Aktenzeichen 1 BvR 794/20
§ 92 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.