Verwaltungsrecht

Nichtbestehen der Bachelorprüfung „Internationales Immobilienmanagement“ – Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit

Aktenzeichen  7 ZB 17.633

Datum:
13.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126554
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Lässt sich einem ärztlichen Attest nicht entnehmen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen und welche Auswirkungen diese auf die Leistungsfähigkeit in der Prüfung gehabt haben könnten, ist die Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 16.82 2017-01-18 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang „Internationales Immobilienmanagement“ mit der Begründung, ihr stehe im bisher nicht bestandenen Fach „Internationale Projektentwicklung“ noch ein weiterer Wiederholungsversuch zu, weil die Beklagte die von der Klägerin im Wintersemester 2012/13 erstmals angemeldete, jedoch (am 7.2.2013) nicht angetretene Prüfung in diesem Fach zu Unrecht mit der Note „nicht ausreichend“ versehen habe.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2015 (Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung wegen Ausschlusses einer weiteren Prüfungswiederholung sowie Exmatrikulation von der Hochschule) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 sowie auf Zulassung einer weiteren Wiederholungsprüfung gerichtete Klage mit Urteil vom 18. Januar 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin sei von der Prüfung am 7. Februar 2013 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen Prüfungsunfähigkeit wirksam zurückgetreten. Der Rücktritt sei hinreichend begründet und rechtzeitig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. April 2017 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte (Heftung) der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden zu Recht mitgeteilt, dass eine erneute Prüfungswiederholung ausgeschlossen ist und die Klägerin die Bachelorprüfung (im Studiengang „Internationales Immobilienmanagement“) damit endgültig nicht bestanden hat. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren zu bemerken:
Die Klägerin ist von der (erstmaligen) Prüfung am 7. Februar 2013 (im Fach „Internationale Projektentwicklung“) nicht wirksam zurückgetreten. Der von ihr geltend gemachte Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt – weder rechtzeitig gewesen noch war er hinreichend begründet.
Die Klägerin hat das auf den 7. Februar 2013 datierte ärztliche Attest im Original der Beklagten erst am 8. März 2013 zugeleitet, obwohl schon nach ihrem eigenen Vorbringen die Beklagte (zuständige Sachbearbeiterin) der Klägerin aufgegeben hatte, das zuvor (nach dem Vorbringen der Klägerin) per E-Mail zugeleitete Attest im Original nachzureichen. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie habe das ärztliche Attest in der prüfungsrechtlich geforderten Weise der Beklagten unverzüglich schriftlich zugeleitet. Unabhängig davon genügt das auf den 7. Februar 2013 datierte ärztliche Attest auch nicht den Anforderungen, die an die (unverzügliche) Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit zu stellen sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem Attest nicht entnehmen lässt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin am 7. Februar 2013 vorlagen und welche Auswirkungen diese auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin in der seinerzeit anstehenden Prüfung gehabt haben könnten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
     
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