Verwaltungsrecht

Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit

Aktenzeichen  2 BvR 326/20

Datum:
10.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200310.2bvr032620
Normen:
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
2
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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