Aktenzeichen B 7 K 17.31917
Leitsatz
1. Es liegen weiterhin keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass die Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien einer sog. “Gruppenverfolgung“ unterliegen, d.h. es erfolgt keine generelle Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise allein wegen der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo (vgl. VG Bayreuth BeckRS 2018, 13393). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach derzeitiger Auskunftslage ist nicht anzunehmen, dass äthiopische Asylbewerber für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG erwartet, wenn sie sich zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, bekennen und sie für diese Exilorganisation nur ein Mindestmaß an Aktivität vorweisen. Vielmehr müssen nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. u.a. VG Regensburg BeckRS 2018, 1323). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Anwendbarkeit von § 51 VwVfG im Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG steht nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Unionsrecht nicht entgegen. Insbesondere gestattet das Unionsrecht eine Prüfung von Wiederaufgreifensgründen gem. § 51 VwVfG bei einem “Folgeantrag“ nicht nur dann, wenn der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist nach neuerer Auskunftslage selbst im Falle einer alleinstehenden Frau mit minderjährigem Kind keineswegs davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind in Äthiopien zu sichern, da es dort möglich ist, auch als alleinstehende Mutter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Eisenmangelanämie stellt keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung iSd § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Der Entscheidung ist der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zugrunde zu legen. Soweit der frühere (Hilfs-) Antrag, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstaus zuzuerkennen, nicht mehr aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageänderung (Beschränkung des Klageantrags) nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 92 RdNr. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 RdNrn. 13 u. 37).
III.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Die als Hauptantrag in zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – juris) ist unbegründet.
a) Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.
aa) Die Beklagte hat den am 21.12.2015 in Deutschland gestellten Asylantrag der Klägerin zu Recht als Zweitantrag gem. § 71a AsylG gewertet. Die Klägerin hat in Norwegen und damit in einem sicheren Drittstaat gem. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zum AsylG erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris; VG Augsburg, B. v. 26.09.2017 – Au 4 S 17.34595 – juris). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen. Bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dies bedeutet, dass die Beklagte zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen (VG München, B. v. 26.09.2017 – M 21 S 17.47365 – juris).
So liegen die Dinge hier. Nach Mitteilung der norwegischen Immigrationsbehörde vom 22.01.2016 hat die Klägerin dort am 07.01.2010 einen Asylantrag gestellt, der am 27.05.2011 negativ verbeschieden wurde. Das Rechtsmittelverfahren sowie mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind erfolglos abgeschlossen worden. Am 23.01.2015 wurde eine abschließende negative Sachentscheidung getroffen. Insbesondere teilten die norwegischen Behörden mit, dass der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Norwegen deswegen erfolglos geblieben ist, weil die Klägerin eine Verfolgungsfurcht nicht hinreichend begründen konnte. Damit steht unzweifelhaft fest, dass in Norwegen eine rechtskräftige Sachentscheidung über das Asylbegehren der Klägerin erfolgt ist. Diese Erkenntnis ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zweitantrages in Deutschland (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.02.2018 – AN 3 K 16.31917 – juris; VG Osnabrück, U.v. 28.2.2018 – 5 A 79/17 – juris). Daher durfte sich die Beklagte auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränken.
bb) Der streitgegenständliche Bescheid geht zu Recht davon aus, dass Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht darlegt wurden. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setzt voraus, dass sich die der früheren Entscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Zweitantrag ist dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Zu Unrecht moniert die Klägerin, die Beklagte habe keine ausreichenden Ermittlungen zum inhaltlichen Vorbringen des Asylgesuchs in Norwegen angestellt, insbesondere keine Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags bzw. der Anträge in Norwegen gehabt. Zwar kann das Bundesamt das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen grundsätzlich nur beurteilen, wenn es Kenntnis der Entscheidung und der Entscheidungsgründe der Ablehnung des Antrags im Drittstaat hat (vgl. nur VG Augsburg, B.v. 13.4.2017 – Au 7 S 17.30833 – juris; VG München, B.v. 23.03.2017 – M 21 S 16.35816 – juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es für die Prüfung von Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Vorlage der vollständigen Entscheidungsgründe jedenfalls dann nicht, wenn die Klägerin – wie hier – weder eine Änderung der Sach- und Rechtslage noch neue Beweismittel zur Untermauerung ihrer Verfolgungsgeschichte hinreichend vorträgt (VG München, B.v. 26.09.2017 – M 21 S 17.47365 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.9.2017 – Au 4 S 17.34595 – juris).
