Aktenzeichen Au 3 K 16.720
BAföG BAföG § 39 Abs. 2
GVG GVG § 17a Abs. 2
Leitsatz
Für Klagen auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem BAföG-Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes ist das VG Köln als Gericht des Sitzes der Behörde (§ 52 Nr. 5 VwGO) örtlich zuständig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
Gründe
I.
Die 1965 geborene Klägerin ist laut bestandskräftigem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 1995 zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens i. H. v. DM 8.904,– verpflichtet. Rückzahlungsbeginn war der 30. April 1996.
Mit Schreiben vom 5. März 2014 und 11. Juni 2015 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sie mit einem Betrag von EUR 724,96 bzw. EUR 945,02 in Rückstand sei und kündigte für den Fall der fortdauernden Nichtzahlung jeweils die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens an.
Am 22. März 2016 wurde schließlich durch das Bundesverwaltungsamt an das Hauptzollamt … ein die Klägerin betreffendes Vollstreckungsersuchen hinsichtlich eines Vollstreckungsbetrags von EUR 1.189,94 gerichtet. In diesem Rahmen erging sodann gegenüber der Klägerin eine Vollstreckungsankündigung zur Lohnpfändung.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Mai 2016 Klage erhoben.
Am 11. Mai 2016 nahm das Bundesverwaltungsamt sein Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Hauptzollamt … zurück, nachdem eine Sachverhaltsüberprüfung ergeben hatte, dass Einzahlungen der Klägerin aufgrund der Angabe einer unzutreffenden Darlehenskontonummer als Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden waren.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass ihre betreffende Zahlung einem unzutreffenden Darlehenskonto zugeführt worden sei und nunmehr ordnungsgemäß umgebucht werde.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 bat das Gericht die Klägerin sodann um Mitteilung, ob der Rechtsstreit fortgeführt oder für erledigt erklärt wird. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
Daraufhin bat das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2016 nochmals um Mitteilung, ob das Verfahren für erledigt erklärt wird; zugleich wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln gegeben. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte erneut nicht.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 legte das Bundesverwaltungsamt die Verwaltungsakte vor. Es wurde u. a. auf eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln sowie eine zwischenzeitliche Erledigung des Rechtsstreits hingewiesen.
II.
Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die vorliegende Klage ist sinngemäß auf Feststellung gerichtet, dass die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 1995 nicht statthaft ist. Eine solche Feststellungsklage ist grundsätzlich statthaft und möglich (vgl. VG München, U.v. 1.10.2009 – M 12 K 09.1078 – juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 26.5.1967 – VII C 69.65 – juris Rn. 21).
Da somit eine Feststellungsklage i. S.v. § 43 VwGO inmitten steht, ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit vorliegend § 52 Nr. 2 VwGO, der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde Anwendung findet und insoweit auf den Behördensitz abstellt, nicht einschlägig (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit des VG Köln nach § 52 Nr. 2 VwGO für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen ausbildungsförderungsbezogene Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsamts etwa VG Köln, U.v. 26.3.2015 – 25 K 1811/14 – juris Rn. 23-28).
Die örtliche Zuständigkeit für die vorliegend erhobene Feststellungsklage richtet sich vielmehr nach § 52 Nr. 5 VwGO. Hiernach ist für Klagen, die nicht unter § 52 Nr. 1-4 VwGO fallen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Bei einer Klage gegen den Staat ist i.R.v. § 52 Nr. 5 VwGO grundsätzlich auf den Sitz der Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob ihr auch seine Vertretung im Rechtsstreit obliegt (vgl. VG München, B.v. 13.5.2013 – M 18 K 13.1668 – juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.4.1985 – 3 C 34/84 – BVerwGE 71,183). Demnach ist vorliegend i.R.v. § 52 Nr. 5 VwGO maßgeblich auf den Sitz des Bundesverwaltungsamts in Köln abzustellen, das hier ausgehend von seiner Zuständigkeit aus § 39 Abs. 2 BAföG das Vollstreckungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hatte.
Der Rechtsstreit ist nach alledem an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Köln vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).