Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Asylklage (Herkunftsland Nigeria)

Aktenzeichen  M 21 K 16.35184

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a Abs. 1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 30
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Ein Kläger kann sich nicht mit Erfolg erstmals im Klageverfahren darauf berufen, er habe sich bei der in englischer Sprache erfolgten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht hinreichend verständigen können, da er nur einige Worte dieser Sprache beherrsche, wenn er ausweislich des Protokolls ausführlich zu seinen Fluchtgründen vorgetragen hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146; B. v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich. maßgeblich (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001, a.a.O.).
Nach diesem Maßstab haben die Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes sowie ergänzend auf die Gründe des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 23. März 2017 (Az. M 21 S. 16.35456) Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Auch bei nochmaliger Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Inhalts der Verwaltungsakte ist das Gericht davon überzeugt, dass die Behauptung der Klägerin zu 1), sie habe sich bei der Anhörung beim Bundesamt, die mit einem Sprachmittler in englischer Sprache erfolgt sei, nicht hinreichend verständigen können, eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls ausführlich zu ihren Fluchtgründen vorgetragen. Spräche sie, wie sie nunmehr behauptet, nur einige Brocken Englisch, wäre dies schwerlich möglich gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Anhörerin überdies aufgefallen, dass eine Verständigung entgegen der zuvor erfolgten Bestätigung nicht möglich ist und die Anhörung abgebrochen worden.
Der ebenfalls erst im Klageverfahren erfolgte Vortrag, die Klägerin habe entgegen ihrer früheren Darstellung zwar Familienangehörige in Nigeria, zu diesen aber keinen Kontakt, führt nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Die entsprechende Behauptung der Klägerin zu 1), die im krassen Gegensatz zu ihrer Darstellung im Asylverfahren steht, erscheint als bloße Schutzbehauptung. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ausführlich über ihre Familienverhältnisse berichtet. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass ihr in Nigeria verbliebener Sohn von ihrer Schwester betreut und versorgt werde. Bei ihrer Rückkehr würden sich ihre Eltern freuen. Auf die Frage zum Abschluss der Anhörung, ob sie ihrem Antrag noch etwas hinzuzufügen habe, hat die Klägerin zu 1) schließlich geantwortet, sie wolle in Deutschland arbeiten, damit es ihrem Sohn und ihren Eltern in Nigeria besser gehe und sie sie unterstützen könne. Insgesamt erscheint auf dieser Grundlage, die nunmehr im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung, es bestehe keinerlei Kontakt, wenig glaubhaft. Selbst wenn dies aber aktuell der Fall sein sollte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin zu 1) vorgetragen, weshalb eine Kontaktaufnahme nach der Rückkehr nicht möglich sein soll.
Schließlich bleibt es auch beim Kläger zu 2) dabei, dass asylerheblicher Vortrag nicht erfolgt ist. Wie bereits im Beschluss der erkennenden Kammer vom 23 März 2017 ausgeführt wurde, sind schriftliche Stellungnahmen des Vaters nicht aktenkundig und wurden auch im Laufe des Klageverfahrens, selbst nach Erlass des oben genannten Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht vorgelegt. Überdies führen aber auch die im Klageverfahren durch den Bevollmächtigten der Kläger vorgebrachten Gründe nicht zur Annahme einer möglichen Gefährdung des Klägers zu 2) bei dessen Rückkehr. Insoweit gilt das zur Klägerin 1) ausgeführte entsprechend.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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