Verwaltungsrecht

Obdachlosenunterbringung bei Gefährdungs- und Alkoholproblematik

Aktenzeichen  RO 4 E 16.2028

Datum:
30.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
BGB BGB § 1906

 

Leitsatz

1. Die Unterbringung nach Obdachlosenrecht setzt neben der Unterbringungswilligkeit auch die Unterbringungsfähigkeit des Obdachlosen voraus, die bei problematischem Umgang mit Feuer und Alkohol zu bezweifeln ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ablehnung der Unterbringung in einer beschützenden Abteilung eines Pflegeheims durch das Amtsgericht – Betreuungsgericht – steht angesichts der engeren Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Maßnahme der Annahme einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit iSd Obdachlosenrechts nicht entgegen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besondere Problemlagen, die über das schlichte Beschaffen einer jedermann genügenden einfachen Unterkunft hinausgehen, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung und dem Betreuer des Antragstellers zu bewältigen (vgl. BayVGH BeckRS 2009, 37052). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt durch Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Unterbringung bei der Antragsgegnerin im Rahmen der Obdachlosenunterbringung.
Dem Antragsteller, für den mit Beschluss vom 17.12.2015 vom Amtsgericht … eine Betreuung, u.a. für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden angeordnet wurde, wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.2015 die Unterkunft „…“, Gemeindeteil … zugewiesen. Die Zuweisung wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.10.2016 bis zum 31.12.2016.
Aus dem Bescheid vom 7.10.2016 ergibt sich, dass die Verlängerung der Zuweisung erfolgte, weil der Antragsteller keine eigene Unterkunft finden konnte.
Am 30.10.2016 wurde der Antragsteller wegen Gemeingefährlichkeit und Selbstgefährlichkeit von der Polizeiinspektion … im Rahmen der sofortigen Unterbringung im Bezirksklinikum … untergebracht. Aus dem Unterbringungsbericht ergibt sich u.a. folgendes: Beim Eintreffen der Polizeibeamten habe der Antragsteller im Haus herum geschrien. Die Eingangstür habe offen gestanden, vor ihr habe eine verkohlte Blechschüssel mit etwas Wasser gestanden. Beim Betreten der Räumlichkeiten sei noch Geruch nach verbrannten Holzresten wahrzunehmen gewesen. Ein Spirituskocher, verkohlte Blechbüchsen, 5 Spiritusflaschen, teilweise nur halb voll, und 2 große leere Rotweinflaschen hätten neben einem provisorischen Tisch am Boden gestanden. Im Schlafzimmer sei die Holzablage neben dem Bett des Antragstellers verkohlt gewesen. Auf die Frage, ob es ihm egal sei, sein Anwesen und das der Nachbarn in Brand zu setzen, gab der Antragsteller an, dies gehe die Polizei nichts an. Er tue, was er wolle. Die Heizung funktioniere nicht, darum helfe er sich bei Kälte selber. Da sowohl Gefahr für ihn selbst durch eine Kohlenmonoxidvergiftung als auch für Umliegende durch leichtsinnige Inbrandsetzung des Hauses bestanden habe, sei eine Unterbringung im Bezirksklinikum unumgänglich und unaufschiebbar. Überdies sei es bereits im August 2016 zu einer Explosion mit Feuerball im Obergeschoss des Wohnhauses gekommen.
Das Amtsgericht … genehmigte mit Beschluss vom 31.10.2016 bis längstens 11.12.2016 die Unterbringung des Antragstellers durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses.
Am 2.11.2016 fand mit dem Betreuer des Antragstellers eine Besprechung zum weiteren Vorgehen statt. Bei dieser äußerte sich der Betreuer des Antragstellers dahingehend, dass der Antragsteller ein schwerer Fall sei und nach seiner Ansicht nicht wohnungsfähig sei. Der Betreuer vertrat die Ansicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, für den Antragsteller eine Wohnung in einem anderen Umfeld zu finden. Die an der Besprechung teilnehmenden Vertreter des Landratsamtes … wiesen den Betreuer des Antragstellers darauf hin, dass er in der Pflicht sei, sich um die Unterbringung des Antragstellers zu kümmern.
Unter dem 3.11.2016 hob die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Antragsgegner die Zuweisung der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung wurde vor allen Dingen ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund des gezeigten Verhaltens (insbesondere Entzünden von Feuer in und vor der Unterkunft) sich selbst, als auch Gesundheit und Eigentum der in der Nachbarschaft lebenden Anwohner gefährde.
