Aktenzeichen Au 3 S 16.32189
Leitsatz
Aufgrund der schwerwiegenden Folge der Rücknahmefiktion und der Besonderheiten des Adressatenkreises, der in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist eine sinngemäße Übersetzung der Rechtsfolgen des § 33 Abs. 4 AsylG in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache geboten, wobei der Hinweis in schriftlicher Form zugänglich zu machen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für … vom 29. September 2016 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am … 1990 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11. Juli 2013 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid der Regierung von … vom 17. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller als Wohnsitz eine Gemeinschafsunterkunft in … zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesamts für … (Bundesamt) vom 13. September 2016 wurde der Antragsteller unter der Adresse der Gemeinschaftsunterkunft zu einer persönlichen Anhörung am 27. September 2016, 11.00 Uhr in … geladen. Das Schreiben enthielt in einem Kasten folgenden Hinweis:
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründen zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“
Das Ladungsschreiben wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde am 15. September 2016 in einer Filiale der … AG (…straße …, …) niedergelegt, nachdem eine Übergabe an den Antragsteller sowie eine Einlegung in einen Briefkasten bzw. eine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung jeweils nicht möglich gewesen seien; eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft eingelegt worden.
Zum Anhörungstermin am 27. September 2016 erschien der Antragsteller nicht.
2. Das Bundesamt stellte sodann mit Bescheid vom 29. September 2016 – als Einschreiben am 10. Oktober 2016 zur Post gegeben – fest, dass der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen gelte; das Asylverfahren sei eingestellt (Nr. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Pakistan abgeschoben (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens auf § 32 f. AsylG beruhe. Aufgrund des Nichterscheinens des Antragstellers zum Anhörungstermin werde gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Gründe zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, sei bis zur Entscheidung nicht vorgelegt worden.
3. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Oktober 2016 Klage erhoben (Az. Au 3 K 16.32188), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Es sei zwar zutreffend, dass der Antragsteller zum Anhörungstermin beim Bundesamt nicht erschienen sei, da er die betreffende Ladung erst am 28. September 2016 – einen Tag nach der Anhörung – gelesen habe. Jedoch habe der Antragsteller bereits am 29. September 2016 – am nächsten Tag – persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts in … vorgesprochen, um das Versäumnis zu erklären und die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu beantragen. Dem Antragsteller sei beim Bundesamt sodann mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei und er einen neuen Anhörungstermin erhalte. Gleichwohl habe er sodann am 15. Oktober 2016 den streitgegenständlichen Einstellungsbescheid vom 29. September 2016 erhalten. Zu alledem wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. Oktober 2016 vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 8. November 2016 legte das Bundesamt die elektronische Verwaltungsakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere besteht vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich zum einen auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben wurde (vgl. VG Berlin, B.v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 7; VG Köln, B.v. 12.7.2016 – 3 L 1544/16.A – juris Rn. 18-20; B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris Rn. 18-20). Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, da es für die Einstellung des Verfahrens an einer § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt (vgl. VG Minden, B.v. 26.7.2016 – 10 L 1078/16.A – juris Rn. 13).
Zum anderen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch trotz des Umstands, dass der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen könnte. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier inmitten stehenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217/219 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8; VG Dresden, U.v. 22.8.2016 – 11 K 1061/16.A – juris Rn. 15; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 8; VG Freiburg, B.v. 12.8.2016 – A 3 K 1639/16 – juris Rn. 2; VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 – RO 11 S 16.31399 – juris Rn. 13; VG Köln, B.v. 12.7.2016 – 3 L 1544/16.A – juris Rn. 17-37; B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris Rn. 17-37; a.A. noch VG Augsburg, B.v. 30.5.2016 – Au 3 S 16.30616; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 – AN 4 S 16.30410 – juris; VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S 16.30620 – juris).
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.
Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar; denn § 36 AsylG gilt ausweislich seiner amtlichen Überschrift nur bei Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der vorliegenden Einstellung nach § 33 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung (vgl. VG Minden, B.v. 26.7.2016 – 10 L 1078/16.A – juris Rn. 33-35).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das behördliche Vollzugsinteresse. Denn die angegriffene Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, da das Bundesamt zu Unrecht die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG festgestellt hat.
Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
Vorliegend fehlt es an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG.
Das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen voraus, dass der Ausländer gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung speziell auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
aa) Vorliegend ist bereits erheblich zweifelhaft, ob der im Ladungsschreiben des Bundesamts vom 13. September 2016 angebrachte Hinweis auf § 33 AsylG den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entspricht.
Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Rücknahmefiktion erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Dieser letztlich in dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot eines fairen Verfahrens wurzelnden rechtsstaatlichen Anforderung hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Insbesondere reicht eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 10.3.1994 – 2 BvR 2371/93 – juris Rn. 19-21 zu den damaligen § 10 AsylVfG und § 33 AsylVfG; B.v. 8.7.1996 – 2 BvR 96/95 – juris Rn. 17 f.; BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1/13 – BVerwGE 147, 329 – juris Rn. 31 zum damaligen § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; ThürOVG, U.v. 14.12.2000 – 3 KO 1242/97 – juris Rn. 43-46; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 13).
Auch ist eine Belehrung nach der vor dem 17. März 2016 geltenden Rechtslage dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, keine ausreichende Belehrung i. S. v. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt (vgl. zum Ganzen: VG Dresden, U.v. 22.8.2016 – 11 K 1061/16.A – juris Rn. 18 f.; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 12 f.; VG Freiburg, B.v. 12.8.2016 – A 3 K 1639/16 – juris Rn. 3; VG München, B.v. 22.7.2016 – M 4 S 16.31752 – juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 – RO 11 S 16.31399 – juris Rn. 15 f.; VG Köln, B.v. 12.7.2016 – 3 L 1544/16.A – juris Rn. 41-48; B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris Rn. 42-47; VG Kassel, G.v. 9.6.2016 – 6 K 620/16.KS.A – juris Rn. 26 f.).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist erheblich zweifelhaft, ob vorliegend eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.
In der Ladung zur mündlichen Anhörung vom 13. September 2016 (Blatt 67 f. der Verwaltungsakte) wurde der Antragsteller zwar nach nunmehr geänderter Verwaltungspraxis des Bundesamts (vgl. zur alten Belehrungspraxis: VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 – RO 11 S 16.31399 – juris Rn. 16 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zum Anhörungstermin nicht erscheint und kein unverzüglicher Nachweis rechtfertigender Hinderungsgründe erfolgt.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Hinweis über eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus eine verständliche Umschreibung des Inhalts von § 33 AsylG darstellt. Unabhängig davon ist der Hinweis im Ladungsschreiben gegenüber dem Antragsteller jedenfalls nur in deutscher Sprache erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat zur vergleichbaren Vorschrift des § 10 Abs. 7 AsylG („Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.“) – wie dargelegt – ausgeführt, dass das im Rahmen der Hinweispflicht geltende Gebot einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle eine sinngemäße Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache erfordert (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1994 – 2 BvR 2371/93 – juris Rn. 19-21; B.v. 8.7.1996 – 2 BvR 96/95 – juris Rn. 17 f.; vgl. hierzu auch die Übersetzungen des Dokuments „Wichtige Mitteilung für Erstantragsteller“ durch das Bundesamt). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung auf die Hinweispflichten zu einer Rücknahmefiktion nach dem damaligen § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG übertragen und ebenfalls betont, dass eine Übersetzung des Hinweises jedenfalls in den Fällen, in denen der Ausländer anwaltlich nicht vertreten ist und die Betreibensaufforderung ihm unmittelbar zugeht, erforderlich ist (BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1/13 – BVerwGE 147, 329 – juris Rn. 31). Die somit erforderliche sinngemäße Übersetzung der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG ist vorliegend gegenüber dem damals anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller nach Aktenlage jedoch nicht erfolgt; eine solche wurde dem Antragsteller – soweit ersichtlich – auch nicht in schriftlicher Form zugänglich gemacht.
bb) Letztlich kann die Frage, ob der Hinweis im Ladungsschreiben vom 13. September 2016 inhaltlich und sprachlich den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen hat, jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend kein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG gegeben, da das Ladungsschreiben dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG: „schriftlich und gegen Empfangsbestätigung“; vgl. auch VG Meiningen, B.v. 20.9.1994 – 8 E 20479/94.Me – juris Rn. 18: keine Anwendung der Rücknahmefiktion aus § 33 Abs. 1 AsylVfG bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung einer Ladung zum Anhörungstermin sowie einer Betreibensaufforderung).