(1) Die Klägerin begründete ihren Zweitantrag im Wesentlichen mit der Unterdrückung der Oromo in Äthiopien, was bereits – selbst nach eigenen Angaben der Klägerin – Gegenstand der norwegischen Asylverfahren gewesen ist. Die von der Klägerin vorgetragene Verschlimmerung der Situation der Oromo in Äthiopien „seit diesem Jahr“ (wohl gemeint 2016) führt ebenfalls nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Im diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf Demonstrationen der Oromo in ganz Äthiopien, u.a. in ihrer Herkunftsregion. Dieser Vortrag hat keine Änderung der Sach- und Rechtslage in Hinblick auf die Fluchtgründe der Klägerin zur Folge. Zum einen sind die Demonstrationen der Oromo-Volkszugehörigen nichts Neues, zum andern ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch die Demonstrationen 2016 konkret und individuell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein könnte. Die Klägerin war zu dieser Zeit überhaupt nicht in Äthiopien, sondern in Norwegen bzw. Deutschland. Trotz der Verhängung des Ausnahmezustandes am 09.10.2016 und des neuerlichen Ausnahmezustandes im Februar 2018 liegen weiterhin keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass die Oromo keiner sog. „Gruppenverfolgung“ unterliegen, d.h. es erfolgt keine generelle Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise allein wegen der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo (vgl. ausführlich: VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 – B 7 K 17.32889 – juris; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris).
(2) Auch die von der Klägerin geschilderte Teilnahme an Demonstrationen in Norwegen für die Rechte der Oromo, mithin also die exilpolitische Tätigkeit der Klägerin, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Deutschland nicht aus. Die Klägerin berichtet von „unterschiedlichen Demonstrationen während ihres Aufenthaltes in Norwegen“. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, sie habe in Norwegen ab dem Jahr 2011 „ca. fünfmal an entsprechenden Demonstrationen“ teilgenommen. Da sich die Klägerin mehrere Jahre in Norwegen aufgehalten hat und mehrere Asylverfahren – bis unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Deutschland – durchlaufen hat, hätte sie die exilpolitische Tätigkeit ohne weiteres in den dortigen Verfahren geltend machen können (vgl. auch § 51 Abs. 2 VwVfG sowie VG Osnabrück, U.v. 28.2.2018 – 5 A 79/17 – juris).
Im Übrigen hatte die Klägerin – nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung – weder in Norwegen noch in Deutschland eine exponierte Stellung unter den Oppositionellen. Sie war bzw. ist nur einfaches Mitglied der TBOJ. Auch nach Verhängung des Ausnahmezustandes Ende 2016 bzw. infolge des neuerlichen „Ausnahmezustandes“ im Februar 2018 liegen weiterhin keine Erkenntnisse vor, dass es bei bloßer „einfacher“ Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung durch die äthiopischen Sicherheitskräfte kommt. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopische Asylbewerber, sofern sie sich zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, bekennen und sie für diese Exilorganisation nur ein Mindestmaß an Aktivität vorweisen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 – AN 3 K 16.31836 – juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 – B 7 K 17.32889 – juris; vgl. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 – 1 K 2320/17.KS.A – juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 4787/15.Gl.A – juris, a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180 – juris). Vielmehr geht das Gericht (weiterhin) davon aus, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 – AN 3 K 16.31836 – juris; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017, B 2 K 16.31139 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 21 B 15.30119 – juris; BayVGH, U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 – juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit im Falle einer nicht exponierten Stellung kann – wie bereits ausgeführt – auch der aktuellen Auskunftslage nicht entnommen werden.
