Verwaltungsrecht

Rechtmäßiger Widerruf der Gaststättenerlaubnis – Verstöße gegen Rauchverbot

Aktenzeichen  M 16 S 18.45

Datum:
6.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2473
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
GastG § 2, § 4, § 11, § 31
GSG Art. 1, Art. 3
GewO § 15 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Für die Prognose der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit genügen ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung; einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht. Ob den Gastwirt ein Verschulden an den die Unzuverlässigkeit begründenden Umständen trifft, ist unerheblich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mehrfache Verstöße gegen das Rauchverbot in Gaststätten begründen eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften kann auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen nachgewiesen werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein jahrelanges behördliches Zuwarten steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen, wenn dieses Zuwarten ein Entgegenkommen gegenüber dem Betroffenen war. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den mit Sofortvollzug verfügten Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wurde der Antragsgegnerin eine befristete vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG (Gaststättengesetz) zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Cafe Bar …“ in München erteilt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG für die streitgegenständliche Gaststätte.
Laut der Behördenakte kam es ab Spätsommer 2015 wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn wegen übermäßigen Lärms des Gaststättenbetriebs gegenüber der Antragsgegnerin bzw. gegenüber der Polizei, zu mehreren Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte und zahlreichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere gegen das Rauchverbot in Gaststätten. Ferner wurden mehrfach mittlerweile rechtskräftige Bußgelder unter anderem wegen Verstößen gegen das gesetzliche Rauchverbot gegen die Antragstellerin verhängt.
Im Einzelnen:
Zu Nachbarbeschwerden vor allem wegen Lärm und wegen Belästigung durch den Rauch von Zigaretten kam es am 29. August 2015 (Bl. 39 der Behördenakte – BA), am 3. September 2015 (Bl. 39 BA), am 5. September 2015 (Bl. 39 BA); am 10. September 2015 (Bl. 37 BA); am 11. September 2015 (Bl. 159 BA); am 12. September 2015 (Bl. 159 BA); am 20. September 2015 (Bl. 159 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 30. September 2015 (Bl. 159 f. BA); am 9. Oktober 2015 (Bl. 160 BA); am 11. Oktober 2015 (Bl. 160 BA); am 16. Oktober 2015 (Bl. 161 BA); am 17. Oktober 2015 (Bl. 161 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA); am 25. Oktober 2015 (Bl. 60 BA); am 8. November 2015 (Bl. 162 BA); am 9. November 2015 (Bl. 162 BA); am 13. November 2015 (Bl. 162 BA); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 11. Dezember 2015 (Bl. 163 BA); am 1. Januar 2016 (Bl. 163 BA); am 3. Mai 2016 (Bl. 168 BA); am 11. September 2016 (Bl. 259 BA); am 17. September 2016 (Bl. 259 BA); am 2. Oktober 2016 (Bl. 227 BA); am 28. Februar 2017 (Bl. 260 BA); am 4. März 2017 (Bl. 260 BA); am 18. März 2017 (Bl. 245 ff. BA).
Polizeieinsätze erfolgten unter anderem am 3. September 2015 (Bl. 43, 44 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 14. Dezember 2015 (Bl. 99 ff.; 114 ff. BA – anwesend war nur der Lebensgefährte der Antragstellerin); am 17. Februar 2016 (Bl. 134 ff. BA); am 18. März 2017 (Bl. 245 ff. BA).
