Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung wegen subsidiären Schutzes in Italien

Aktenzeichen  Au 7 S 17.30519

Datum:
28.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 36 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Der Asylantrag eines Ausländers, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt wurde (hier: Protezione Sussidaria – Italien) ist unzulässig. In diesem Fall folgt die Unzulässigkeit des Asylantrags aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, für eine Feststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit a AsylG iVm den Bestimmungen der Dublin III-VO ist kein Raum.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsteller zu 1 und 2 begehren vorläufigen Rechtschutz gegen die im Bescheid vom 20. Januar 2017 verfügte Abschiebungsandrohung nach Italien.
1. Der am … 1982 geborene Antragsteller zu 1 und die am … 1985 geborenen Antragstellerin zu 2 sind nigerianische Staatsangehörige.
Am 24. Oktober 2015 meldeten sich die Antragsteller in … als Asylsuchende und stellten am 3. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag, wobei sie angaben, keine Ausweisdokumente zu besitzen. Am 3. Mai 2016 fand auch das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Die Antragsteller gaben u.a. an, sie hätten ihr Herkunftsland ca. 2010 verlassen. Über Niger und Libyen seien sie ca. im August 2011 in Italien eingereist, hätten einen Asylantrag gestellt und sich dort ca. vier Jahre aufgehalten.
Eine EURODAC-Recherche durch das Bundesamt am 12. Mai 2016 ergab für die Antragsteller zu 1 und 2 Treffer der ersten Kategorie für Italien (… und …).
Am 16. November 2016 fand die Anhörung der Antragsteller zu 1 und 2 beim Bundesamt statt. Der Antragsteller zu 1 gab u.a. an, sein nigerianischer Reisepass und Personalausweis seien ihm in Libyen abhandengekommen. Sein Asylantrag in Italien sei positiv verbeschieden worden. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis sei aus humanitären Gründen erteilt worden. Nach einem Jahr hätten sie die Einrichtung verlassen müssen, hätten zusammen 1.000,– EUR erhalten und hätten sich damit selbst etwas zum Leben suchen sollen. Da sie nichts gefunden und auf der Straße hätten schlafen müssen, hätten sie das Geld genommen und seien nach Deutschland gereist. Dabei seien die Unterlagen (Nachweis über die Entscheidung der italienischen Behörden) verloren gegangen. Nach Italien könne er unmöglich zurück. Er habe betteln müssen, um sich und seine Frau zu ernähren. Er habe mit seiner Frau auf der Straße geschlafen. Für Frauen sei Prostitution die einzige Arbeit, für Männer der Drogenverkauf. Er wolle aber weder betteln noch Drogen verkaufen und seine Frau auch nicht zur Prostitution zwingen. Die Antragstellerin zu 2 machte im Wesentlichen die gleichen Angaben.
Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt … übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 den Vorgang der Polizeiinspektion …  („Weiterleitung von Unterlagen an die Ausländerbehörde“) vom 7. Dezember 2016. Darin unterrichtet die Polizei über folgenden Sachverhalt: Am 6. Dezember 2016 sei die Wohnung der Familie … (Schwester des Antragstellers zu 1) in der Asylbewerberunterkunft in, …-Str., aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung auf Betäubungsmittel untersucht worden. Bei der Durchsuchung seien die nigerianischen Pässe der Antragsteller zu 1 und 2 aufgefunden worden, in denen sich in einer Hülle die italienischen Aufenthaltstitel, eine italienische Steuernummer und VISA Karte befunden hätten. Unter anderem wurden folgende Dokumente gefunden:
– Gültiger Nigerianischer Reisepass des Antragstellers zu 1 (ausgestellt am 17.9.2014 durch die nigerianische Vertretung in …). Der Pass enthält einen Einreise- und Ausreisestempel (Luftweg) Malta vom 12. Oktober 2015 und 16. Oktober 2015 sowie einen Stempel vom Flughafen … (15.10.2015), 8
– Gültiger Nigerianischer Reisepass der Antragstellerin zu 2 (ausgestellt am 24.4.2014 durch die nigerianische Vertretung in …).
– Italienische Aufenthaltstitel für den Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 („Permesso die Soggiorno“). Als Art der Aufenthaltsgestattung (Tipo di Permesso) ist eingetragen: „Prot. Sussidaria“. Die am 29. Mai 2014 ausgestellten Aufenthaltstitel (… und …) haben eine Gültigkeitsdauer bis 28. April 2019.
2. Mit Bescheid vom 20. Januar 2017, der den Antragstellern zu 1 und 2 laut Postzustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt wurde, wurden die Anträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Italien angedroht, sollten sie die Ausreisefrist von einer Woche nicht einhalten. Es wurde verfügt, dass sie nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Antragstellern in Italien im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Entsprechende Aufenthaltserlaubnisse, welche die Gewährung subsidiären Schutzes dokumentieren, seien durch die Polizei sichergestellt worden.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien sichere Herkunftsstaaten. Die Antragsteller haben nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Italien Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden kein Abschiebungsverbot begründen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft machen können, in Italien keine Möglichkeit zur Bestreitung des Existenzminimums gehabt zu haben. Dass sie nicht gewillt seien, ihre tatsächliche Situation in Italien zu offenbaren, zeige bereits die Tatsache, dass sie ihre nigerianischen Reisepässe und ihre italienischen Dokumente unterdrückt und behauptet hätten, diese seien verloren gegangen bzw. gestohlen worden. Angesichts des Besitzes italienischer Steuernummern und angesichts der Tatsache, dass die Stempel im nigerianischen Reisepass des Antragstellers zu 1 Flugreisen nach Malta und … im Jahr 2015 belegen, könne den Antragstellern nicht abgenommen werden, dass es ihnen in Italien derart schlecht gegangen sei, dass sie auf der Straße hätten leben müssen.
