Verwaltungsrecht

Prüfung der konkreten Staatsangehörigkeit bei Asylantrag

Aktenzeichen  20 ZB 18.30012

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3085
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit in Eritrea im Falle gemischt nationaler Eltern eines außerhalb von Eritrea geborenen Asylbewerbers gem. eritreischem Recht nach der Staatsangehörigkeit des Vaters richtet und sich daraus die Konsequenz ergibt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten für Eritrea zu prüfen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.35314 2017-06-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2017 bleibt ohne Erfolg, weil die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.
Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ist es rechtmäßig, wenn der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von einer konkreten Staatsangehörigkeit ausgeht, jedoch nicht auf diesen Staat bezogen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten prüft?,
hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang vom Berufungsgericht ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht fallübergreifend. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2017, und dieses ist maßgeblich für den Antrag auf Zulassung der Berufung, ausgeführt, dass auch hinsichtlich Äthiopiens keine Umstände aus dem Vortrag des Klägers zu erkennen sind, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten rechtfertigen. Insoweit stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht.
Die vom Kläger weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
richtet sich die Staatsangehörigkeit in Eritrea im Falle gemischt nationaler Eltern eines außerhalb von Eritrea geborenen Asylbewerbers gem. eritreischem Recht nach der Staatsangehörigkeit des Vaters und ergibt sich daraus die Konsequenz, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten für Eritrea zu prüfen sind?,
hat ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), denn auf der Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt sich diese Frage nicht. Zum einen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Vaters unglaubhaft sei und bei Würdigung der Sachlage und des Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich irgendwelche Vorfahren des Klägers im Jahr 1933 auf dem Gebiet Eritreas aufgehalten hätten. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S.13, 14 d.U.), dass sich aus dem Sachvortrag des Klägers keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG in Eritrea ergibt. Gleiches gilt für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hinsichtlich Eritreas (S. 15 d.U.).
Soweit der Kläger noch meint, dass der Bescheid und mit ihm das angefochtene Urteil gegen § 59 Abs. 2 AufenthG sowie den Prüfauftrag aus § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG sowie § 60 Abs. 5 AufenthG verstoße, macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, welche keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 AsylG darstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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