Verwaltungsrecht

Offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten

Aktenzeichen  M 4 S 16.31563

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 60 Abs. 1
AsylG AsylG § 34
AufenthG AufenthG § 59

 

Leitsatz

Es ist Aufgabe des Antragstellers, sein Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Ändert er im Laufe des Verfahrens seinen Namen, muss er sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
1. Der im September 2016 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller gibt an, die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Am 15. März 2015 stellte er einen Asylantrag. Der Antragsteller gab dabei (mehrfach durch seine Unterschrift bestätigt) als Familiennamen „…“ und als Vorname „…“ an. Unter diesen Personalien wurde er mit PZU vom … 2016 zur Anhörung vor dem Bundesamt am … 2016 geladen.
In der Bundesamtsakte befindet sich eine Bescheinigung über eine Meldung als Asylsuchender vom … 2015, die offenbar die gleiche Person betrifft, jedoch auf eine Person mit dem Nachnamen „…“ ausgestellt ist.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 (adressiert mit beiden Namen), dem Antragsteller zugestellt am 1. Juni 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei als offensichtlich unbegründet, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller hätte seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt (§ 30 Abs. 3 Ziff. 5 AsylG).
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
2. Am 29. Juni 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage (…).
Mit dieser wird die Aufhebung des Bescheids beantragt. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, der Antragsteller hätte die Ladung zur Anhörung und den Bescheid nicht erhalten. Er hätte seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage, ist unzulässig.
Die 2-Wochenfrist wurde nicht eingehalten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO war nicht zu gewähren.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde mit PZU am 1. Juni 2016 zugesellt. Die Antragsfrist lief damit spätestens am 16. Juni 2016, 24 Uhr ab (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-), weshalb der erst am 30. Juni 2016 eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfristet ist.
Dem Antragsteller kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 9 zu § 60). Es kommt damit darauf an, ob dem Antragsteller ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dies ist der Fall.
Es ist Aufgabe des Antragstellers, sein Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter den ihr vom Antragsteller genannten Personalien zur Anhörung geladen und den Bescheid zugestellt. Soweit die Bevollmächtigten vortrugen, Schreiben/Bescheide hätten den Antragsteller nicht erreicht, weil sie falsch adressiert gewesen seien, ist dies auf eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zurückzuführen. Wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens seinen Namen ändert, muss er sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. Es mutet schon sehr befremdlich an, wenn der Antragsteller im Jahr 2015 unter einem Namen Asyl beantragt und danach nochmals ein Asylverfahren unter einem ganz anderen Namen betreibt.
Damit ist die nach Maßgabe des § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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