3. Am 3. Februar 2017 ließen die Antragsteller zu 1 und 2 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.30518 geführt.
Zugleich wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung der Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung nach Italien rechtswidrig sei. Eine Rückschiebung nach Italien sei nicht mehr möglich, nachdem Deutschland mittlerweile für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Antragsgegnerin habe bereits mit Datum 13.07.2016 (Bl. 69 der Akte) festgestellt, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Mit Datum 17.11.2016 (Bl. 101 der Akte) habe die Antragsgegnerin erneut festgestellt, dass die Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen sei. Eine Rückschiebung aufgrund der Dublin III-VO sei damit ausgeschlossen.
Unter dem 7. Februar 2016 legte das Bundesamt die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der am 3. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: Au 7 K 17.30518) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2017 anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerseite hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller zu 1 und 2 aus. Denn die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Italien auf der Grundlage von § 35 AsylG begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken; die Klage wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein.
Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
Hier liegt ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus den beiden von der Polizei aufgefunden Ausweisdokumenten „Permesso die Soggiorno“, welche im Hinblick auf Namen und Geburtsdatum eindeutig für den Antragsteller zu 1und die Antragstellerin zu 2 ausgestellt wurden (siehe auch die gleichlautenden Angaben in den nigerianischen Reisepässen), ergibt sich eindeutig, dass den Antragstellern in Italien subsidiärer Schutzes zuerkannt wurde, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2). Denn das Permesso di Soggiorno enthält unter dem Punkt „tipo die permesso“ die Angabe „Prot. Sussidaria“, also (ausgeschrieben) „Protezione Sussidaria, was übersetzt heißt: subsidiärer Schutz. Den Antragstellern wurde aufgrund dieser Schutzgewährung auch eine bis 28. April 2019 gültige (italienische) Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind in Bezug auf Italien nicht ersichtlich. Den Antragstellen zu 1 und 2 droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge stellen sich in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (Vgl. OVG NW, B.v. 21.9.2016 – 13 A 1503/16.A – juris, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris, Rn. 51 ff., U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13.A – juris, Rn. 89 ff.; ff.; VG München, B.v. 13.2.2017 – M 21 K 16.33950; M 21 S. 16.33951 – juris Rn. 20).
Danach laufen die Antragsteller zu 1 und 2, junge und gesunde Erwachsene, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle ihrer Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die im Vergleich zu Deutschland schlechtere wirtschaftliche Lage in Italien bzw. der Umstand, dass die Antragsteller in Italien nicht auf gesetzlich garantierte Sozialleistungen zurückgreifen können und sich ggf. an Hilfsorganisationen wenden müssen, ist rechtlich ebenso wenig relevant, wie der Wunsch der Antragsteller, in Deutschland bleiben zu wollen. Entscheidend ist, dass die Antragsteller in Italien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sein mögen, als die in der Bundesrepublik Deutschland.
Insbesondere hat das Bundesamt völlig zu Recht darauf verwiesen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten, in Italien keine Möglichkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gehabt zu haben, und insoweit auf ihre unwahren Angaben bzw. die Unterdrückung ihrer italienischen Ausweisdokumente verwiesen. Zu Recht hat das Bundesamt auch darauf verwiesen, dass die Antragsteller Kreditkarten und italienische Steuernummern besitzen und im gültigen nigerianischen Reisepass des Antragstellers zu 1 Stempel enthalten sind, welche nachweisen, dass er im Oktober 2015 nach Malta und … geflogen ist. Dies spricht nicht für eine existentielle Bedürftigkeit der Antragsteller während ihres Aufenthalts in Italien.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Rechtlich unerheblich ist der Vortrag der Antragstellerseite, dass eine Rückschiebung nach Italien wegen Ablaufs der Frist nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nicht mehr möglich und Deutschland damit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig geworden sei.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2017 die Unzulässigkeit des Asylantrags nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG i.V.m. den Bestimmungen der Dublin III-VO gestützt, so dass die Bestimmungen der Dublin III-VO – hier die Fristbestimmung des Art. 23 Abs. 2 und 3 zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und zum Zuständigkeitsübergang – auch nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr har sie die Unzulässigkeit der Asylanträge aufgrund der in Italien bereits erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist, gestützt. Mit dieser seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Asylgesetzes wird Art. 33 RL 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL – umgesetzt, der in Absatz 2 abschließend regelt, wann die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen. Hierzu gehört nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrens-RL auch, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, wobei „internationaler Schutz“ im Sinne der Asylverfahrens-RL auch die Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus umfasst, wie sich aus Art. 2 lit. i) und k) der Asylverfahrens-RL ergibt. Mit der Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrens-RL nationalstaatlich umgesetzt. Mit dem Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch für die Bundesrepublik Deutschland klargestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist, wenn der Ausländer internationalen Schutz durch die Anerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) erhalten hat.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig beruhende Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Italien und der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nach alledem nicht zu beanstanden. Auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie z.B. eine fehlende Rücknahmeerklärung Italiens kommt es nicht an, da jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) bei einer Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig wegen bereits erfolgter Gewährung von internationalem Schutz durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zwingend eine Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung zu erlassen ist.
3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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