Verwaltungsrecht

Psychologie, Studienplatz, Hochschulzugangsberechtigung, Türke

Aktenzeichen  M 3 E 15.4305

Datum:
5.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 GG
§ 2 HZV

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat die Allgemeine Hochschulreife am Gymnasium … in … erworben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz im Studienfach Psychologie im 1. Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 außerhalb der festgesetzten Kapazität an der Universität … zuzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Kapazität der LMU im Studiengang Psychologie sei nicht ausgeschöpft.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihr ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zusteht. Studienbewerber, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können einen Anspruch auf Zulassung zum Studium nur innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen. Auch der Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung führt zu keiner anderen Beurteilung (st. Rspr. des BayVGH; vgl. z. B. zuletzt Beschluss vom 11.5.2010, Az. 7 CE 10.10133).
Zwar werden ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (sog. Bildungsinländer), in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. Bek. vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320) und der entsprechenden Ausführungsbestimmung des § 2 Satz 2 Nr. 4 Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) jeweils „Deutschen gleichgestellt“. Die genannten Vorschriften beziehen sich jedoch nach ihrem Regelungszusammenhang allein auf die Studienplatzvergabe im Rahmen der gesetzlich geregelten zentralen und örtlichen Verteilungsverfahren auf der Grundlage der satzungsrechtlich festgelegten Zulassungszahlen. Sie begründen daher nur einen Anspruch darauf, an diesen behördlichen Verfahren nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen beteiligt zu werden (vgl. § 2 Satz 3 HZV). Die geforderte Gleichstellung umfasst dagegen nicht das auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte derivative Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen, das vom Träger dieses Grundrechts außerhalb der regulären Vergabeverfahren gerichtlich geltend gemacht werden kann (BayVGH, Beschluss vom 11.5.2010, Az. 7 CE 10.10133).
Die Antragstellerin kann auch nicht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt.
Ebenso wenig folgt aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl 1964 II S. 509) und dem Zusatzprotokoll hierzu vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385) für die Antragstellerin eine günstigere Rechtslage.
Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffer 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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