Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründer Asylantrag der Wirtschaftsflüchtigen

Aktenzeichen  M 2 S 17.46091

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3, Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Die asylrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind für einen Antragsteller nicht erfüllt, wenn durch den Lebensgefährten die Grundversorgung in Albanien durch entsprechende Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 21. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein; sie stellte hier am 28. Juni 2017 einen Asylantrag.
Die Antragstellerin wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juli 2017 angehört. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017, über dessen Zustellung sich kein Nachweis bei den vorgelegten Behördenakten befindet, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und Gewährung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Die Antragstellerin erhob zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 20. Juli 2017 Klage, die dort unter M 2 K 17.46090 anhängig ist, und beantragt dabei sinngemäß, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die des subsidiären Schutzstatus, und weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden. Zudem wird von ihr beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nimmt die Antragstellerin Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zudem führt sie aus, sie sei schwanger; der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 25. September 2017. Ihr Lebensgefährte werde ebenfalls Klage einreichen.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten elektronisch vorgelegt; sie stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.46090 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Es kann offenbleiben, ob der vorliegend statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben wurde, da er jedenfalls unbegründet ist.
Der Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1. Nach Art. 16a GG, § 36 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG (und sodann auch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz sonach zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83– juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist zudem vom Bundesamt in seiner Entscheidung über einen Asylantrag auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine offensichtliche Unbegründetheit einer Asylklage dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamts für die vorliegend allein noch streitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. An der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesamtes bestehen vernünftigerweise keine Zweifel. Bei dem zur Entscheidung gestellte Sachverhalt drängt sich dem erkennenden Gericht die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin auf.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 7. Juli 2017 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
2.1 Für das Gericht ist offensichtlich, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a, Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Antragstellers, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Die Antragstellerin hat die normative Nichtverfolgungsvermutung auch nicht ansatzweise durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von ihr angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Gleiches gilt mit Blick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Auch hierzu hat die Antragstellerin, die sich eigenen Angaben zufolge ein besseres Leben in Deutschland erhofft und aufgrund ihrer Schwangerschaft und der im September 2017 erwarteten Niederkunft nach Deutschland eingereist ist, nicht ansatzweise Substantiiertes vorgetragen.
Nach alledem fehlt es offenkundig an den Voraussetzungen der internationalen Schutzgewährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG:
2.2 Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass sich für die Antragstellerin in Albanien weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Abschiebungsschutz relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ergeben wird.
Allein wegen der Lebensbedingungen in Albanien vermag sich die Antragstellerin weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten, sodass auch nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.).
Das Gericht geht insbesondere im Lichte des vorgenannten aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16. August 2016, nicht davon aus, dass der Antragstellerin in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und sie dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten muss. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRGK aufweisen (vgl. aktuell z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Dies gilt auch im Fall der Antragstellerin. Als junge Frau im erwerbsfähigen Alter hat sie nach eigenen Angaben bereits in ihrer Heimat gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso sie nicht in der Lage sein sollte, „durch ihrer Hände Arbeit“ in Albanien eine zumindest existenzsichernde Grundversorgung auf bescheidenem, landesangemessenem Niveau für sich und ihr Kleinkind zu erzielen. Der albanische Staat gewährt bedürftigen Staatsangehörigen im Inland zudem Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen, falls kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist (vgl. Lagebericht, aaO S. 13). Damit ist auch für die Antragstellerin und ihr Kleinkind in jedem Fall die Grundversorgung ausreichend gesichert, solange und soweit sie aufgrund der Betreuung des Kleinkindes zunächst nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu kommt, dass in Albanien Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, subventioniert wird (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 13). Das Gericht verkennt nicht, dass sich das Leben in Albanien für die Antragstellerin nebst Kleinkind jedenfalls zunächst durchaus als schwierig und hart erweisen kann. Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage im besonderen Einzelfall ausnahmsweise zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall der Antragstellerin und ihres Kindes zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Dies insbesondere gerade auch deswegen, weil ihr Lebensgefährte in ausreichender Weise in der Lage ist, für die Grundversorgung seiner Kleinfamilie in Albanien durch entsprechende Erwerbstätigkeit aufzukommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er hierzu nicht willens oder in der Lage sein könnte.
Nach alledem kann sich die Antragstellerin mit Erfolg weder auf die Gewährung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG noch auf die Feststellung von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berufen.
Vor diesem Hintergrund sind die nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dazu gesetzte einwöchige Ausreisefrist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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