Verwaltungsrecht

Notwendigkeit eines konkreten Arbeitsplatzangebotes bei einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken

Aktenzeichen  10 CS 21.426

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6074
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19c Abs. 1

 

Leitsatz

Von der Voraussetzung eines konkreten Arbeitsplatzangebotes in § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nicht abgesehen werden (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 S 20.6230 2021-01-29 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2020 gerichteten Klage (M 25 K 20.6228) weiter. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2021 abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Ablehnungsbescheid sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken des Familiennachzugs habe der Antragsteller nicht, nachdem er von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Ehe nur weniger als zwei Jahre bestanden habe. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stehe ihm nicht zu, weil er nicht mindestens ein Jahr abhängig beschäftigt gewesen sei. Da der Antragsteller ein ausgebildeter Koch sei, aber eine Arbeit als Hausmeisterhelfer anstrebe, komme lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Alt. 1 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV in Betracht. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein Fall des § 6 BeschV vorliege, in dem eine Beschäftigung zugelassen werden könne.
Die Beschwerde macht lediglich geltend, dass der Antragsteller nunmehr auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Koch und für seine entsprechende Ausbildung in der Türkei die Gleichwertigkeitsanerkennung beantragt sei. Es komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bzw. (im Falle der Notwendigkeit einer Qualifizierungsmaßnahme) § 18d AufenthG (sic) in Frage. Eine Rückkehr in die Türkei zur Durchführung eines Visumverfahrens koste den Antragsteller seine Lebensgrundlage in Deutschland und sei vor dem Hintergrund von Reisebeschränkungen und Infektionsgefahren unbillig.
Damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a bzw. § 18d AufenthG sind derzeit offensichtlich nicht erfüllt. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Erwerbszwecken voraus, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Dass dies beim Antragsteller nicht der Fall ist, räumt er selbst ein, wenn er vortragen lässt, dass er sich derzeit auf Arbeitssuche befinde. Von der Voraussetzung eines konkreten Arbeitsplatzangebotes in § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann nicht abgesehen werden (BayVGH, B.v. 8.4.2020 – 10 CS 20.675 – juris Rn. 5). Die Voraussetzungen des § 18d AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken) liegen offensichtlich nicht vor.
Dass dem Antragsteller, der sich erst seit Mai 2017 im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre, ist ebenso wenig substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich wie seine Behauptung, das am 26. November 2020 angezeigte Kleintransportgewerbe sei seine „Lebensgrundlage“. Dass der Antragsteller eine Stelle als Koch finden wird, ist derzeit nicht absehbar, sodass es auf die Frage der Zumutbarkeit eines Visumverfahrens nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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