Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründetes Asylbegehren wegen Herkunft aus einem sicheren Staat (Senegal)

Aktenzeichen  M 4 S 17.34733

Datum:
3.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es sind keine Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal begründen kein Abschiebungsverbot. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für … (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger und hat sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2012 verlassen. Von Dezember 2012 bis März 2015 habe er sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Spanien aufgehalten. Am … März 2015 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier stellte er am 20. Mai 2015 einen Asylantrag.
In einem Bericht einer Polizeiinspektion vom … März 2015 wurde der Antragsteller bei einer Buskontrolle angetroffen. Er sei mit einem spanischen Linienbus eingereist. Er habe einen senegalesischen Reisepass und eine spanische Aufenthaltserlaubnis bei sich geführt. Die Beamten vermuteten eine Fälschung. Der Reisepass werde dem Ausländeramt mit der Bitte um Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung in München übergeben. Die Aufenthaltserlaubnis werde zur Fälschungsprüfung einbehalten. Der Antragsteller wolle Asyl beantragen. In einer Kurzmitteilung an die Regierung von Oberbayern führte die Polizeiinspektion aus, dass eine Fälschungsüberprüfung negativ ausgefallen sei und die Aufenthaltserlaubnis deshalb übersandt werde.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an das Bundesamt. Der Antragsteller erwäge die Rücknahme seines Asylantrages. Für diesen Fall bitte er zunächst um Bestätigung, dass sich der bei der Einreise sichergestellte senegalesische Nationalpass sowie die spanische Aufenthaltserlaubnis bei den Unterlagen befänden und im Falle der Rücknahme an den Antragsteller herausgegeben würden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 antwortete das Bundesamt, dass keinerlei Personalpapiere vorlägen. Sie hätten die Information, dass der Antragsteller die Dokumente bei seiner Einreise an die Polizeiinspektion abgegeben habe.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde der Antragsteller zur persönlichen Anhörung am … Februar 2016 geladen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sein Mandant den Termin zur Anhörung nicht wahrnehmen werde. Er beabsichtige die Rückkehr nach Spanien und benötige hierfür seine Dokumente. Nach Herausgabe werde er nach Spanien ausreisen und seinen Asylantrag zurücknehmen.
Am … Februar 2016 erschien der Antragsteller nicht zum Anhörungstermin.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 wandte sich das Bundesamt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz -AsylG- an den Bevollmächtigten des Antragstellers und forderte diesen unter anderem zur schriftlichen Stellungnahme zu den Asylgründen des Antragstellers auf. Sollte binnen eines Monats nach Zugang des Schreibens keine Antwort eingehen, werde nach Aktenlage entschieden.
Mit Bescheid vom 1. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (1. und 2.). Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt (3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- lägen nicht vor (4.). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Senegal abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (7.).
Das Bundesamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller keine irgendwie geartete Bedrohung in seinem Heimatland angegeben habe. Beim Senegal handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Telefax vom 13. März 2017 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid (Az. M 4 K 17.34719, beschränkt auf die Ziffern 4-7) und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Er begründete Klage und Eilantrag im Wesentlichen damit, dass es für den Antragsteller nicht nachvollziehbar sei, wieso in dieser Angelegenheit ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Er habe sich nur kurzfristig in Deutschland aufhalten wollen. Allerdings könne er nicht zurück nach Spanien, weil der Reisepass und seine spanische Aufenthaltserlaubnis sichergestellt seien. Weder für die Polizei, noch die Regierung von Oberbayern, noch das Bundesamt seien die Dokumente jedoch auffindbar. Das Bundesamt habe die ihm zugeleiteten Dokumente verloren, sich jedenfalls nicht darum bemüht, sie aufzufinden. Auf § 162 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, der auch im Verwaltungsrecht Anwendung finde, werde verwiesen. Aus den gegebenen Umständen bestünde keine Veranlassung, die offensichtliche Unbegründetheit eines vom Antragsteller nicht geforderten internationalen Schutzes auszusprechen und den Antragsteller noch dazu ungeachtet der Aufenthaltserlaubnis für Spanien in den Senegal abzuschieben. Die unterbliebene Ausreise sei allein vom Bundesamt zu vertreten. Der Sachverhalt sei als Sonderfall zu bewerten, der in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 AufenthG (gemeint wohl: § 60 Abs. 5 AufenthG) in Verbindung mit Art. 3 EMRK falle. Die zwangsweise Außerlandesschaffung eines Menschen durch eine Behörde, die alleine es zu vertreten habe, dass dieser nicht die beabsichtigte Ausreise selbstbestimmt durchführen könne, stelle sich als erniedrigende Behandlung dar. Es bestehe darüber hinaus keine Veranlassung, den Antragsteller mit Einreisesperren zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, äußerte sich sonst jedoch nicht im Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der – nach Auslegung – zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken und wurde auch mit der Hauptsacheklage nicht angefochten. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
1. Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S. 16.30019 – S. 8 f. des BA zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).
Der Eilantrag wird so ausgelegt (§ 88 VwGO), dass das Gericht die kraft Gesetzes nach § 75 Asylgesetz (AsylG; ohne weitere Übergangsregelung auch für die vorher anhängig gewordenen Asylverfahrens in Kraft seit 24.10.2015 aufgrund von Art. 1, 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. Satz 2 des Bescheids) und die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen soll.
Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.
2. Der Antrag bleibt erfolglos.
a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
b) Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2015 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
aa) Der internationale Schutz wurde nicht mit der zugrundeliegenden Klage angegriffen. Auch unabhängig davon hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte.
Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet.
bb) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
(1) Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 (Stand August 2015), dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden.
(2) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG umfassen Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat drohen (sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Diese sind zu unterscheiden von Gefahren, die allein durch die Abschiebung als solche oder durch ein sonstiges Verlassen des Bundesgebiets und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat eintreten (so genannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, vgl. Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 60). Der Antragsteller hat auch durch seinen Bevollmächtigten nichts vorgetragen, aus dem sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ableiten ließe. Daran ändert auch der unklare Verbleib der spanischen Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nichts.
cc) Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Insbesondere richtet sich die Abschiebungsandrohung neben dem Senegal auch auf andere Länder, in die der Antragsteller einreisen darf.
c) Die Anordnung des Einreise- und Abschiebungsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Sein spanischer Aufenthaltstitel zum Familiennachzug (Blatt 49 der Akte) fällt nicht unter die Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere stellt er kein Schengen-Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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