Verstöße gegen das Rauchverbot in der Gaststätte erfolgten am 3. September 2015 (Bl. 43, 44 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA);); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 14. Dezember 2015 (Bl. 99 ff.; 114 ff. BA); am 17. Februar 2016 (Bl. 134 ff. BA). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nach Hinweis auf die Rechtslage und möglichen Konsequenzen – Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis – mit Schreiben vom 13. April 2016 (Bl. 147 f. BA) ermahnt das gesetzliche Rauchverbot einzuhalten. Am 29. April 2016 (Bl. 172 ff. BA); am 12. Mai 2016 (Bl. 176, 181 ff. BA) und am 1. September 2017 (Bl. 286 ff. BA) wurden weitere Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot festgestellt. Hinsichtlich der Verstöße gegen das Rauchverbot ließ sich die Antragstellerin mehrfach dahingehend ein, dass es sich um geschlossene Gesellschaften handle (Bl. 46, 69, 84, 93, 110, 141 BA). Am 15. Januar 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass der Grund für die geschlossenen Gesellschaften ein Nachbar sei, der rauchende Gäste vor der Tür der Gaststätte nicht wünsche und deshalb die Polizei rufe. Nach den Feststellungen in der Behördenakte sei trotz einer angeblich vorhandenen geschlossener Gesellschaft Zutritt zur Gaststätte jedermann gewährt worden. Die jeweiligen Polizisten und Behördenmitarbeitern hätten regelmäßig nicht den Eindruck gehabt, dass die Gäste aus einem Anlass zusammengehören bzw. feiern würden (Bl. 41 ff., 78 ff., 88, 91 ff., 98, 106, 139, 142, 172, 176 BA).
Ein fehlender Preisaushang am Eingang wurde am 29. April 2016 (Bl. 172 BA) und am 12. Mai 2016 (Bl. 176 BA) festgestellt.
Verstöße gegen die Preisangabenpflicht, gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften und die fehlende Kennzeichnung von zulassungspflichtigen Zusatzstoffen sowie ein sondernutzungsrechtlicher Auflagenverstoß wurden am 29. April 2016 (Bl. 201 ff. BA) festgestellt.
Ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz durch den Betrieb von Geldspielgeräten konnte am 26. November 2017 (Totensonntag) festgestellt werden (Bl. 309 ff. BA).
Bußgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte, vor allem wegen wiederholter Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot, wurden verhängt am 20. Januar 2016 (Bl. 72 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 15. Februar 2016 (Bl. 126 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 7. April 2016 (Bl. 143 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 10. Mai 2016 (Bl. 173 BA); am 19. Juli 2016 (Bl. 216 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 27. April 2017 (Bl. 261 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 14. November 2017 (Bl. 302 BA); am 29. November 2017 (Bl. 305 BA).
Für nähere Einzelheiten zu den aufgelisteten Beanstandungen über den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin wird ausdrücklich auf die Behördenakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 wurde die Antragstellerin zu einem beabsichtigen Widerruf ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis angehört. Eine Stellungnahme seitens der Antragstellerin erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurde die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin widerrufen (Nr. 1). Die Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde angeordnet. Für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs und die Schließung wurde eine Frist bis zum Ablauf des 7. Januar 2017 eingeräumt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nr. 2 verfügten Anordnung wurde die Schließung der Gaststätte im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4). Die Verfahrenskosten und die Gebühr für den Bescheid wurden der Antragstellerin auferlegt (Nr. 5). Die Antragstellerin sei unzuverlässig, weshalb aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei. In einer Gesamtschau sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht geeignet sei, die streitgegenständliche Gaststätte weiterzuführen. Gegen die Antragstellerin seien mehrere Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Rauchverbot ergangen. Trotz Verhängung mehrmaliger sehr hoher Bußgelder wegen ständiger Nichtbeachtung des gesetzlichen Rauchverbots sowie unzulässigen Lärms habe die Antragstellerin fortlaufend das Rauchen in der Gaststätte nicht verhindert und die Musik weiterhin in einer Lautstärke zugelassen, dass Anwohner hierdurch erheblich