Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.33264

Datum:
28.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Im Senegal ist Schutz vor Bedrohung durch Familienangehörige möglich, da eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG durch die Verlegung des Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile, in ein Leben in gewisser Anonymität, möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Abschiebungsschutz wegen harter Lebensbedingungen im Senegal kann nicht beansprucht werden, da bei der Rückkehr keine extreme Gefahrenlage erkennbar ist, die im Falle der Abschiebung gleichsam „sehenden Auges“ zum sicheren Tod oder schwersten Verletzungen führen würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Senegals. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 14. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 27. Januar 2015 stellte er bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 29. Juli 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe chronische Bauchschmerzen und leide an Hepatitis B. Er habe sein Heimatland Ende 2013 verlassen. Er habe den Beruf des Karosseriebauers erlernt. Zuletzt sei er als Fahrer angestellt gewesen. Er habe mit den Halbgeschwistern gelebt, die aus den drei Ehen seines Vaters stammten. Sein ältester Halbbruder habe ihm täglich Probleme bereitet. Er habe den Antragsteller bedroht und gesagt, dass er ihn umbringen wolle. Der Halbbruder habe sie immer geschlagen. Der Antragsteller sei nur nach Hause gegangen, wenn er gewusst habe, dass der Halbbruder nicht dort gewesen sei. Anderenfalls habe er bei dem Neffen seines Chefs oder einem Freund übernachtet. Der Halbbruder habe zu ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen sollte. Dieser sei der Älteste des Hauses gewesen. Der Vater sei bereits verstorben gewesen. Der Halbbruder habe gewollt, dass der Antragsteller die Schafe hüte. Die Bedrohung sei erfolgt, als der Antragsteller 20 Jahre alt geworden sei. Danach habe der Bruder ihn nicht mehr geschlagen. Nach der Drohung habe der Antragsteller noch einige Jahre in seiner Heimat gelebt. Es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, woanders hinzugehen, da er an einem anderen Ort niemand gekannt habe. Der Antragsteller legte zudem ein ärztliches Attest vom 28. Juli 2016 vor, wonach er wegen verschiedener akuter und chronischer Erkrankungen in allgemeinärztlicher Behandlung sei.
Mit Bescheid vom 19. September 2016, zugestellt am mit Anschreiben vom 22. September 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Anhaltspunkte, die zum Asyl- oder Flüchtlingsschutz führen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Im Falle einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bestehe interner Schutz, im Zweifel auch in anderen Landesregionen. Gegen die behauptete Verfolgung hätte er sich an die örtliche Polizei wenden können. Diese sei schutzwillig und schutzfähig, so dass hier Hilfe zur Verfügung gestanden hätte. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 29. September 2016 Klage mit den Anträgen, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zudem beantragten sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung der Klage wurde auf das mündliche Vorbringen des Antragstellers Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.33263 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zulässig, insbesondere ist davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt wurde.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Senegal ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt, kann dieser Vortrag – ungeachtet des Umstands, dass schon kein Verfolgungsgrund vorliegt und der Antragsteller auch keine Hilfe des senegalesischen Staates in Anspruch genommen hat (vgl. VG Augsburg, B.v. 24.4.2013 – Au 7 S 13.30107 – juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 9.2.2016 – M 21 K 16.30017) – nicht die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da der Antragsteller auch jedenfalls innerhalb Senegals internen Schutz gemäß § 3e AsylG erlangen könnte (sog. inländische Fluchtalternative; vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 14. Oktober 2016, II. 3. „Ausweichmöglichkeiten“; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 24.4.2013 a. a. O.; B.v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 34). Bedrohungen durch den Halbbruder könnte der Antragsteller entgehen, indem er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Dass er z. B. im Großraum Dakar (etwa 2,7 Mio Einwohner) oder in einer der anderen großen Städte Senegals aufgespürt werden könnte, erscheint äußerst unwahrscheinlich, zumal es in Senegal auch kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen gibt (vgl. VG Augsburg, B.v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 35). Zudem konnte der Antragsteller bereits offenbar einer Verfolgung durch den Halbbruder selbst in der Heimatregion entgehen, indem er sich vom elterlichen Anwesen fernhielt.
Dementsprechend scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 bereits aus diesen Gründen aus (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG).
Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht.
Für die Annahme einer derartigen drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen im Fall des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte, da ihm jedenfalls auch – wie dargestellt – eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Auch unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen in Senegal liegen die Voraussetzungen zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Zwar ist nach der Auskunftslage (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom14. Oktober 2016, IV. 1. „Situation für Rückkehrer“) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 12.7.2001 a. a. O.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden. Dieser muss als arbeitsfähiger junger Mann in der Lage sein, wie jeder andere in vergleichbarer Situation in Senegal seinen Lebensunterhalt dort, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019; B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689; VG München, B.v. 2.9.2014 – M 21 S 14.30945; VG München, B.v. 9.1.2014 – M 21 S 13.31259; VG München, B.v. 29.10.2012 – M 21 S 12.30698).
Nichts anderes ergibt sich, soweit nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auf § 60 Abs. 5 AufenthG einzelfallbezogen zurückgegriffen wird (vgl. zu Afghanistan: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris). Unabhängig von der Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist, ab der schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (die Rechtsprechung verlangt hier ganz außerordentliche individuelle Umstände: VGH BW, U.v. 24.07.2013 a. a. O. Rn. 71), genügen schlicht allgemein bestehende ärmliche Verhältnisse im Herkunftsstaat für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als solche nicht.
Auch kann im Hinblick auf die chronisch verlaufende Infektion des Antragstellers mit dem Hepatitis B Virus nicht von einem krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG ausgegangen werden. Informationen zu evtl. weiteren Erkrankungen des Antragstellers liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 – Az. 9 C 58.96 – juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris; OVG NW, U. v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 45).
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.). Durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach Auffassung des Gerichts haben sich diese nunmehr in § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG gesetzlich normierten Grundsätze auch bereits bisher aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis ableiten lassen.
Im Fall des Antragstellers liegen die Voraussetzungen eines solchen krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 4 AufenthG jedoch nicht vor. Auf die Frage, ob dem Antragsteller insoweit in Senegal eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung stünde, kommt es nicht an. Vielmehr scheidet ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch hinsichtlich der chronischen Hepatitis B deshalb aus, weil es sich auch hierbei nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich im Falle einer etwaigen Nichtbehandlung alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dem Gericht ist bekannt, dass eine unbehandelte chronische Hepatitis bei 15 bis 30% der Betroffenen im Laufe der Jahre zu einer fortschreitenden Zerstörung der Leber (Leberzirrhose) führt und außerdem ein erhöhtes Risiko besteht, dass sich eine Krebserkrankung der Leber (Leberzellkarzinom) entwickelt (Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Robert Koch-Institut (Hrsg.), Stand November 2015, S. 87 m. w. N., abrufbar unter www.gbebund.de). Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um Folgen, die alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten. Es ist auch überhaupt nicht abzusehen, ob im Einzelfall des Antragstellers später einmal derart schwerwiegende Folgen auftreten werden. Die von § Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben liegt daher nicht vor (vgl. VG München, B.v. 24.3.2016 – M 2 S 16.30477; B. v. 19.7.2016 – M 2 S7 16.31692 – juris Rn. 12).
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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