Aktenzeichen 2 BvR 327/20
Verfahrensgang
vorgehend AG Königs Wusterhausen, 8. März 2019, Az: 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18), Urteilvorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 25 Ns 20/19, Urteil
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
2
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.