(3) Auch aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des VG Würzburg, welches in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr davon ausgeht, dass äthiopische Staatsangehörige, die Mitglied einer von der äthiopischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuften Organisation oder einer solchen Organisation nahe stehenden Exilorganisation sind – und die ein (bloßes) Mindestmaß an exilpolitischer Tätigkeit aufweisen – bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch dann einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, wenn sie sich nicht als tatsächlich ernstzunehmende Regime-Gegner erweisen, sondern lediglich als bloße Mitläufer (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180 – juris), steht der Klägerin kein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu. Selbst wenn man dieser Entscheidung inhaltlich folgen würde, führt eine abweichende Rechtsprechung bzw. die Änderung der Rechtsprechung eines erst- oder zweitinstanzlichen Gerichtes nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (vgl. nur BVerwG, B. v. 16.2.1993 – 9 B 241/92 – juris; BVerwG, B. v. 14.2.1994 – 3 B 83/93 – juris; VG Bayreuth, B.v. 21.11.2017 – B 3 E 17.33402 – juris).
(4) Neue Beweismittel, die für die Klägerin eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, sind im Zweitantragsverfahren ebenfalls nicht vorgelegt worden. Zwar wurden vom Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich neue Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit der Klägerin angekündigt. Diese wurden jedoch – selbst in der mündlichen Verhandlung – nicht vorgelegt. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung lediglich, sie sei seit langem einfaches Mitglied der TBOJ. Eine Mitgliedsbescheinigung habe sie
– trotz Bemühungen – von der Organisation nicht erhalten. Neben der Tatsache, dass die (angebliche) Mitgliedschaft in der TBOJ erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde, erscheint es dem Gericht schon unglaubwürdig, dass sich die Klägerin um eine entsprechende Bescheinigung bemüht, diese aber nicht erhalten hat. Die großzügige Bescheinigungspraxis der TBOJ/UOSG ist gerichtsbekannt. Nahezu jeder äthiopische Kläger legt mittlerweile im Asylverfahren eine derartige Bestätigung über exilpolitische Tätigkeit in Deutschland vor. Dass die Klägerin eine solche Bescheinigung nicht bekommen haben will
– sofern sie tatsächlich Mitglied der Organisation ist – ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Klägerin eine derartige Bestätigung rechtzeitig vorgelegt hätte, würde dies nicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG führen. Die Klägerin erklärte selbst gegenüber dem Gericht, dass sie nur einfaches Mitglied in der Organisation war bzw. sei, was nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.
Im Übrigen macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und weist das Vorbringen hinsichtlich der Mitgliedschaft in der TBOJ gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO als präkludiert zurück.
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat die Klägerin die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der obigen Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Die Klägerin wurde sowohl von der Beklagten im Bescheid vom 10.05.2017 als auch vom Gericht in der Klageeingangsmitteilung darauf hingewiesen, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben sind. Die Mitgliedschaft in der TBOJ wurde aber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 vorgetragen, obwohl die Klägerin nach eigenen Angaben dort „schon sehr lange“ Mitglied ist.
Es wäre der anwaltlich vertretenen Kläger daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, fristgerecht die Mitgliedschaft der Klägerin vorzubringen. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Letztlich würde die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags nach Überzeugung des Gerichts – wenn man ein Mindestmaß an exilpolitischer Betätigung vor die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen lassen würde – zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, da auch in diesem Fall das Gericht weitere Ermittlungen zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin anstellen müsste.
(5) Die Klägerin hat im Ergebnis somit nicht substantiiert vorgetragen bzw. belegt, was sich gegenüber ihren in Norwegen vorgebrachten Asylgründen in relevanter Weise geändert haben sollte (vgl. hierzu VG Augsburg, B. v. 26.9.2017 – Au 4 S 17.34595 – juris). Es ist gem. § 71a Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 AsylG Sache des Asylbewerbers, die erforderlichen Angaben im Rahmen des Zweitantrages zu machen. Der Asylbewerber kann sich insbesondere nicht darauf berufen, das Bundesamt hätte von sich aus einen umfassenden und detaillierten Abgleich zwischen dem Vorbringen in Norwegen und dem Vorbringen vor dem Bundesamt vornehmen müssen (VG Augsburg, B. v. 26.9.2017 – Au 4 S 17.34595 – juris; VG Ansbach, U.v. 14.02.2018 – AN 3 K 16.31917 – juris).
