Verwaltungsrecht

Postulationsfähigkeit bei einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen  8 AS 19.40039

Datum:
20.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34612
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3

 

Leitsatz

Ein vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anwaltlich vertretener und damit nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keinen wirksamen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stellen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses des Landratsamts L. vom 21. Februar 2019 (dem Antragsteller zugestellt am 26.2.2019), mit dem die Beigeladene zu 1 in den Besitz von Teilflächen der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke FlNr. 1282 und 1282/1 der Gemarkung E. eingewiesen wurde, um das mit Bescheid vom 22. September 2010 (ergänzt durch Bescheide vom 11.3. und 2.7.2013) planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken L. zu bauen.
Der Antragsteller hat am 26. März 2019 persönlich Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 21. Februar 2019 zum – der Rechtsbehelfsbelehrung:des Beschlusses entsprechend – Verwaltungsgericht München erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2019 für unzuständig erklärt und das Hauptsache- und Eilverfahren an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 2 WHG, § 20 Abs. 7 Satz 1 WaStrG) aufschiebenden Wirkung der Klage ist mangels Postulationsfähigkeit des Antragstellers unzulässig.
Ein Beteiligter muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten – namentlich durch einen Rechtsanwalt – vertreten lassen (sog. Postulationsfähigkeit). Dies gilt auch für die Einleitung des Verfahrens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keinen wirksamen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen. Der Antragsteller wurde hierauf mit gerichtlichem Schreiben vom 25. November 2019 hingewiesen, ist dem Vertretungszwang aber nicht innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert bemisst sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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