Aktenzeichen M 4 K 16.34662
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, Nr. 3 S. 2, § 83
Leitsatz
Liegt keine Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO vor, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Asylbewerbers. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Gründe
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in … Da sich in der vorgelegten Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keine Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 befindet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO. Für die am 28. November 2016 erhobene Klage ist daher das Verwaltungsgericht Münster örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen (§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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