10; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 5).
Im vorliegenden Fall spricht nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 VwGO Vieles dafür, den Beginn des Laufs der Zweiwochenfrist gem. § 122 Abs. 1, § 120 Abs. 2 VwGO bereits an die Verkündung des Beschlusses am Ende der mündlichen Verhandlung anzuknüpfen. Denn mit der Verkündung am 11. Juni 2019 wird der Beschluss auch gegenüber den Beteiligten rechtswirksam (BayVGH, B.v. 26.1.1973 – 313 I 72 – BayVBl. 1973, 249). Spätestens ist der Fristbeginn entsprechend § 120 Abs. 2 VwGO – vergleichbar dem Fall der formlosen Bekanntgabe eines außerhalb der mündlichen Verhandlung ergangenen Einstellungsbeschlusses mit Kostenregelung – jedenfalls an den Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019, in das der Beschluss aufgenommen wurde, anzuknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.1973 – 313 I 72 – BayVBl. 1973, 249). Dieser Zugang des Protokolls erfolgte – wie der Bevollmächtigte auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 bestätigt hat – bereits am 13. Juni 2019. Bis zum 27. Juni 2019, 24:00 Uhr, hat die Beigeladene aber keinen Ergänzungsantrag hinsichtlich ihrer Kosten gestellt. Der noch vor Ablauf der Zweiwochenfrist beim Verwaltungsgericht eingegangene Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. Juni 2019 war ausdrücklich und unmissverständlich auf die Kostenfestsetzung (also auf das der Kostengrundentscheidung nachfolgende Verfahren) und zudem mit diesem Inhalt in der Sache nicht an die Kammer, sondern an den Kostenbeamten gerichtet. Er kann daher – zumal bei einer Antragstellung durch einen Rechtsanwalt – nicht als Antrag auf Beschlussergänzung i.S. von § 122 Abs. 1, § 120 Abs. 1 VwGO ausgelegt oder in einen solchen umgedeutet werden (NdsOVG, B.v. 28.8.2001 – 1 OB 2381/01 – NVwZ-RR 2002, 897 = juris Rn. 9; SächsOVG, OVG M-V, B.v. 7.11.2011 – 1 O 45/11 – juris Rn. 8; B.v. 20.5.1998 – 1 S 187/98 [www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/1s187_98.pdf]; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 6). Das Schreiben vom 25. Juli 2019 (Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019), mit dem der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausdrücklich („formell“) beantragte, den Beschluss vom 11. Juni 2019 zu ändern, d.h. hinsichtlich der Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu ergänzen, ging mehrere Wochen nach Ablauf der Ergänzungsfrist und damit verspätet beim Verwaltungsgericht ein.
Einer Belehrung über die Antragsfrist bedurfte es nicht (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 120 Rn. 6). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht beantragt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine solche auch nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2017 – 22 B 13.1358 – BayVBl. 2018, 496 = juris Rn. 8). Da Urteile und Beschlüsse gem. § 120 Abs. 1 VwGO (bei Beschlüssen i.V. mit § 122 Abs. 1 VwGO) nur auf Antrag ergänzt werden dürfen und eine entsprechende Änderung von Amts wegen angesichts des klaren Wortlauts der Regelung nicht zulässig ist (BVerwG, B.v. 28.6.1993 – 7 B 143/92 – NVwZ-RR 1994, 236 = juris Rn. 6; B.v. 2.6.1999 – 4 B 30.99 – NVwZ-RR 1999, 694 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.4.2005 – 9 B 04.521 – juris Rn. 11; U.v. 13.2.2017 – 22 B 13.1358 – BayVBl. 2018, 496 = juris Rn. 6; OVG M-V, B.v. 7.11.2011 – 1 O 45/11 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 10.4.2008 – 13 A 2932/07 u.a. – juris Rn. 4; B.v. 27.7.2016 – 14 B 243/16 – juris Rn. 9; B.v. 5.3.2018 – 6 A 1855/16 – DVBl. 2018, 893 = juris Rn. 14; NdsOVG, B.v. 28.8.2001 – 1 OB 2381/01 – NVwZ-RR 2002, 897 = juris Rn. 8; B.v. 15.4.2008 – 4 OB 102/08 – juris Rn. 3; B.v. 2.2.2016 – 1 LA 170/15 – NVwZ-RR 2016, 685 = juris Rn. 2), durfte das Verwaltungsgericht nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 122 Abs. 1, § 120 Abs. 2 VwGO) eine ergänzende Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu Lasten der Beigeladenen nicht (mehr) treffen. Wird der Ergänzungsantrag gem. § 120 Abs. 1, Abs. 2 VwGO (bei Beschlüssen i.V. mit § 122 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Kostenentscheidung versäumt, so ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr zulässig (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 11; im Vergleich zu übergangenen Sachanträgen vgl. VG Ansbach, U.v. 7.5.2002 – AN 4 K 01.31376 – juris Rn. 21 f.; VG Schwerin, U.v. 4.12.2014 – 4 A 1826/11 – juris Leitsatz 2 und Rn. 33). Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2019 war daher durch den Senat aufzuheben und der verspätet gestellte Antrag der Beigeladenen vom 25. Juli 2019 auf Ergänzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 abzulehnen.
3. Es bedarf weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung, da im Ergänzungsverfahren keine weiteren Kosten entstanden sind (hinsichtlich der Gerichtsgebühren vgl. Nr. 5502 Anl. 1 GKG sowie OVG M-V, B.v. 7.11.2011 – 1 O 45/11 – juris Rn. 10; hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG sowie BayVGH, B.v. 25.8.2008 – 3 C 07.2875 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2015 – 1 B 15.251 – juris Rn. 7).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).