Aktenzeichen Au 5 K 16.30351
Leitsatz
Die Klage eines Asylbewerbers auf Flüchtlingsanerkennung ist dann als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine vernünftigen Zweifel bestehen und sich daher nach allgemeiner Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. (red. LS Clemens Kurzidem)
Der Vortrag, von privaten Geldgebern wegen der Rückzahlung eines Kredits bedroht zu werden, begründet keinen Flüchtlingsschutz im Sinne von § 3 I AsylG. (red. LS Clemens Kurzidem)
Nach der Erkenntnislage des Gerichts bestehen für Roma in Mazedonien zwar große wirtschaftliche und soziale Probleme. Flüchtlingen drohen jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit weder erhebliche konkrete Gefahren, noch eine allgemeine Extremgefahr oder eine existenzbedrohende Mangellage. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist, soweit im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzstatus abgelehnt worden ist, offensichtlich unbegründet.
Als offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylbewerbers anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. grundlegend: BVerwG, B.v. 1.3.1979 – 1 B 24/7 – DÖV 1979, 902 f.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. April 2016 (Az: Au 5 S 16.30352) Bezug genommen, in dem unter anderem ausgeführt ist, dass nach § 36 Abs. 4 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt und offenkundig (Satz 2).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) offensichtlich unbegründet ist. Der Vortrag der Kläger, dass sie in Mazedonien von privaten Geldgebern bedroht worden seien, knüpft bereits nicht an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG an. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AsylG fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zur Begründung wird insoweit auf den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2016 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander, stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage (vgl. zuletzt Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 12. August 2015 – Stand August 2015) zutreffend dar.
Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Anhaltspunkte für konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lassen sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen, bzw. sind nicht hinreichend glaubwürdig vorgetragen.
Auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebieten würde, ist im Fall der Kläger nicht zu erkennen.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln leiden in Mazedonien gerade Roma zwar unter großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, wobei die wirtschaftliche Lage allerdings insgesamt schwierig und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Gleichwohl ist die Situation ersichtlich nicht derart eklatant, dass für die Kläger allein wegen ihrer Ethnie erhebliche konkrete Gefahren, etwa in Form einer allgemeinen extremen Gefahr oder einer existenzbedrohenden Mangellange, beachtlich wahrscheinlich sind. Eine solche haben die Kläger auch nicht vorgetragen.
Schließlich ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Die Abschiebungsanordnung konnte auf die Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden, da die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Kläger einen Aufenthaltstitel besitzen. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es insoweit nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Einwände gegen die in den Nrn. 6 und 7 des angefochtenen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote, die ihre Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG finden, wurden von den Klägern nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
An diesen Ausführungen, denen die Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht qualifiziert entgegengetreten sind, wird festgehalten.
Daher war die Klage als unbegründet, bezüglich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG unanfechtbar.