Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Zurückschiebehaft nach unerlaubter Einreise

Aktenzeichen  4 T 4442/15

Datum:
3.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 13138
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 5, § 106 Abs. 2
FamFG § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1
RL 2013/33/EU Art. 9
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Mit der Neufassung des § 2 AufenthG in der ab 1.8.2015 gültigen Fassung hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 2 lit. n VO (EU) Nr. 604/2013 geforderten objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr festgelegt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine unterbliebene schriftliche Mitteilung der Haftgründe und der Belehrung über die Rechtsmittel führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach Art. 9 RL 2013/33/EU. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 XIV 168/15 2015-12-03 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 03.12.2015 angeordneten und bis 23.12.2015 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Am 02.12.2015 gegen 23.30 Uhr reiste der Betroffene von Österreich aus kommend als Fahrgast eines Reisebusses auf der BAB 93 nach Deutschland ein. Bei der grenzpolizeilichen Kontrolle im Bereich der Gemeinde Kiefersfelden konnte sich der Betroffene mit keinen aufenthaltslegitimierenden Dokumenten ausweisen (vgl. Kurzbericht Bl. 25/26). Er zeigte eine (für den Grenzübertritt nicht gültige) italienische Carta d’Identita vor, deren Passbild nicht den Betroffenen zeigte und die nicht für ihn, sondern für einen somalischen Staatsangehörigen „A. A.“, geb. 05.05.1988, ausgestellt wurde. Der Betroffene wurde am 03.12.2015 wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise als Beschuldigter vernommen (Protokoll Bl. 9/13).
Mit Schreiben vom 03.12.2015 beantragte die beteiligte Behörde bis zum Vollzug der Zurückschiebung, längstens bis 14.01.2016, Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen. Es liege ein Eurodac-Treffer für Norwegen vom 07.07.2008 und für Italien vom 15.05.2014 vor (Bl. 14). Der Betroffene sei im Wiederaufnahmeverfahren nach Italien zurückzuschieben. Es bestünden die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 1, 5 AufenthG.
Nach richterlicher Anhörung vom 03.12.2015 (Protokoll Bl. 30/31) ordnete das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 03.12.2015 gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft an, die mit der Festnahme am 02.12.2015 beginnt und spätestens am 14.01.2016 endet. Das Amtsgericht nahm den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr an, weil der Betroffene versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern. Er habe im Rahmen des Anhörungstermins auch geäußert, nicht freiwillig nach Italien zu wollen.
Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2015, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 03.12.2015 Beschwerde ein, beantragte die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen und stellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Bl. 42). Das Amtsgericht Rosenheim half am 14.12.2015 der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde wurde mit Schriftsätzen vom 21.12.2015 (Bl. 51/55) und 22.12.2015 (Bl. 57) ergänzend begründet. Der beauftragte Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein hörte den Betroffenen am 22.12.2015 in der Zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf a. Inn persönlich an (vgl. Protokoll Bl. 59/64). Mit Beschluss vom 19.12.2015 (Bl. 48/49) wurde dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe gewährt. Am 23.12.2015 wurde der Betroffene durch die beteiligte Behörde aus der Haft entlassen (vgl. Bl. 67, 70).
II.
1. Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 03.12.2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Da sich das Beschwerdeverfahren durch die Haftentlassung des Betroffenen am 23.12.2015 erledigt hat, kann nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt werden.
2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unbegründet.
Der Betroffene ist aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG). Seine Einreise war unerlaubt, da er den erforderlichen Pass nach § 3 AufenthG oder Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG nicht besaß (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht darüber hinaus gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
a) Der Anordnung der Zurückschiebehaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 03.12.2015 zugrunde. Für Zurückschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Für Anträge auf Verlängerung der Haft gelten die Vorschriften über die erstmalige Antragstellung entsprechend (§ 425 Abs. 3 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Bei einer Zurückschiebung nach der Verordnung [EG] Nr. 604/2013 (künftig: Dublin-III-Verordnung) gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2013, Az.: V ZB 162/12, zur Dublin II Verordnung).
Aus dem Antrag vom 03.12.2015 geht hervor, dass der Betroffene aufgrund eines in Italien anhängigen Asylverfahrens in dieses Land im Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin – III – Verordnung zurückgeschoben werden sollte.
(2) Der Antrag vom 03.12.2015 enthält eine in einzelne zeitliche Abschnitte gegliederte nachvollziehbare zeitliche Darstellung, dass die beteiligte Behörde voraussichtlich sechs Wochen für die beabsichtigte Zurückschiebung nach Italien benötigt.
b) Der Haftantrag enthält das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für die geplante Zurückschiebung (Bl. 20). Im Übrigen ist dieses Einvernehmen nach der aktuellen Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG nicht mehr erforderlich.
c) Es besteht der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung i. V. m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Ziffer 2 AufenthG. Mit der Neufassung des § 2 AufenthG in der ab 01.08.2015 gültigen Fassung hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung geforderten objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr festgelegt. Die Bedenken des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, dass Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung keine für den Haftrichter ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstellt, teilt die Kammer nicht.
