Verwaltungsrecht

Neubewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  7 ZB 16.2028

Datum:
16.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105412
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Ein Bewertungsfehler nicht liegt allein in der unterschiedlichen Bewertung der Prüfungsarbeit durch die einzelnen Prüfer. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht, wenn lediglich die eigene Einschätzung einer Prüfungsleistung an die Stelle der Bewertung durch den hierzu berufenen Prüfer gesetzt wird, ohne dabei einen Beurteilungsfehler des Prüfers substantiiert darzulegen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 K 15.5093 2016-07-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt unter Aufhebung des entgegenstehenden Prüfungsbescheids vom 13. Oktober 2015 die Verpflichtung des Beklagten, über die Bewertung mehrerer schriftlicher Prüfungsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/1 erneut zu entscheiden.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2016 abgewiesen. Die vom Kläger angegriffenen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Aufgaben 5, 7 und 9 seien nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 Bezug genommen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers. Auf den Schriftsatz des Landesjustizprüfungsamts vom 16. November 2016 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte (Prüfungsarbeiten) Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Prüfungsbescheids und Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsarbeiten. Die geltend gemachten Bewertungsfehler der Prüfer liegen nicht vor. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken: Der Kläger hat im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine substantiierten Gründe dargelegt, welche die Annahme rechtfertigen könnten, das Verwaltungsgericht habe eine Fehlerhaftigkeit der vom Kläger angegriffenen Prüferbewertungen verkannt.
a) Die Zweitbewertung der Prüfungsarbeit zur Aufgabe 5 hat den klägerischen „Sachvortrag samt Beweisangeboten“ als „sehr ungenau und unvollständig“ kritisiert. Für diese Bewertung ist es unerheblich, dass der Kläger auf Seite drei seiner Prüfungsarbeit (Arbeitsrecht) eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in den Jahren 2012 bis 2014 erwähnt hat. Im Übrigen setzt der Kläger mit seiner Kritik an der Zweitbewertung der Prüfungsarbeit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – generell lediglich die eigene Einschätzung seiner Prüfungsleistung an die Stelle der Bewertung durch den hierzu berufenen Prüfer, ohne dabei einen Beurteilungsfehler des Prüfers substantiiert darzulegen.
b) Die Kritik des Klägers an der Zweitbewertung der Prüfungsarbeit zur Aufgabe 7 ist ebenfalls unbegründet. Der Prüfer hat seine Bewertung (2 Punkte), die um einen Punkt von der Erstbewertung (3 Punkte) abweicht, schriftlich begründet. Ein Bewertungsfehler liegt allein in der unterschiedlichen Bewertung der Prüfungsarbeit durch die einzelnen Prüfer nicht.
c) Die Einwände des Klägers gegen die Erstbewertung der Prüfungsarbeit zur Aufgabe 9 sind ebenso nicht stichhaltig. Der Kläger setzt auch hier lediglich die eigene Einschätzung seiner Prüfungsleistung an die Stelle der Bewertung durch den hierzu berufenen Prüfer, ohne dabei einen Beurteilungsfehler des Prüfers substantiiert darzulegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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