Aktenzeichen 4 T 4463/15, 4 T 4552/15
Leitsatz
1 Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung in einem Abschiebehaftantrag bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat sich der Betroffene bereits einmal der beabsichtigten Abschiebung durch Widerstand und Drohungen widersetzt, ist es erforderlich, die Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung durchzuführen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
XIV 1/15 2015-12-14 AGALTOETTING AG Altötting
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 14.12.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angeordnete Haft spätestens am 25.02.2016 endet.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Vollzug der mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 19.11.2015 angeordneten Abschiebungshaft rechtswidrig war, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste am 16.12.2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21.01.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte das Bundesamt für … (BAMF) den Antrag des Betroffenen auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid enthielt die Androhung, dass er andernfalls nach Afghanistan abgeschoben wird. Die Bestandskraft/Rechtskraft trat am 24.08.2010 ein. Mit Beschluss vom 03.05.2014, Az. …, wies das Verwaltungsgericht München die Klage des Betroffenen ab.
Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte mit Schreiben vom 18.11.2015 die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seit 28.12.2010 habe er eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) erhalten, die zunächst aufgrund des anhängigen Klageverfahrens verlängert worden sei. Nach Vorlage des Reisepasses und seiner Erklärung, dass er die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen werde, sei eine Eingabe beim Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags durch die Vorsitzende des Bayerischen Flüchtlingsvereins eingereicht worden und der Betroffene habe bis zu einer Entscheidung hierüber erneut eine Duldung erhalten, die bis 20.05.2015 verlängert wurde. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.04.2015 sei der Betroffene dem Landkreis T. zugewiesen und, nachdem er dort nicht eintraf, am 18.05.2015 nach unbekannt abgemeldet worden. Mit Bescheid der Regierungsaufnahmestelle vom 12.08.2015 sei der Betroffene dem Landkreis A. zugewiesen worden. Er habe sich am 18.08.2015 gemeldet und erneut eine Duldung erhalten, die letztmalig bis 31.10.2015 verlängert wurde. Da er sich tatsächlich nie in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe, sei er von der zuständigen Unterkunftsverwalterin zum 23.10.2015 nach unbekannt abgemeldet worden. Am 18.11.2015 habe der Betroffene im Ausländeramt A. um Verlängerung der Duldung ersucht. Diese sei aber nicht mehr verlängert worden. Es sei beabsichtigt, den Betroffenen nach Afghanistan abzuschieben. Die beteiligte Ausländerbehörde stützte ihren Antrag auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 i.v.m. § 2 Abs. 14 AufenthG.
Das Amtsgericht Altötting hörte den Betroffenen am 19.11.2015 zu dem Antrag an. Der Betroffene führte unter anderem an, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle. Er gehe von Deutschland Weg, aber nicht nach Afghanistan. Mit Beschluss vom 19.11.2015 ordnete das Amtsgericht Altötting gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis 16.12.2015 an. Das Amtsgericht stützte den Beschluss auf die Haftgründe der §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 19.11.2015 Beschwerde ein und beantragte die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Schubwesen vom 04.12.2015 musste die am 03.12.2015 geplante Luftabschiebung des Betroffenen storniert werden, da der Betroffene erheblichen Widerstand leistete. Nach einer Mitteilung von Herrn POK W. vom 03.12.2015 wurde versucht den Betroffenen aus den Räumlichkeiten zum Dienst-KFZ zu bringen. Der Betroffene habe sich gegen die Maßnahme gestemmt und versucht sich zu befreien. Als dies nicht funktionierte habe er gedroht, im Flugzeug alles kaputt zu machen, da er auf keinen Fall freiwillig nach Kabul fliegen werde. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 begründete der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Beschwerde. Das Amtsgericht Altötting half der Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2015 mit Beschluss vom 14.12.2015 nicht ab.
Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte mit Schreiben vom 10.12.2015, ergänzt mit Schreiben vom 14.12.2015 die Verlängerung der Abschiebehaft bis 29.02.2016. Ein erneuter Abschiebeversuch verspreche nur mit Sicherheitsbegleitung Aussicht auf Erfolg. Aufgrund eines Flugverbots der Deutschen Flugsicherung bis 16.12.2015 und der Tatsache, dass die erforderlichen Visa für die Begleiter der Bundespolizei bis einschließlich der 2. KW 2016 nicht eingeholt werden könnten, könne ein erneuter Abschiebeversuch erst wieder ab Mitte Januar 2016 durchgeführt werden. Der Betroffene sei gemäß § 62 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 4 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung weiterhin zu inhaftieren, da „er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen“ habe. Dem Antrag waren Mitteilungen des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 07.12.2015 (Bl. 37 XIV 4/15) und des Regierungsrats R. vom 14.12.2015 beigefügt, wonach die Abschiebung des Betroffenen in der 7. KW 2016 realisiert werden könne. Die lange Vorlaufzeit rühre daher, dass zweifach Visa beschafft werden müssen (für Indien und Afghanistan) und aufgrund der angekündigten Weihnachtsschließung der Botschaften und der darüber hinaus sehr langen Bearbeitungszeiten eine frühere Visierung nicht erfolgen werde/realistisch sei.
Nach Anhörung des Betroffenen am 14.12.2015 verlängerte das Amtsgericht Altötting mit Beschluss vom 14.12.2015 die angeordnete Sicherungshaft bis längstens 29.02.2016. Das Amtsgericht stützte die Haft auf die Haftgründe der §§ 62 Abs. 3 Ziffer. 4 und 5 i.v.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 17.12.2015 Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2015 ein, der das Amtsgericht Altötting mit Beschluss vom 18.12.2015 nicht abhalf. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 und 17.01.2016 begründete der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Beschwerde. Er rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Altötting und teilt mit, dass der Betroffene am 07.12.2015 einen Asylfolgeantrag stellte. Es sei aufzuklären, ob/wann die Visa für die Begleitbeamten beschafft wurden. Warum statt der AirIndia nicht eine alternative Routingmöglichkeit versucht werde erschließe sich nicht. Die Dauer der angeordneten Haft sei unklar, wenn ab der 2. KW Visa für die Begleitbeamten beschafft werden können. Er habe Bedenken, dass dem Beschleunigungsgrundsatz genügt werde.
Die beteiligte Ausländerbehörde nahm mit Schreiben vom 14.01.2016 und 19.01.2016 Stellung. Nach Mitteilung der PI Schubwesen sei die Abschiebung für den 10.02.2016 terminiert. Die Visa für die drei Begleitbeamten seien von der Botschaft noch nicht erteilt. Beigefügt war die Mitteilung des BAMF vom 19.01.2016, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen und ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Am 20.01.2016 wurde die Mitteilung der PI Schubwesen übersandt, dass der Flug mit der AirIndia erst für den 24.02.2016 bestätigt wird.
Zu einem Hinweis der Kammer vom 21.01.2016 nahm die beteiligte Ausländerbehörde mit Schreiben vom 25.01.2016 und 01.02.2016 Stellung und begründete die erforderliche Haftdauer bis zu dem beabsichtigten Flugtermin am 24.02.2016. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nahm mit Schriftsätzen vom 28.01.2016 und 03.02.2016 Stellung. Die Schließzeiten der Botschaften seien dem Internet nicht zu entnehmen. Visa hätten schon vor dem 21.12.2015 beantragt werden können. Bloße Praktikabilitätsgesichtspunkte ließen sich mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht in Einklang bringen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 14.12.2015 ist nur hinsichtlich der Dauer der angeordneten Haft begründet, darüber hinaus aber unbegründet.
