Aktenzeichen 9 ZB 15.416
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 16a
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsatz
1 Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 13.585 2014-12-05 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Coburg vom 2. August 2013, mit der er zur Duldung der am 6. Februar 2013 angeordneten und bereits erfolgten Fortnahme des Hengstes „Breitenberg“ verpflichtet wurde. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2013 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger innerhalb offener Frist geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Soweit der Kläger das Fehlen einer mündlichen Wegnahmeanordnung rügt, wird übersehen, dass der beamtete Tierarzt am 6. Februar 2013 als Vertreter des Landratsamtes mündlich eine Anordnung über die Wegnahme des Hengstes „Breitenberg“ der Ehefrau des Klägers erlassen hat. Diese Anordnung ist gegenüber der Ehefrau des Klägers auch wirksam geworden, obwohl sie nicht vor Ort anwesend war (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Mit seiner am 6. Februar 2013 auch im Namen seiner Frau ausgesprochenen Weigerung gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts, die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts zu beachten, weil sie „fachlicher Unsinn“ seien und dem Hinweis, dass seine Ehefrau und er für eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt nicht zur Verfügung stehen würden, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, in die „Robusthaltung“ von Pferden betreffenden Angelegenheiten auch für seine Ehefrau handeln zu dürfen (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016 § 37 Rd. 24). Die Bekanntgabe ist damit ihm gegenüber als empfangsberechtigten Vertreter seiner Ehefrau erfolgt. Im Übrigen wäre die Wegnahme gegenüber der Ehefrau des Klägers selbst ohne wirksamen vorherigen Verwaltungsakt nicht dauerhaft rechtswidrig, sondern mit Erlass des schriftlichen Bescheids vom 12. März 2013 ihr gegenüber mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist. Die hierzu vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.1.2012 – 7 C 5.11) steht dem nicht entgegen, da es bei dieser Entscheidung um die Veräußerung eines ohne vorausgehenden Verwaltungsakt weggenommenen Tieres ging.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnungsgrundlage bejaht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Hengst im Zeitpunkt der Wegnahme erheblich vernachlässigt war und unter tierschutzwidrigen Bedingungen auf einer Koppel im Freien gehalten wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 12. März 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013. Das pauschale Zulassungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beu-rteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 – 9 ZB 15.187 – juris Rn. 7).
Soweit der Kläger vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei die Ortsangabe der „oberen Koppel“, auf der der Hengst bis zu seiner Wegnahme am 6. Februar 2013 gehalten worden ist, unzutreffend, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Bescheid‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) – ggf. nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es genügt dabei, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 – 3 B 11/16 – juris Rn. 36). Diese Vorgaben erfüllt der Bescheid vom 6. Februar 2013 unabhängig von der in den Bescheidsgründen enthaltenen konkreten Ortsangabe, da bereits angesichts der vorangegangenen Beanstandungen unter Übersendung von Lichtbildern und des Abtransports eines Hengstes von der besagten Koppel Klarheit besteht, welche Koppel gemeint ist. Im Übrigen besitzt die Ehefrau des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten wird, neben der Koppel am Haus und der Koppel an der Verbindungs Straße W. nur noch eine weitere Koppel (die sog. Obere Koppel), sodass auch insoweit keine Zweifel bestehen können, auf welche Koppel sich der angefochtene Bescheid bezieht.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Landratsamt habe die auf der oberen Koppel vorgefundenen Haltungsbedingungen zu Unrecht gerügt, verkennt er, dass die gerügten Haltungsbedingungen nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegen § 2 TierSchG verstoßen, weil sie nicht den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 u.a. – juris Rn. 28). Diese Leitlinien umfassen auch Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes gestützt, die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013 erfolgt sind. Das pauschale Zulassungsvorbringen des Klägers, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit den Fakten der „Robusthaltung“ der Pferde auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes im Hinblick auf seine vorrangige Beurteilungskompetenz in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf einen Presseartikel auf die „Erwägungen des Senats im Verfahren Az. 9 B 11.955“ zum ausreichenden Witterungsschutz von Tieren“ verweist, bezieht sich der Artikel auf die Ausführungen der Beteiligten und deren Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Februar 2013. Eine Sachentscheidung des Senats ist in dem Verfahren nicht ergangen.
Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass aus den vorliegenden Lichtbildern in den Behördenakten und den Luftaufnahmen der Bayerischen Landesvermessungsverwaltung ohne weiteres erkennbar ist, dass die obere Koppel stark morastig war und der vom Kläger behauptete Witterungsschutz durch natürliche Vegetation weder aus diesen Lichtbildern und Luftaufnahmen noch auf den vom Kläger vorgezeigten Lichtbildern zu ersehen ist, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Was das Zulassungsvorbringen zum einwandfreien Zustand der Futtervorlage angeht, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Landratsamt nicht die Qualität des dargebotenen Futters als solches beanstandet worden ist, sondern nur der Umstand, dass es auf dem Boden angeboten und dort von den Pferden mit Kot und Erde verunreinigt worden ist.
c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt sein Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt hat, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 9 ZB 11.1796 – juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 24.11.2015 – 3 L 386/14 – juris Rn. 56; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22).
d) Ebenso wenig ist das Vorbringen des Klägers zum (angeblichen) Eigentumsübergang am Hengst geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentumsübergang nicht entscheidungserheblich ist, weil diese (angebliche) Eigentumsübertragung erst weit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids erfolgt ist.
Auch das Vorbringen des Klägers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass seit dem Eigentumsübergang auf ihn „neue Haltungsformen gelten“, vermag keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil zu begründen, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, dass er entgegen der überzeugenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Hengstes sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Hengstes diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme des Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2016 – 9 CS 16.539 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist damit unerheblich, ob der Hengst nach seiner unerlaubten Rückholung durch den Kläger und seine Ehefrau am 30. April 2013 unter einwandfreien Bedingungen in einer Box gehalten wurde.
e) Was schließlich die Rüge angeht, das Tierschutzgesetz weise keinen ausdrücklichen Geltungsbereich auf, geht ohne weiteres aus dem Grundgesetz hervor, dass dieses Gesetz als Bundesgesetz mangels abweichender Regelung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 (Az. 2 BvE 9/11 u.a.) nicht abgeleitet werden, dass seit 1956 kein verfassungsmäßig gewählter Gesetzgeber vorhanden ist. Das Bundes-verfassungsgericht hat in diesem Urteil lediglich die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG festgestellt und ausgeführt, dass es infolge dieser Feststellungen an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag fehlt. Eine Aussage zur Ungültigkeit der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgten Wahl und der früheren Wahlen enthält das Urteil demgegenüber nicht.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.
3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes nicht klärungsbedürftig.
4. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die vom Kläger gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016, 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 – 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26/08 – BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 16).
Soweit der Kläger behauptet, ihm sei die Möglichkeit zur Verhandlung vom Gericht und damit das rechtliche Gehör verwehrt worden, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2014 wurden das Verfahren des Klägers und die Verfahren seiner Ehefrau zur mündlichen Verhandlung verbunden und am Schluss der mündlichen Verhandlung zur Antragstellung und Entscheidungsfindung wieder getrennt. In der mündlichen Verhandlung wurden die Haltungsbedingungen für die Pferde sowie die Anforderungen an die Pferdehaltung mit dem Kläger und seiner Ehefrau erörtert. Die mündliche Verhandlung wurde nach der Feststellung geschlossen, dass „niemand mehr das Wort wünscht“. Von einer Verwehrung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).