cc) Der Anwendbarkeit von § 51 VwVfG im Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG steht auch Unionsrecht nicht entgegen. Das Gericht folgt in Übereinstimmung mit der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht der von der Klägerin angeführten Literaturmeinung (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71a Rn. 4), wonach Unionsrecht eine Prüfung von Wiederaufgreifensgründen gem. § 51 VwVfG bei einem „Folgeantrag“ nur dann gestatte, wenn der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde. Vielmehr verstoßen §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG nicht gegen Unionsrecht (vgl. VG Osnabrück, U.v. 28.2.2018 – 5 A 79/17 – juris; VG Minden, B.v. 31.7.2017 – 10 L 109/17.A – juris; VG Köln, B.v. 5.7.2017 – 18 L 2711/17.A – juris; VG Hamburg, B.v. 14.7.2016 – 1 AE 2790/16 – juris; VG Aachen, U.v. 8.3.2016 – 3 K 2147/15.A – juris; VG Trier, B.v. 10.2.2016 – 5 K 3875/15.TR – juris; VG Berlin, B.v. 17.7.2015 – 33 L 164.15 A – juris; VG Augsburg, B.v. 26.9.2017 – Au 4 S 17.34595 – juris). Insbesondere enthält der Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Erstwie Folgeantrag in dem gleichen Mitgliedstaat gestellt sein müssen, damit der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden kann. Auch die Definition des Folgeantrags in Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie enthält keinen Hinweis darauf, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz im gleichen Mitgliedstaat gestellt worden sein muss. Die von der Klägerin genannte Norm des Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU enthält nicht die Definition des Begriffs „Folgeantrag“, sondern trifft eine Sonderregelung für eine Untergruppe von Folgeanträgen, nämlich solchen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden. Auch weiteres Unionsrecht sowie Sinn und Zweck der Art. 2 Buchst. q, 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU sprechen dafür, die Regelungen in § 71a AsylG als unionsrechtskonform zu werten. Würde man die unionsrechtlichen Regelungen zu Folgeanträgen so verstehen, dass sie nur dann greifen sollen, wenn auch der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde, würde man ihnen eine auf den jeweiligen Mitgliedstaat beschränkte Bedeutung zumessen. Dies würde insbesondere dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 3 EUV widersprechen, wonach Voraussetzung für ein Tätigwerden der Europäischen Union in den Bereichen, die – wie hier – nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen (vgl. Art. 2 Buchst. j AEUV), insbesondere ist, dass die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Dies wäre jedoch nicht der Fall, würde man den genannten Normen der Richtlinie 2013/32/EU ausschließlich mitgliedstaateninterne Vorgaben entnehmen; mit anderen Worten: Einer Harmonisierung durch die Richtlinie 2013/32/EU hätte es nicht bedurft, hätte der Unionsgesetzgeber für die Zulässigkeit von Folgeanträgen ausschließlich mitgliedstaatsinterne Vorgänge regeln wollen. Auch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 EU (Dublin III-VO) – welche wie die Richtlinie 2013/32/EU zu den Normen des gemeinsamen europäischen Asylsystems zählt (vgl. Art. 78 Abs. 2 Buchst. d und e AEUV) –, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden soll. Nötigenfalls zuständig ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Dem widerspräche es, würde ein anderer Mitgliedstaat einen weiteren, bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ohne nähere Anforderungen in der Sache, insbesondere ohne Rücksicht auf die von einem anderen Mitgliedstaat bereits vorgenommene Prüfung eines früheren Asylvorbringens prüfen müssen. Dem trägt § 71a AsylG Rechnung, wonach vor Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zunächst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (vgl. zum Ganzen auch: VG Augsburg, B.v. 26.9.2017 – Au 4 S 17.34595 – juris).
2. Der zulässige Hilfsantrag (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 – juris) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu.
