Aktenzeichen M 25 S 16.30428
AsylG AsylG § 25
AsylG AsylG § 36
Leitsatz
Der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen ist und seine Gründe auch nicht schriftlich vorgetragen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für … (Bundesamt) anzuordnen.
Der 28-jährige Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste am 19. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. März 2013 Asyl.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 an seine Bevollmächtigte, die nun mehrige Prozessbevollmächtigte, wurde der Antragsteller zu seiner persönlichen Anhörung am 20. Oktober 2015 geladen. Der Antragsteller erschien nicht.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 an die Bevollmächtigte gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Möglichkeit, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG innerhalb eines Monats seine Asylgründe vorzubringen. Dieses Schreiben wurde auch dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2015 zugestellt. Eine Stellungnahme seitens des Antragstellers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Asylantrag (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Nr. 3). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4) und dem Antragsteller die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung stützt sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen ist und seine Gründe auch nicht schriftlich vorgetragen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Bescheid wurde am 23. Februar 2016 als Einschreiben zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2016, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid erheben (M 25 K 16.30428) und gleichzeitig beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Asylantrag sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016, bei Gericht am 1. März 2016 eingegangen, legte die Beklagte die Behördenakte vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens, und die vorgelegte Behördenakte.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im asylrechtlichen Eilverfahren ist die Frage, ob das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Derartige Gründe liegen hier nicht vor.
Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleiches gilt für die Nichtgewährung subsidiären Schutzes und die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und lediglich klarstellend darauf hingwiesen, dass vorliegend auch kein verfahrensrechtlicher Fehler ersichtlich ist, der es ernsthaft zweifelhaft erscheinen lassen könnte, dass das Bundesamt berechtigt war, über den Asylantrag nach Aktenlage zu entscheiden und ihn als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Der Antragsteller hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass ihn die Ladung zur Anhörung und die anschließende Aufforderung des Bundesamts, seine Gründe schriftlich vorzutragen, nicht erreicht hätten. Zwar wurde die Bevollmächtigte des Antragstellers nicht gegen Empfangsbekenntnis über den Termin zur Anhörung informiert; mangels entsprechenden Vortrags ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitteilung sie erreicht hat, und das Ausbleiben des Antragstellers im Termin somit unentschuldigt war. Das Bundesamt ist im Anschluss auch verfahrensgerecht nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorgegangen und hat dem Antragsteller Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Diese Aufforderung wurde sowohl der Bevollmächtigen (ohne Zustellungsnachweis) als auch dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
2. Soweit der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das unter Nr. 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet ist, ist er unzulässig.
Ob er bereits unstatthaft ist, weil eine mit einem gestaltenden Rechtsbehelf angreifbare behördliche mangels Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag noch nicht existiert, oder ob ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Vollziehung des Verwaltungsakts frühestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Asylantrag, vorliegend also erst mit rechtskräftiger Abweisung seiner Klage in der Hauptsache, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
3. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, ist sein Antrag ebenfalls mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die von der Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung suspendiert und damit das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.