Die Zustellung richtet sich dabei nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Zustellung durch Postzustellungsurkunde (PZU) regelt § 3 Abs. 1 VwZG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Die Möglichkeit von Ersatzzustellungen bleibt nach § 10 Abs. 5 AsylG unberührt. Wird die Person in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Auch bei dieser Art der Ersatzzustellung kann die Zustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung jedoch erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist (BT-Drs. 14/4554, S. 21). Ist diese Ersatzzustellung nicht möglich, ist nach § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zu verfahren. Nach § 181 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ZPO ist dann, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt wird, das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen und über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung abzugeben, wobei das Schriftstück mit der Aufgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt und der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt (vgl. auch § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Unterhält der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung hingegen einen eigenen Briefkasten, ist § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) anwendbar. Danach kann das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wobei mit der Einlegung das Schriftstück als zugestellt gilt und der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wiederum das Datum der Zustellung vermerkt. Dabei muss die Wohnung tatsächlich bestehen. Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 418 ZPO, wonach voller Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet wird. Die Behauptungs- und Beweislast, dass Tatsachen in der PZU unrichtig beurkundet sind, trägt dann derjenige, der sich darauf beruft. Allerdings kann der Gegenbeweis angetreten werden, der jedoch substantiiert erfolgen muss. Im Fall der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO beweist die Zustellungsurkunde die Niederlegung und die schriftliche Mitteilung, nicht jedoch, dass der Adressat dort auch wohnt (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, B.v. 5.9.2013 – AN 11 S 13.30599 – juris Rn. 14 f.).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze steht nach Aktenlage zumindest in diesem Eilverfahren nicht fest, dass vorliegend eine ordnungsgemäße Zustellung des Ladungsschreibens vom 13. September 2016 erfolgt ist. Das Ladungsschreiben wurde nach der PZU vom 15. September 2016 (Bl. 70 f. der Verwaltungsakte) an diesem Tag nach § 181 ZPO bei einer Postfiliale niedergelegt und die schriftliche Mitteilung hierüber „in den Briefkasten eingelegt“. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nur zulässig, wenn für die Wohnung bzw. das Zimmer des Antragstellers kein eigener Briefkasten vorhanden war. Aus der PZU kann dies jedoch nicht entnommen werden, weil insoweit keine Beweiskraft angenommen werden kann. Denn Bedenken hieran ergeben sich aus der vom Gericht eingeholten Mitteilung der Regierung von … vom 15. November 2016 (Blatt 13 der Gerichtsakte), dass in der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers in … jeder einzelne Bewohner einen eigenen Briefkasten zur Verfügung hat. Man achte auch stets auf ordnungsgemäße Beschriftung der Namensschilder, wenngleich von der Ausländerbehörde bzw. dem Bundesamt vorgenommene Namensänderungen leider nicht immer mitgeteilt würden. Hiervon ausgehend kann – da im Fall des Antragstellers ausweislich der Verwaltungsakte im Asylverfahren keine Namenskorrektur vorgenommen worden ist – keine Beweiskraft dahingehend angenommen werden, dass die vorliegend erfolgte Niederlegung nach § 181 ZPO ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, B.v. 5.9.2013 – AN 11 S 13.30599 – juris Rn. 16).
Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers (Blatt 5 der Gerichtsakte) hat dieser das Ladungsschreiben tatsächlich erst am 28. September 2016 erhalten, so dass der Zustellungsmangel erst nach dem Anhörungstermin vom 27. September 2016 – und damit nicht mehr rechtzeitig – nach § 8 VwZG geheilt worden ist.
3. Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).