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr läuft, einer des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere sowohl im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt bzw. den Aktivitäten im Ausland als auch unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien. Das Gericht verweist insoweit auf die vollumfassend zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls vermag das Gericht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung zu erkennen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 36-jährige Frau, die keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat. Es ist ihr auch vor der Ausreise gelungen, ihr Existenzminimum in Äthiopien zu sichern. Aufgrund der schriftlichen Begründung des Zweitantrags und dem Auftreten in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht zudem davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine überdurchschnittlich gebildete Frau handelt, die weiterhin fundierten Kontakt in ihre Herkunftsregion hat. Sie hat sich zudem über mehrere Jahre in Norwegen und Schweden – trotz Ablehnung ihrer Anträge – „durchgeschlagen“, ohne ernsthaften Schaden zu nehmen und dabei ihre Rechte wiederholt und nachdrücklich geltend gemacht. Trotz der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. hierzu ausführlich unter b.) ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zumindest ihr Existenzminimum sichern könnte. Zu keinem anderen Ergebnis führt das in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene „Fehlen von belastbaren familiären Verbindungen in Äthiopien“. Insoweit handelt es sich lediglich um eine pauschale und unglaubwürdige Behauptung der Klägerin (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.2.2016 – AN 3 K 14.30816 – juris). Die Klägerin erklärte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, es lebe nur noch ihre Mutter in Äthiopien. Ihr Vater und sämtliche Verwandte seien bereits verstorben. Sie habe auch dort keine Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. Diese Aussage hält das Gericht schlicht für eine Lüge. Gerade in afrikanischen Herkunftsländern verfügen Personen regelmäßig über eine Vielzahl von Geschwistern. Dass sämtliche familiäre Beziehungen durch den Tod nahezu aller Verwandten erloschen sein sollen, liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem weiteren Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in der wiederholt angeklungen ist, dass sie eine Rückkehr nach Äthiopien mit allen Mitteln vermeiden wolle. Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest im Rahmen des Familienverbundes ihr Existenzminimum sichern kann. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass gerade in afrikanischen Ländern der Zusammenhalt und das gegenseitige Einstehen innerhalb der Familie sehr groß sind.
Im Übrigen ist nach der neueren Auskunftslage ist selbst im Falle einer alleinstehenden Frau mit minderjährigem Kind keineswegs davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind zu sichern. In Äthiopien ist es möglich, auch als alleinstehende Mutter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erwerbsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. Kinder werden häufig – bei Alleinerziehenden wie bei erwerbstätigen Personen – nach der Schule von privatem Betreuungspersonal betreut, auch in den unteren Gehaltsschichten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 13.07.2017 – Gz. 508-516.80/49153; VG Bayreuth, U.v. 5.2.2018 – B 7 K 16.30973 -).
Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
b) Der Klägerin droht auch wegen ihres Gesundheitszustandes keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Darüber hinaus kann sich – trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung – das Abschiebungsverbot aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt jedoch nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr entspricht der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen Ausländer“ das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten oder erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 – juris).
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene schwerwiegende Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlichen schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Dies stellt auch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG klar, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Insbesondere ist es gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Irak mit der der Versorgung in Deutschland vergleichbar ist (vgl. zum Ganzen auch VG Gelsenkirchen, B.v. 08.11.2016 – 6a L 2452/16.A – juris).
Dies zugrunde gelegt besteht für die Klägerin keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass eine wesentliche Verschlechterung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung alsbald nach der Rückkehr nach Äthiopien droht.
Die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Eisenmangelanämie stellt schon keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Eine Eisenmangelanämie ist eine Blutarmut, bei der die Ursache eine gestörte Bildung des roten Blutfarbstoffs Hämoglobin durch einen Mangel an Eisen ist. Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. …, K1., vom 05.02.2018 befindet sich die Klägerin „seit längerem wegen Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhagie“, d.h. Eisenmangel durch monatliche Blutverluste bei der Regelblutung, in dessen ärztlicher Behandlung. Dabei kommt es aufgrund übermäßig starker Blutungen, verlängerter Monatsblutungen oder Verkürzung des Regelintervalls zu Blutverlusten und damit einhergehendem Eisenverlust, der über den normalen Rahmen hinausgeht. Nach entsprechenden Untersuchungen verfügen etwa 10 bis 30 Prozent der Frauen im gebärfähigen Alter unter vermindertem Eisenspeicher. Bis zu 14 Prozent der Frauen haben eine Eisenmangelanämie (www.eisenmangel.de/leben-mit-eisenmangel/eisenmangel-und-menstruation).
Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung werde sie deswegen derzeit medikamentös behandelt. Die Klägerin konnte dem Gericht jedoch nicht einmal die Medikamente nennen, die ihr wegen der Eisenmangelanämie verordnet worden sind. Auch das vorgelegte Attest vom 05.02.2018 gibt hierüber keinen weiteren Aufschluss. In dem Attest ist nicht einmal erwähnt, dass die Klägerin medikamentös behandelt wird, geschweige denn welche Medikamente sie einzunehmen hat. Im Übrigen wird nicht einmal dargelegt, seit wann die Klägerin überhaupt an dieser Krankheit leidet. Soweit im ärztlichen Attest aufgeführt wird, dass die Klägerin sich bereits stationär im Krankenhaus befunden hat, lässt sich lediglich vermuten, dass diese stationären Krankenhauszeiten mit der Eisenmangelanämie in Verbindung stehen. Weitere Arztberichte, insbesondere die Berichte zu den stationären Krankenhausaufenthalten, wurden nicht vorgelegt. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist daher schon im Ansatz nicht substantiiert vorgetragen und für das Gericht auch anderweitig nicht erkennbar, insbesondere da auch nach § 60a Abs. 2c AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. hierzu umfassend VG Bayreuth, U.v. 3.8.2017 – B 3 K 17.31531 – juris). Der Ausländer muss vielmehr eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag einschließlich des vorgelegten hausärztlichen Attestes schon im Ansatz nicht.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich die Eisenmangelanämie alsbald nach einer Abschiebung nach Äthiopien wesentlich verschlechtern würde. Die Klägerin lebt offensichtlich schon länger mit dieser Erkrankung. Aufgrund des nicht substantiierten Vortrags der Erkrankung geht das Gericht zudem davon aus, dass die Krankheit auch in Äthiopien entsprechend medikamentös behandelt werden kann, da es sich um ein Leiden handelt, das bei einer Vielzahl von Frauen im gebärfähigen Alter auftritt.
Im Übrigen macht das Gericht auch insoweit von seinem Ermessen Gebrauch und weist das Vorbringen hinsichtlich der Eisenmangelanämie gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO als präkludiert zurück. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind nämlich nicht gemäß § 74 Abs. 2 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Beklagten angegeben worden (vgl. OVG Bautzen, B.v. 18.11.2013 – A 1 A 544/13 – juris). Die Voraussetzungen der Anwendung des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO, der gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG entsprechende Anwendung findet, lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würden (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Zulassung der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsachen (Eisenmangelanämie) die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern würde, da das Gericht u.U. weitere Nachforschungen anstellen müsste. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung durch die Kläger ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere leidet die Klägerin offensichtlich schon „seit längerem“ an Eisenmangel. Diese Tatsache wurde aber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 vorgetragen, obwohl dies der Klägerin ohne weiteres frühzeitig möglich gewesen wäre. Zwar ist das ärztliche Attest erst auf den 05.02.2018 datiert und konnte daher – denknotwendigerweise – nicht innerhalb Monatsfrist vorgelegt werden, jedoch sind nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht nur Beweismittel, sondern auch die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen innerhalb der Monatsfrist vorzubringen. Dem klägerischen Vortrag und der ärztlichen Stellungnahme ist jedoch zu entnehmen, dass die Krankheit der Klägerin bereits länger besteht. Daher ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Krankheit der Klägerin beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt worden ist. Auch im Klageschriftsatz vom 22.05.2017 und in der Stellungnahme vom 19.01.2018 finden sich keinerlei Hinweise auf den Gesundheitszustand der Klägerin. Die Beklagte hat die Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids über die Folgen einer Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG belehrt. Auch die Klageeingangsmitteilung des Gerichts enthielt eine Belehrung gemäß § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO, so dass die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO vorlagen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B.v. 18.11.2013 – A 1 A 544/13 – juris; BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 21 ZB 14.30468 – juris). Das Gericht macht daher von seinem Ermessen Gebrauch und weist den Vortrag zum krankheitsbedingten Abschiebungsverbot zudem als verspätet zurück.
3. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) und gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4 des Bescheides) sprechen, weder vorgetragen noch anderweitig für das Gericht ersichtlich sind.
III.
Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §°167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.