Aktenzeichen M 11 S 16.32631
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
Leitsatz
Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG iVm Anlage II zum AsylG), so dass Asylanträge als offensichtlich unbegründet einzustufen sind, wenn diese Vermutung nicht erschüttert wird. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antrags- bzw. Klageparteien sind nach eigenen Angaben senegalesische Staatsangehörige und stellten am 22. Juli 2016 in Deutschland einen Asylantrag.
In der Anhörung beim Bundesamt für … (Bundesamt) wurde angegeben:
Der Bruder des Ehemannes die Antragstellerin zu 1) habe diese töten wollen, da sie vom muslimischen Glauben zu den Zeugen Jehovas gewechselt habe.
Wegen des Inhalts des Gespräches wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid vom 17. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nummern 1 bis 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 4), und forderte unter Androhung der Abschiebung nach Senegal auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nummer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Nummer 6) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 7).
Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
Es wurde am 30. August 2016 Klage erhoben und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Eine Begründung werde nachgereicht.
Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt, sich ansonsten aber nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
a) Die Ablehnung des gesamten Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach § 29a Abs. 1 AsylG in der ab 6. August 2016 geltenden und daher maßgeblichen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Senegal gehört zum Kreis der sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG).
Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG zu erschüttern.
Es wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids verwiesen (§ 77 Absatz 2 AsylG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).