Hiergegen hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben (Az.: RO 4 K 16.1813) und einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz stellen lassen (Az.: RO 4 S. 16.1812) sowie hierfür jeweils Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 1.12.2016 wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht Regensburg abgelehnt. Maßgeblich war hierfür die Verneinung der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers, da aufgrund des Unterbringungsberichts der Polizei vom 30.10.2016 nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller insbesondere im Umgang mit Feuer nicht die erforderliche Sorgfalt verwende. Es bestehe daher aus Sicht des Gerichts eine konkrete Gefahr für den Antragsteller selbst und die umliegende Nachbarschaft. Erschwerend komme aus Sicht des Gerichts hinzu, dass der Antragsteller am 30.10.2016 auch stark alkoholisiert angetroffen wurde und sich aggressiv gegenüber den Polizeibeamten verhalten habe. Selbst der Betreuer des Antragstellers habe anlässlich der Besprechung am 2.11.2016 eingeräumt, dass der Antragsteller nicht wohnungsfähig sei. Die Antragsgegnerin habe die ihr als Obdachlosenbehörde obliegenden Aufgabe, dem Antragsteller eine einfach menschenwürdige Unterkunft zu verschaffen, genügt. Dies sei jedoch für die Person des Antragstellers nicht ausreichend. Vielmehr benötigte er wohl eine darüber hinausgehende Hilfe. Es sei aber nicht Aufgabe der Antragsgegnerin für eine dem Betreuungsbedarf des Antragstellers genügende Unterbringung Rechnung zu tragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss im Verfahren RO 4 S. 16.1812 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde einreichen lassen. Mit Beschluss vom 23.12.2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung verpflichtet, bis zur Beschwerdeentscheidung des Gerichts von der im Bescheid vom 3.11.2016 angeordneten sofortigen Vollziehung keinen Gebrauch zu machen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Unterbringung des Antragstellers gemäß § 1906 BGB derzeit viel für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Obdachlosenunterbringung spreche. Angesichts der Witterungsbedingungen und der bevorstehenden Feiertage sei dieser Zwischenbeschluss zur Vermeidung irreversibler Nachteile für den Antragsteller geboten.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seiner Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenunterbringung gestellt sowie hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 7.10.2016 die Unterbringung des Antragstellers befristet bis 31.12.2016 bewilligt habe. Der Betreuer des Antragstellers habe am 28.12.2016 vorab per Telefax bei der Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller auch ab 1.1.2017 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Diese sei unbeantwortet geblieben. Daher habe der Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin mit Telefax aufgefordert, sich wegen der Eilbedürftigkeit bis 28.12.2016 15.00 Uhr zu erklären. Die Kanzlei 1 … habe dann um 16.10 Uhr per Telefax erklärt, sich für die Antragsgegnerin nicht erklären zu wollen. Die Antragsgegnerin sei zur Zuweisung einer Unterkunft im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nach Art. 6 und 7 LStVG verpflichtet. In der Entscheidung des Betreuungsgerichts … vom 19.12.2016 sei nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine betreuungsrechtliche Unterbringung nicht vorlagen. Ein vom Betreuer vorsorglich gestellter Antrag auf Unterbringung sei nicht genehmigt worden. Da die nächsten Tage die Temperaturen wieder auf den Null-Grad-Bereich fallen sollen und nachts mit deutlichen Minusgraden zu rechnen sei, sei eine unverzügliche Entscheidung zur Vermeidung erheblicher Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers unumgänglich. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 28.12.2016 Bezug genommen.
Nach telefonischer Rücksprache seitens des Gerichts mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers hat dieser um eine Entscheidung noch in diesem Jahr nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt,
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller mit Wirkung ab 1.1.2017 eine Unterkunft zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgeführt wird, dass es in der Sache bereits am Anordnungsgrund fehle. Im Falle einer Regelungsanordnung sei dieser nur gegeben, wenn die einstweilige Anordnung nötig sei, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies sei vorliegend nicht begründbar. Gegenwärtig befinde sich der Antragsteller in der Obdachlosenunterkunft der Stadt … Es sei sichergestellt, dass er dort zumindest vorläufig bleiben könne. Die Antragsgegnerin habe auch gegenüber der Stadt … die für eine zukünftige befristete Unterbringung durch die Stadt … gewünschte Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsanspruch, wie bereits im Verfahren RO 4 S 16.1812 dargelegt worden sei. Dem sei derzeit nichts hinzuzufügen. Auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.