Wie die beteiligte Ausländerbehörde in ihren Anträgen vom 18.11.2015 und 10.12.2015 dargelegt hat, ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
a) Die Haftanordnung ist nicht wegen möglicher Unzuständigkeit des erkennenden Richters des Amtsgerichts Altötting aufzuheben. Das Amtsgericht Altötting hat das Verfahren nicht an das Amtsgericht Mühldorf abgegeben und war daher weiterhin zuständig. Im Übrigen kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 2 Abs. 3 FamFG).
b) Der Anordnung der Abschiebehaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 10.12.2015, ergänzt am 14.12.2015, zugrunde. Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 04.12.2015 geht hervor, dass die beteiligte Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen in dessen Heimatland Afghanistan beabsichtigt.
(2) Der Antrag enthält eine Begründung, dass die beteiligte Behörde voraussichtlich bis Ende Februar für die beabsichtigte Abschiebung benötigt. Da der Betroffene sich der beabsichtigten Abschiebung am 03.12.2015 durch Widerstand und Drohungen widersetzte, ist es erforderlich, die Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung durchzuführen. Hierfür sind nach den Ausführungen der beteiligten Ausländerbehörde Visa für die drei Begleitbeamten für Indien und Afghanistan zu beantragen. Hierbei waren das bis 16.12.2015 bestehende Flugverbot und die Schließung der Botschaften vom 21.12.2015 bis 15.01.2016 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erteilung von zwei Visa zeitlich aufwendig ist und im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten, lässt sich die weitere erforderliche Vorlaufzeit für die Buchung der Flüge bis Ende Februar nachvollziehen.
(3) In dem Haftantrag ist ausgeführt, dass dem Betroffenen nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht wurde.
c) Der Haftantrag enthält das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Traunstein für die geplante Abschiebung. Im Übrigen ist dieses Einvernehmen nach der aktuellen Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG nicht mehr erforderlich.
d) Es bestehen die Haftgründe der §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2, 4 und 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG.
Nach § 62 Abs. 3 Ziffer 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift zu geben, unter der er erreichbar ist. Der Betroffene wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.04.2015 dem Landkreis T. zugewiesen. Da er dort nicht eintraf, wurde er am 18.05.2015 nach unbekannt abgemeldet. Mit Bescheid der Regierungsaufnahmestelle vom 12.08.2015 wurde der Betroffene dem Landkreis A. zugewiesen. Der Betroffene meldete sich am 18.08.2015 unter der ihm zugewiesenen Anschrift. Da er sich aber nie in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt, wurde er zum 23.10.2015 nach unbekannt abgemeldet. Mit Ablehnungsbescheid des BAMF vom 23.07.2010, rechtskräftig seit 03.05.2013, war der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Die erteilte Duldung steht der Ausreisepflicht des Betroffenen gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG nicht entgegen.
Nach § 62 Abs. 3 Ziffer 4 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Die für Donnerstag, den 03.12.2015 beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen scheiterte an dessen erheblichen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Nach einer Zwangsandrohung wurde versucht, den Betroffenen zum Dienst-KFZ zu bringen. Er stemmte sich gegen die Maßnahme, versuchte sich aus dem Festhaltegriff zu winden und zu befreien. Als dies nicht funktionierte drohte er damit, in dem Flugzeug alles kaputt zu machen, da er auf keinen Fall freiwillig nach Kabul fliegen werde. Daraufhin musste die unbegleitete Rückführung des Betroffenen abgebrochen werden.
Es besteht weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5, § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5 sein, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Betroffene hat bereits bei seiner richterlichen Anhörung am 19.11.2015 geäußert, dass er nicht freiwillig ausreisen will, er von Deutschland weggeht, aber nicht nach Afghanistan. Er hat damit aus Sicht der Kammer ausdrücklich erklärt, dass er sich einer Abschiebung nicht stellen wird. Dies hat der Betroffene durch sein Verhalten am 03.12.2015, als er sich einer Abschiebung widersetzt hat und nochmals mitteilte, auf keinen Fall freiwillig nach Kabul zu fliegen, untermauert.
