Verwaltungsrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität – erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene asylrechtliche Entscheidung zur Frage der politischen Verfolgung eines Tamilen

Aktenzeichen  2 BvR 1402/13

Datum:
7.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160707.2bvr140213
Normen:
Art 16a Abs 1 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 1 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
§ 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Mai 2013, Az: 3 A 1665/12.A, Beschlussvorgehend VG Arnsberg, 11. Juni 2012, Az: 11 K 1559/11.A, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts (Art. 16a Abs. 1 GG), weil es eine achtmonatige Internierung eines der Arbeit für die “LTTE” (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Verdächtigen in Sri Lanka als Teil einer “Hilfsaktion zur Vermeidung einer humanitären Notlage” und die während dieser Zeit erfolgten Misshandlungen – Stock- und Gewehrkolbenschläge unter anderem in den Genitalbereich – als das zum Zwecke der Strafverfolgung und Terrorismusabwehr angemessene Maß noch nicht überschreitende Behandlung bewertet. Die Vorstellung eines “angemessenen” Maßes körperlicher Misshandlung ist dem Grundgesetz fremd und kann der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 334 ff.) nicht entnommen werden. Ob es Gründe gibt, die es rechtfertigen, die (unterstellte) massiv menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers trotz Anknüpfung an dessen tamilische Volkszugehörigkeit ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28/99 -, juris, Rn. 16), kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat es nämlich versäumt, die darin liegende Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Berufungszulassungsverfahren geltend zu machen. Er hat auch die im Rahmen seiner Gehörsrüge erforderliche Anhörungsrüge nicht erhoben, so dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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