Aktenzeichen M 16 S 17.31633
Leitsatz
1. Bei einer Herkunft aus dem Norden der Ukraine liegen die Voraussetzungen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts offensichtlich nicht vor. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Norden der Ukraine die staatlichen Organe erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wären, Schutz gegen nichtstaatliche Akteure zu gewähren. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt …, wird für das Eilverfahren abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Die am … geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben erstmals am 20. Mai 2016 zusammen mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet ein. Am 9. Juni 2016 stellte sie bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 10. Juni 2016 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie habe zuletzt im Einfamilienhaus ihrer Mutter gelebt. Ihr Vater sei 2014 verstorben. Sie hätten in der Ukraine keine Verwandten. Sie habe bis zu ihrer Ausreise als Grundschul- und Musiklehrerin gearbeitet und durchschnittlich ca. 3.000 UAH verdient. Sie habe ein gutes Leben gehabt. Der Vater habe, als er Rentner geworden sei, angefangen sich politisch zu engagieren. Er habe eine Partei gegründet. Er habe die ganze Familie dafür angeworben. Nachdem der Vater verstorben sei, habe der ganze Terror angefangen. Es seien Personen gekommen, die Fragen gestellt hätten und Unterlagen hätten sehen wollen. Sie hätten von Veruntreuung gesprochen. Mehrmals sei sein Arbeitszimmer durchsucht worden. Dies sei direkt nach seinem Tod passiert und habe ca. ein halbes Jahr gedauert. Danach seien sie in Ruhe gelassen worden. Im Juni 2015 sei ihr Mann zum Wehrdienst einberufen worden. Im Dezember 2015 sei er tot zurückgekommen. Dann hätten sie ihren Sohn auch einberufen wollen. Die Antragstellerin habe dies nicht zugelassen. Sie hätten versucht, ihn einzuschüchtern. Sie seien mehrmals gekommen, mal seien sie maskiert, mal seien sie bewaffnet gewesen. Ihr Sohn habe beschlossen, nach Deutschland zu gehen und er befinde sich seit drei Monaten hier im Asylverfahren. Seitdem der Sohn gegangen sei, hätten sie auch regelmäßig Terror erlitten. Die Menschen seien gekommen und hätten ihn gesucht. Sie hätten zu ihnen gesagt, wenn der Sohn zurückkomme, würde er sofort erschossen. Vor kurzem sei auch ihr Hund erschossen worden. Sie hätten Angst gehabt dort zu bleiben. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen. Sie seien auch ihre Mutter angegangen. Diese sei alt und brauche regelmäßig Therapie. Sie habe sogar Angst gehabt, zur Therapie zu fahren, da sie gedacht habe, dass sie überfallen würde. Daraufhin habe die Antragstellerin angefangen, sich für die Ausreise vorzubereiten. Ihre Mutter habe nicht gewollt, sie habe gesagt, sie wolle lieber in der Ukraine sterben. Die Antragstellerin habe Angst gehabt, in der Ukraine zu leben. Sie habe weder einen Vater noch einen Mann, der sie schützen könnte. Ihre Mutter, die krank und gebrechlich sei, könne sie ebenfalls nicht schützen. In der Ukraine würden alte Menschen abgeschrieben, es würde nichts für sie getan. Ihnen werde noch nicht einmal medizinische Versorgung gegeben. So habe sie dort vom Arzt keine Brille bekommen, weil sie zu alt sei. Die medizinische Hilfe für ihre Mutter würde auch in anderen Teilen der Ukraine verwehrt werden. Der Hauptgrund, weshalb sie die Ukraine verlassen hätte, sei der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter gewesen. Sie habe große Angst um ihre Mutter. Sie habe ihren Job in der Hoffnung gekündigt, durch die Ausreise nach Deutschland ihrer Mutter helfen zu können. Sie habe Angst vor den Menschen, die bei ihnen gewesen wären. Sie wisse immer noch nicht, was diese von ihnen gewollt hätten. Sie habe auch Angst, dass diese Menschen bis zu ihrer Rückkehr ihr Haus besetzten und sie dadurch enteigneten. Momentan gehöre das Haus ihrer Mutter. Wenn sie nicht mehr lebe, würden sie die Antragstellerin aus dem Haus drängen.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2017, als Einschreiben am selben Tag zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Die Antragstellerin sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 AsylG. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Da nach der vollständigen Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein berechtigter Zweifel bestehe und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mithin offensichtlich nicht vorlägen, sei der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Antragstellerin drohe im Sinne der Definition in § 4 Abs. 1 AsylG auch offensichtlich kein ernsthafter Schaden. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihr bei Rückkehr in die Ukraine ein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Ukraine führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Bei Rückkehr in die unter der Kontrolle der Regierung in Kiew stehenden Landesteile könne für die Antragstellerin von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 27. Januar 2017 Klage mit den Anträgen, den Bescheid vom 19. Januar 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich der Antragsteller vorliegen.
Zudem beantragten sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den o.g. Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Antragstellerin aufgefordert wird, die BRD innerhalb einer Woche zu verlassen und die Abschiebung angedroht wird, anzuordnen.