Das Gericht hat telefonisch Rücksprache mit Herrn … von der Stadt … (Mitarbeiter für Obdachlosenangelegenheiten) gehalten. Dieser hat angegeben, dass der Antragsteller tatsächlich sei ca. zwei bis drei Wochen in einer Obdachlosenunterkunft in … nächtige. Aufgrund der derzeit bestehenden Kapazitäten sei dies jedenfalls auch die nächsten Tage möglich. Wenn es keine andere Unterbringungsmöglichkeit gebe, bestehe auch ausnahmsweise die grundsätzliche Bereitschaft, den Antragsteller gegen Kostenübernahmeerklärung durch die Antragsgegnerin befristet durch die Stadt … unterzubringen. Im Übrigen wird auf den gerichtlichen Aktenvermerk vom 29.12.2016 Bezug genommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist abzulehnen, da der Antragsteller einen Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht setzt sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraus. Das Gericht ist, aus den bereits im Beschluss vom 1.12.2016 im Verfahren RO 4 S. 16.1812 ausgeführten Gründen, nach wie vor der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben nach Obdachlosenrecht untergebracht werden kann. Wie sich insbesondere aus dem Unterbringungsbericht der Polizeiinspektion … vom 30.10.2016 ergibt, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller insbesondere im Umgang mit Feuer nicht die erforderliche Sorgfalt verwendet. Erschwerend kommt dessen problematischer Alkoholkonsum hinzu. Auch der Betreuer des Antragstellers hält diesen nicht für wohnungsfähig.
Hieran hat sich seit dem Beschluss vom 1.12.2016 im Verfahren RO 4 S 16.1812 nichts geändert. Es liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine positive Unterbringungsprognose rechtfertigen würden. Insbesondere hat die Antragstellerseite kein nachvollziehbares und substantiiertes Fachgutachten vorgelegt, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde (vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15. 1578). Dass das Amtsgericht … – Betreuungsgericht – mit Beschluss vom 19.12.2016 die einjährige Unterbringung des Antragstellers in einer beschützenden Abteilung eines Pflegeheims nicht genehmigt hat, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dieses hatte zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen vorliegen, die eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 BGB gegenüber dem Antragsteller rechtfertigen. Im vorliegenden Verfahren geht es aber darum zu beurteilen, ob der Antragsteller unterbringungsfähig i.S.d. Obdachlosenrechts ist. Bejahendenfalls wäre ein rein begünstigender Verwaltungsakt in Form einer Wohnungszuweisung zu erlassen. Es geht also hierbei nicht etwa darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem Unterbringungsrecht des BGB oder nach unterbringungsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts gegeben sind. Bezüglich des problematischen Umgangs des Antragstellers mit Feuer und Alkohol finden sich seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen im genannten Beschluss des Amtsgerichts … keine Aussagen. Auch dieser ist nur zum Ergebnis gekommen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen derzeit wegen Eigengefährdung nicht zu begründen seien, da der beim Antragsteller erforderlich gewesene operative Eingriff durchgeführt worden sei. Das Amtsgericht … ist hingegen zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller an schädlichem Alkoholkonsum leide und die Unterbringung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin für sämtliche Nachbarn eine Zumutung gewesen sei. Der eingesetzte Verfahrenspfleger hat ausgeführt, dass eine Selbstgefährdung zu bejahen sein könnte, wenn der Antragsteller schwer alkoholisiert mit seinem Spiritusbrenner hantieren würde. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Antragsteller dadurch in einer schwierigen wohnungsrechtlichen Situation befindet. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist jedoch festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die ihr als Obdachlosenbehörde obliegenden Aufgabe, dem Antragsteller eine einfache menschenwürdige Unterkunft zu verschaffen, mit der Zurverfügungstellung der Wohnung in … genügt hat. Soweit diese für den betreuerischen Bedarf des Antragstellers aber nicht ausreichend war, ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde, dem Antragsteller eine Unterkunft zu beschaffen die den speziellen betreuerischen Bedürfnissen des Antragstellers genügt (wie der Sachverständige im Unterbringungsverfahren meint: „einzeln gelegene Wohnstätte, in der der Betroffene seine lautstarken Schreiattacken und seinen Alkoholkonsum ausleben könne“). Besondere Problemlagen, die über das schlichte Beschaffen einer jedermann genügenden einfachen Unterkunft hinausgehen, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung und dem Betreuer des Antragstellers zu bewältigen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Kommentar zum LStVG, Art. 7 Rn. 188 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 4 CE 06.2597).
Da der Antrag somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen [§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)].
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.1, 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts der Hauptsache).

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