Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter

Aktenzeichen  M 5 K 15.31458

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Tatbestand:
Die Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg ein und stellte hier am 3. September 2015 Asylantrag.
Mit Bescheid vom 30. September 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offen-sichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am 28. Oktober 2015, hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt:
1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2015 wird aufgehoben.
2. Das Bundesamt wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.
3. Das Bundesamt wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte legte die Akten vor und stellte keinen Antrag.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde mit Beschluss vom 2. November 2015 abgelehnt (M 5 S 15.31463).
Die Klagepartei wurde zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beklagte hat auf eine entsprechende Anhörung durch generelle Prozesserklärung vom 24. Juni 2015 verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf die vorgelegte Behördenakte sowie den Beschluss vom 2. November 2015 (M 5 S 15.31463) verwiesen, soweit es sich nicht um Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.
Entscheidungsgründe:
Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die Klage ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG).
1. Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte ist offensichtlich unbegründet.
Die Klägerin ist auf dem Landweg eingereist. Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klagepartei nicht erkennbar. Die von der Klagepartei angegebenen Gründe haben auch nicht ansatzweise einen Bezug zu einer politischen Verfolgung.
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits zitierten Beschluss vom 2. November 2015 (M 5 S 15.31463) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist.
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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