Aktenzeichen M 15 K 16.30391
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
In Streitigkeiten nach dem AsylG ist das Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Wohnsitz zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Der in … (Landkreis …) wohnhafte Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Januar 2016, durch den sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert und bislang auch die Akten noch nicht vorgelegt.
Die Parteien sind zur beabsichtigten Anhörung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Regensburg angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen, weil das Verwaltungsgericht Regensburg örtlich zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg, über die die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheids zutreffend belehrt, folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem AsylfG (jetzt: AsylG, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes vom 20.10.2015 – BGBl. I S. 1722) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylVfG seinen Wohnsitz zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, so bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO. Danach ist bei Verwaltungsakten, die von einer Behörde erlassen wurden, deren Zuständigkeit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Da der Kläger seinen Wohnsitz in …, Landkreis … (Niederbayern) hat, ist – selbst wenn ich die dortige Wohnung nicht zugewiesen worden sein sollte – das Verwaltungsgericht Regensburg für die gerichtliche Entscheidung über sein Asylverfahren örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AG VwGO).
Daher hat sich das Verwaltungsgericht München gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO).
…