Weiterhin beantragten sie, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei nach der Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehe und bei einem solchen Sachverhalt nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre die Abweisung des Asylantrags sich geradezu aufdränge. Die Antragstellerin habe sehr wohl in ihrer Anhörung angegeben, dass sie nach der Flucht des Sohns terrorisiert und in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Sogar der Hund sei erschossen worden. Nicht nur die Antragstellerin selbst, sondern auch ihre Mutter sei so in Angst versetzt worden, dass sie keine Ruhe mehr hätten finden können und nur die Flucht ins Ausland als Ausweg gesehen hätten. Auch habe die Antragstellerin Angst um das Leben ihrer Mutter gehabt. Es sei nicht so, wie dies durch eine unzulässige Fragestellung auf Seite 4 der Anhörung suggeriert worden sei, dass der Hauptgrund der Flucht der gesundheitliche Zustand der Mutter gewesen wäre. Die Antragstellerin habe nämlich bei der Antwort gesagt, dass sie Angst um ihre Mutter gehabt hätte, d.h. sie habe Angst um das Leben der Mutter gehabt und es sei ihr nicht um die Gesundheitsversorgung der Mutter gegangen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG sei ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Die Antragstellerin habe auf die Bedrohungen, die sie aufgrund der Flucht ihres Sohns habe erleiden müssen, und auf die Ängste, die dadurch hervorgetreten seien, hingewiesen. In der Begründung des Bescheids finde sich kein Hinweis darauf, dass der subsidiäre Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Es werde lediglich fälschlicher Weise darauf hingewiesen, dass offensichtlich kein ernsthafter Schaden drohen würde. Dies sei unverständlich, da die Antragstellerin angegeben habe, dass ihr Hund erschossen worden sei und ihre Mutter befürchte, überfallen zu werden. Des Weiteren sei auch in keiner Weise berücksichtigt worden, dass in der Ukraine ein innerstaatlicher Konflikt herrsche, der mit militärischen Mitteln und Unterstützung der Separatisten durch Russland ausgetragen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 17.315628 sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die beigezogene Behördenakte aus den Verfahren der Mutter der Antragstellerin (M 16 K 17.31540 und M 16 S. 17.31541) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt. Dies lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 27.2.1990 – 2 BvR 186/89 – juris Rn. 14).
Angesichts der erheblichen Bedeutung der in Frage stehenden Rechtsgüter und einer durch die Aufenthaltsbeendigung vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehenden Gefahr irreparabler Folgen bis zum vollständigen Rechtsverlust muss nach den allgemein gültigen Maßstäben der Antrag dann Erfolg haben, wenn durch den Antragsteller substantiierte Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts vorgetragen wurden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt werden können und demzufolge eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts nicht möglich ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Oktober 2016, § 36 Rn. 91).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Begründung der im Tenor des Bescheids unter Nr. 3 als offensichtlich unbegründet erfolgten Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz im Bescheid ist als ausreichend anzusehen, da dort ausgeführt wird, dass der Antragstellerin offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Weiterhin wird ausgeführt, dass Bedrohungen nach § 4 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 1 und Nr. 2 AsylG nicht vorgetragen worden seien.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen offensichtlich nicht vor, da die Antragstellerin aus dem Norden der Ukraine stammt, nicht aus der Ostukraine. Die Antragstellerin hat auch nicht konkret vorgetragen, dass ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen würde. So hat sie angegeben, dass die Personen, die maskiert oder bewaffnet gekommen seien, ihren Sohn hätten einschüchtern wollen. Seitdem er sich in Deutschland befinde, seien die Menschen zu ihnen gekommen und hätten den Sohn gesucht und gedroht, diesen zu erschießen. Der Hund sei erschossen worden. Konkrete Bedrohungen ihr gegenüber oder gegenüber ihrer Mutter hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Auch die Mutter der Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung solches nicht angegeben. Zudem bleibt unklar, vor welchen Menschen die Antragstellerin konkret Angst hatte. So hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf die Frage, was sie persönlich bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte, angegeben, sie habe Angst vor den Menschen, die bei ihnen gewesen wären. Sie wisse immer noch nicht, was diese von ihnen gewollt hätten. Sie habe auch Angst, dass diese Menschen bis zu ihrer Rückkehr ihr Haus besetzen und sie dadurch enteignen würden. Soweit sie insoweit eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure geltend macht – in der Klage- bzw. Antragsbegründung wurde ausgeführt, sie sei durch nichtstaatliche Akteure in Angst und Schrecken versetzt worden – bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Herkunftsgebiet der Antragstellerin die staatlichen Organe in der Ukraine erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wären, Schutz gegen nichtstaatliche Akteure zu gewähren (§ 3c Nr. 3 AsylG) und die Antragstellerin könnte im Übrigen insoweit auch auf internen Schutz in anderen Teilen ihres Herkunftslandes (§ 3e AsylG) verwiesen werden (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand: Januar 2017 – Lagebericht – Nr. 2 „Repressionen Dritter“ und Nr. 3 „Ausweichmöglichkeiten“, S. 11; vgl. zur Lage von Binnenflüchtlingen auch BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 11 ZB 17.30327 – juris Rn. 11). Substantiierte Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts in Bezug auf den subsidiären Schutz ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen im Rahmen des Klage- bzw. Antragsverfahrens, wo im Wesentlichen auf den Vortrag der Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt eingegangen wurde. Auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen bei der Antragstellerin keine begründeten Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin war nach den vorstehenden Ausführungen für den Eilantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ebenfalls abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).