Da vorliegend die Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen im Dublin-III-Verfahren angeordnet wurde, sind für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr die in § 2 Abs. 15 AufenthG und durch die Verweisung in Satz 1 die in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Kriterien maßgeblich.
Nach § 2 Abs. 14 Ziffer 2 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisepapieren oder das Vorgeben einer falschen Identität. Vorliegend hat sich der Betroffene bei seiner Einreise mit einer italienischen Carta d’Identita ausgewiesen, bei deren Überprüfung sich herausgestellt hat, dass das Lichtbild nicht mit dem Betroffenen übereinstimmt. Dies ergibt sich aus einer Merkmalsanalyse des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion München (vgl. Bl. 21/24). Der Betroffene hat die Identitätstäuschung eingeräumt und angegeben, dass er die Identitätskarte in Mailand einem anderen somalischen Staatsangehörigen abkaufte. Die Identität des Betroffenen war jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung der Haft nicht sicher geklärt. Die Eurodac-Auskunft ergab unter den Personalien der italienischen Identitätskarte „A. A.“, geb. 05.05.1988, Treffer in Norwegen und Italien. Die vom Betroffenen angegebenen Personalien beruhten auf Personaldaten, die der Norwegischen Schengen Fahndungsnotierung entsprechen. Die beteiligte Behörde konnte nicht sicher feststellen, ob es sich um die echten Personalien handelt.
Der Betroffene ist bereits nach einem in Norwegen abgelehnten Asylantrag von dort ausgereist und hat in Italien erneut Asylantrag gestellt. Von dort ist er – ohne das Asylverfahren abzuwarten – nach Deutschland gereist. Bei Beantragung der Haft war davon auszugehen, dass er sich – nachdem ihm in der polizeilichen Vernehmung die geringen Erfolgsaussichten des Asylantrages dargelegt wurden – auch in Deutschland dem Verfahren nicht stellen wird, sondern in ein anderes europäisches Land reisen wird, um dort Asyl zu beantragen. Der Betroffene hat bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er es in jedem Staat versuchen wird, bis es funktioniert. Bei einer Zusammenschau dieser Umstände lag nach Auffassung der Kammer eine erhebliche Fluchtgefahr vor.
b) Der Haftantrag war nicht deshalb unzulässig, weil sich die Ehefrau des Betroffenen mit gemeinsamen Kindern in Deutschland aufhält. Die beteiligte Behörde konnte aufgrund der Angaben des Betroffenen in der polizeilichen Anhörung seine Ehefrau nicht ermitteln. Der Betroffene gab den Namen seiner Ehefrau mit „S. H.“, geb. …1900, an und konnte ihren Aufenthaltsort nicht angeben. Auch anlässlich der Anhörung vor dem Amtsgericht Rosenheim (Bl. 30/31) konnte der Betroffene weder Adresse noch Telefonnummer seiner Ehefrau nennen. Erst nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 21.12.2015 eine Adresse mitteilte, konnten die beim BAMF registrierten Personalien der mutmaßlichen Ehefrau mit „A. S.“, geb. …1900, ermittelt werden. Da nach Auskunft der beteiligten Behörde das BAMF den zeitlichen Aufwand für die Prüfung der gemeinsamen Rückschiebung nicht benennen konnte, wurde der Betroffene am 23.12.2015 aus der Haft entlassen (Bl. 67).
c) Der Haftgrund war auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 Abs. 1 AufenthG) zu bejahen, da ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung nicht gegeben war. Meldeauflagen, die Verwahrung des Passes oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten waren entweder nicht möglich, da der Betroffene keine Ausweisdokumente hatte, oder nicht geeignet, um seine Zurückschiebung sicherzustellen. Der Betroffene hatte nicht glaubhaft dargetan, dass er sich einer Zurückschiebung nicht entziehen will, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
d) Die Haftanordnung war auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Richtlinie 2013/33/EU (künftig: Aufnahmerichtlinie) rechtswidrig. Diese Richtlinie ist zunächst durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass eine Umsetzung in nationales Recht innerhalb der gesetzten Frist gemäß Art. 31 der Richtlinien nicht erfolgte und Art. 9 der Richtlinie nunmehr unmittelbare Anwendung findet, ist die Kammer der Auffassung, dass die unterbliebene schriftliche Mitteilung der Haftgründe und der Belehrung über die Rechtsmittel nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führen. Art. 9 der Aufnahmerichtlinie verlangt keine mündliche Anhörung des Betroffenen. Vielmehr könnte nach dieser Richtlinie die Haftanordnung durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde auch in einem schriftlichen Verfahren ergehen. Das nationale deutsche Recht geht über diese Verfahrensgarantien hinaus, da nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich ist. Wie sich aus dem vorliegenden Protokoll des Amtsgerichts Rosenheim ergibt, wurde dem Betroffenen – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – der fertige Beschluss mündlich vom anwesenden Dolmetscher übersetzt. Der Betroffene kannte aufgrund dessen die Gründe, die zu seiner Inhaftierung geführt haben. Da der Beschluss des Amtsgerichts eine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 39 FamFG), die auch übersetzt wurde, war dem Betroffenen die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels bekannt.
Der Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Anordnung von Sicherungshaft ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene nicht schriftlich über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung belehrt wurde. Die Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit einer angeordneten Abschiebungshaft zur Folge; ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, 12.03.2015, V ZB 187/14). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, da der Betroffene von der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung Gebrauch gemacht hat.
e) Gründe dafür, dass die Zurückschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG, waren zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht erkennbar. Als die beteiligte Behörde erkannte, dass die Zurückschiebung voraussichtlich nicht binnen drei Monaten möglich ist, wurde der Betroffene sofort entlassen. Zurückschiebungshindernisse nach §§ 57 Abs. 3, 60 AufenthG lagen nicht vor. Der Betroffene soll nach Italien zurückgeschoben werden. Ob die Zurückschiebung dorthin zu Recht erfolgt, ist nicht vom Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten (BGH vom 25.02.2010, V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726 m. w. N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 40, 42 FamGKG.

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