Aktenzeichen M 9 K 17.39353
Leitsatz
1. Es ist Sache des Schutzsuchenden i. S. des § 3 AsylG, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Verfolgungsvorbringen vollkommen detailarm, vage, oberflächlich und im Ergebnis wie im Verlauf nicht nachvollziehbar geschildert. Auch nach entsprechenden Nachfragen des Gerichts hat der Kläger seinen pauschalen Vortrag nicht näher detailliert. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Darüber hinaus ist vorliegend davon auszugehen, dass ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Anhängern des Kultes mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Soweit die Klage durch die Beschränkung der ursprünglich formulierten Klageanträge in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen wurde, nämlich in Bezug auf die zunächst noch geltend gemachte Asylberechtigung des Klägers, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, hat sie keinen Erfolg.
Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2018 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2017 ist daher rechtmäßig. Es wird insoweit zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Das Gericht teilt die Zweifel der Beklagten an der Glaubhaftigkeit des vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsvorbringens. Auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. April 2017, dort Seite 3 vierter Absatz von oben bis Seite 4 zweiter Absatz von oben, wird noch einmal besonders Bezug genommen. Auch in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Verfolgungsvorbringen vollkommen detailarm, vage, oberflächlich und im Ergebnis wie im Verlauf nicht nachvollziehbar geschildert. Auch nach entsprechenden Nachfragen des Gerichts hat der Kläger seinen pauschalen Vortrag nicht näher detailliert, obwohl in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hierfür gegeben wurde. Auf das Sitzungsprotokoll wird insofern Bezug genommen. Besonders, neben der generellen Vagheit und Oberflächlichkeit des Vortrags, tragen die folgenden Umstände maßgeblich zu dieser Bewertung bei:
Erstens konnte der Kläger trotz mehrfacher Fragen und Nachfragen des Gerichts nicht im Ansatz nachvollziehbar erklären, wieso sein Vater, als Anhänger und angeblich sogar herausgehobener religiöser Führer des vom Kläger geltend gemachten Götzenkults „Idoil“ ohne weiteres, d.h. ohne irgendwelche Friktionen, Probleme usw. mit der Mutter des Klägers, die eine getaufte Christin sei, zusammenleben konnte. Noch auffälliger ist, dass der Kläger trotz Nachfragen nicht im Ansatz erklären konnte, warum seine Mutter bei dieser Sachlage gegen seinen Vater, den angeblichen Führer des lokalen Kults, durchsetzen konnte, dass auch der Kläger christlich getauft wurde, zumal der Kläger sein Verfolgungsvorbringen ja zentral darauf aufbaut, dass es der Tradition entspricht, dass er dem Vater in dessen religiöser Position nachfolgen muss. Daher ist der Vortrag einerseits individuell nicht glaubhaft und andererseits erst recht nicht vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und religiösen Strukturen Nigerias – zumindest nicht ohne nähere Erläuterung, an der es trotz entsprechender Nachfragen fehlt; die bloße Behauptung, „die Mutter habe sich damals bei der Taufe eben durchgesetzt“, genügt als Erklärung nicht, weil das eben als bloße Behauptung mangels Plausibilität nicht überzeugt.
Zweitens hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass man nicht gleichzeitig Christ und Anhänger des Kultes „Idoil“ sein könne, was aber dazu führt, dass der Kläger, der ja nach eigener Angabe getaufter Christ ist, als Kultmitglied und sogar als dessen angeblich ausersehener lokaler Führungsnachfolger seines Vaters gar nicht in Frage kam. Diesen Widerspruch zu dem Vortrag, dass er von der lokalen Kult-Community gleichwohl als legitimer Nachfolger angesehen worden sei, hat der Kläger auch nicht in irgendeiner Weise, geschweige denn nachvollziehbar, erklären können.
Unabhängig davon gilt hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung, dass zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass in diesem Fall ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Anhängern des Kultes mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde – immer unterstellt, dass das insoweit angegebene Verfolgungsvorbringen stimmen würde. Der Kläger hat selbst angegeben, dass der Kult als solcher zwar in Nigeria sehr weit verbreitet, dass aber nach lokalen Erscheinungsformen zu unterscheiden ist. Dass sich der Kläger auch in einer Großstadt nicht sicher fühlt, genügt nicht, um die bestehende inländische Fluchtalternative auszuschließen, vielmehr müssten schon nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die belegen, dass auch die kleine, lokale Kult-Einheit landesweit verfolgungsmächtig ist; daran fehlt es.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort S. 2 unter 1. und 2. bis S. 4 Mitte.
2. Den beantragten (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat hat dem Kläger keine derartige Gefahr gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort S. 4 unter 3.
3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 14). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird auch insofern Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort S. 4 unten (4.) bis S. 7. Ergänzend dazu wird noch ausgeführt, dass auch die wirtschaftliche Situation in Nigeria ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10 2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Für den Kläger kann auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben (Bl. 40 der Bundesamtsakten) einen Schulabschluss einer weiterführenden Schule. Die Schulbildung des Klägers erweist sich damit für nigerianische Verhältnisse als überdurchschnittlich – die Analphabetenquote beträgt bei Männern 30 Prozent, bei Frauen sogar rund 50 Prozent (s. Auswärtiges Amt, Länderinformation/Nigeria/Kultur und Bildung unter www.auswäertiges-amt.de, Stand: März 2017). Dazu kommt noch eine abgeschlossene Ausbildung als Bauschlosser mit einschlägiger Berufserfahrung (Bl. 40 der Bundesamtsakten). Der gut ausgebildete, junge und arbeitsfähige Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Zudem und unabhängig davon hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung Verwandte, die ihm beistehen können. Auch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ändern nichts daran, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt. Das Schreiben der HNO-Gemeinschaftspraxis vom 20. Juli 2017 und das dazugehörige Schreiben der Pathologie Landshut vom 19. Juli 2017 zur entnommenen Probe beinhalten keine Umstände, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten. Abgesehen davon, dass der Kläger keine aktuellen Unterlagen vorlegen konnte, begründet die chronische Speicheldrüsenentzündung keine dem für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen Maß entsprechende konkrete Leibes- oder Lebensgefahr, zumal angesichts der komplikationsfrei erfolgten Entfernung der Speicheldrüse schon nicht ausreichend feststeht, dass es in Zukunft überhaupt noch Beschwerden geben wird.
4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig; die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1. – 4. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht.
5. Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage wird daher abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO), im Übrigen gilt die umseitige Rechtsbehelfsbelehrung:.