e) Die Haftgründe sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 Abs. 1 AufenthG) zu bejahen, da ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung nicht gegeben ist. Meldeauflagen, die Verwahrung des Passes oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten sind nicht geeignet, um seine Abschiebung sicherzustellen. Der Betroffene hat nicht glaubhaft dargetan, dass er sich einer Zurückschiebung nicht entziehen will, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
f) Das Verfahren wird von der beteiligten Behörde mit der nötigen Beschleunigung betrieben. Die beteiligte Behörde hat schlüssig dargelegt, warum nach Scheitern des Abschiebetermins am 03.12.2015 die Verlängerung der Haft bis zunächst Ende Februar erforderlich ist. Mit Rückführungsersuchen vom 04.12.2015 bat die Polizeiinspektion Schubwesen die beteiligte Ausländerbehörde um die Veranlassung einer begleiteten Rückführungsmaßnahme. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt nach Mitteilung der beteiligten Ausländerbehörde vom 25.01.2016 etwa sechs Wochen, da es notwendig ist, für die eingesetzten Beamten Visa für die Transitaufenthalte in Indien und Afghanistan einzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass die einzusetzenden Beamten ihre Dienstpässe für den Zeitraum der Visabeschaffung nicht für andere Rückführungsmaßnahmen benötigen, so dass für die Maßnahme nur eine beschränkte Anzahl von Polizeibeamten in Betracht kommt. Weiter war zu berücksichtigen, dass vom 01. bis 16.12.2015 ein Flugverbot der Deutschen Flugsicherung für Afghanistan bestand und aufgrund einer generellen Regelung, basierend auf den Erfahrungen der letzten Jahre, von der Schließung der beiden Botschaften vom 21.12.2015 bis 15.01.2016 auszugehen war. Nachdem die Visa der Begleitbeamten aufgrund der Bearbeitungsdauer bei den Botschaften erst nach dem 15.01.2016 beschafft werden konnten ist unter Berücksichtigung der ausgeführten Vorlaufzeit von etwa sechs Wochen der zeitliche Ansatz bis etwa Ende Februar nicht zu beanstanden, zumal für den zunächst geplanten Rückführungstermin am 10.02.2016 keine Flugkapazitäten in ausreichender Menge zur Verfügung standen. Die bestehenden Kapazitätsengpässe, die zu einer Verzögerung des Abschiebetermins führen, sind nach Ansicht der Kammer dem Betroffenen zuzurechnen, nachdem dieser selbst den zunächst geplanten Überstellungstermin am 03.12.2015 vereitelt hat.
g) Die Abschiebehaft wird in der zentralen Abschiebehafteinrichtung in M. am I. vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG).
h) Eine über drei Monate hinausgehende Haftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Betroffene hat die über drei Monate hinausgehende Dauer bis zur Abschiebung und eine damit entsprechend lange Haft selbst zu vertreten, nachdem er bei dem beabsichtigten Überstellungstermin am 03.12.2015 erheblichen Widerstand geleistet hat.
i) Nachdem der Abschiebetermin auf den 24.02.2016 angesetzt wurde, war die angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 25.02.2016 zu verkürzen.
2. Der zulässige Feststellungsantrag des Betroffenen, dass der Vollzug der mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 19.11.2015 angeordneten Abschiebungshaft rechtswidrig war, ist nicht begründet.
Der Anordnung der Abschiebehaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 18.11.2015 zugrunde. Es bestanden die Haftgründe der §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I.1.d) Bezug genommen.
3. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Betroffene wurde bereits in erster Instanz zweimal ausführlich angehört. Er hatte ausreichend Gelegenheit, zu den zulässigen Anträgen auf Anordnung bzw. Verlängerung der Haft Stellung zu nehmen, also sich zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung sowie zu allen wesentlichen Gesichtspunkten zu äußern, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ankommt (vgl. BGH vom 29.04.2010, V ZB 218/09). Nach dem Protokoll der Anhörung wurde dem Betroffenen der Haftantrag jeweils ausgehändigt und übersetzt. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründungen durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sind weitere Erkenntnisse durch eine nochmalige Anhörung des Betroffenen nicht zu erwarten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
5. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.