Verwaltungsrecht

Nichtzulassung der Berufung im Asylverfahren

Aktenzeichen  10 ZB 19.34251

Datum:
23.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39411
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 7 K 17.33978 2019-11-07 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungserfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2019 unanfechtbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin bezüglich des Asylantrags (d.h. bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes) als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist auch insoweit unanfechtbar. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Seeger in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. August 2019, § 78 AsylG Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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