Aktenzeichen AN 3 S 16.30449
Leitsatz
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde im Verfahren über die Erteilung einer Duldung geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist kubanischer Staatsangehöriger und reiste mit einem Schengen-Visum am 21. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Oktober 2014 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Nachdem er am 29. April 2015 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, nahm er am selben Tag den Asylantrag zurück.
Mit Bescheid vom 14. April 2016, der mit Einschreiben am 18. April 2016 zur Post gegeben wurde, stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls drohte es ihm die Abschiebung nach Kuba oder in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziffer 3).
Aus einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 9. April 2016 ergibt sich, dass aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen auf die Festsetzung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots verzichtet worden sei (Blatt 58 der Behördenakte).
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am 26. April 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben (AN 3 K 16.30440).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 28. April 2016 bei Gericht einging, beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Er macht geltend, die in Deutschland lebende Mutter des Antragstellers sei schwer erkrankt und auf dessen Hilfe angewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller erstrebt mit seinem nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Antrag, die aufschiebende Wirkung der von ihm fristgerecht (§ 74 Abs. 1 1. HS AsylG) erhobenen Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten anzuordnen.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen.
Die Klage des Antragstellers wird aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben.
Die angefochtene Abschiebungsanordnung, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann, erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG beim Antragsteller vorliegen.
1. Nachdem der Antragsteller seinen Asylantrag am 10. Februar 2015 zurückgenommen hat, war nach § 32 Satz 1 AsylG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist.
2. Im Verfahren ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Deswegen hat das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen.
Bei der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Mutter handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Asylverfahren nicht zu berücksichtigen ist. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erfassen lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, also Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Hindernisse, die sich aus den Umständen der Abschiebung und der persönlichen Situation des Asylantragstellers ergeben, sind im Asylverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Derartige Umstände sind ausschließlich von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden im Verfahren über die Erteilung einer Duldung zu berücksichtigten (BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 – juris; Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, Stand Februar 2016, § 60 Rn. 55).
Da auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist den Vorgaben des § 38 Abs. 2 AsylG entspricht, erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.