in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Zudem habe sie am Eingang der Gaststätte eine Kamera anbringen lassen, um bei sogenannten geschlossenen Veranstaltungen bei der Umgehung des Rauchverbots gegen behördliche Besuche gewappnet zu sein. Die Antragstellerin sei als Gastwirtin zum Führen einer Gaststätte mit allen Berufs- und Sorgfaltspflichten nicht geeignet. Die Vielzahl der Verstöße gegen verschiedenste Rechtsvorschriften und die Tatsache, dass wichtigen Verpflichtungen nicht nachgekommen werde, ergebe das Bild einer nicht geeigneten Gewerbetreibenden, die der Rechtsordnung in den gewerberechtlich relevanten Rechtsbereichen größtenteils völlig gleichgültig gegenüber stehe. Die Verhängung von Bußgeldern in empfindlicher Höhe habe nicht dazu beigetragen, eine Änderung im Geschäftsgebaren zu bewirken. Trotz Hinweisen seitens der Polizei und Behördenvertretern habe die Antragstellerin weiterhin versucht, das Rauchverbot mittels einer sogenannten geschlossenen Gesellschaft zu umgehen. Nachbarbeschwerden wegen zu lauter Musik oder wegen zu lauter Gäste habe sie konsequent ignoriert und eine Vielzahl von Polizeieinsätzen verursacht. Der negative Gesamteindruck werde durch weitere Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, lebensmittelrechtliche Verstöße und das Bayerische Straßen- und Wegegesetz abgerundet. Die Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg machten deutlich, dass es ihr sowohl an Verständnis als auch an Willen fehle, die Gaststätte ordnungsgemäß im Rahmen der hierfür einschlägigen Vorschriften zu betreiben. Die Anordnung den Gaststättenbetrieb bis zum Ablauf des 7. Januar 2018 einzustellen, sei im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Der Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass die Antragstellerin weiterhin Ruhestörungen vornehme oder durch ihre Gäste dulde und Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot begehe. Finanzielle Interessen der Betreiberin müssten zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Durch ihren Hang zur permanenten Nichtbeachtung geltender Vorschriften habe die Betreiberin nicht ansatzweise versucht, ihrer Berufspflicht nachzukommen. Insbesondere die wiederholt verhängten Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Rauchverbot, unzulässigen Lärms, Nichtanzeige von öffentlichen Vergnügensveranstaltungen sowie weiterer gewerbe- und lebensmittelrechtlicher Verstöße machten hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin nicht willens sei, den Gewerbebetrieb im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Dadurch habe sie Anwohner und Nachbarn zum Teil erheblich in ihrer Nachtruhe und damit Gesundheit beeinträchtigt. Durch das permanente Nichtbeachten des gesetzlichen Rauchverbots habe sie sowohl Vorschriften des Gesundheitsrechts als auch der öffentlichen Ordnung missachtet. Im überwiegenden öffentlichen Interesse könne ein derartiges Verhalten nicht mehr hingenommen werden. Insbesondere gelte es auch zu verhindern, dass ein etwaiger Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfalte und damit auch zukünftig mit weiteren Rechtsverstößen gerechnet werden müsse.
Am 5. Januar 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 16 K 18.34) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der zunächst mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 und nach erfolgter Akteneinsicht dann mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2018 begründet wurde. Gegen die Antragstellerin werde von den deutschen Anwohnern eine Art Kleinkrieg geführt, da diesen die streitgegenständliche, von ausländischen Mitbürgern geführte Gaststätte mit den entsprechenden ausländischen Gästen ein Dorn im Auge sei. Insbesondere habe sich dabei der direkt oberhalb der Gaststätte in einer Eigentumswohnung lebende Hausbewohner als Anführer der Beschwerdeführer hervorgetan. Wie üblich, dürfte ein Schallschutz zwischen der in einem Altbau befindlichen Gaststätte und der darüber liegenden Wohnung, bei der sich um eine sogenannte Wirtewohnung handle, fehlen, da dort nur der Wirt wohne, der sich nicht selbst mit Lärm belästige. Der Antragstellerin könne als Pächterin deshalb nur ein geringerer Vorwurf gemacht werden, da sie sich auf einen ausreichenden Schallschutz im Gebäude verlassen habe. Der Eigentümer der über der Gaststätte liegenden Wohnung kümmere sich nicht um eine technische Lösung des Lärmproblems, wohl auch aus Kostengründen. Bereits der normale Geräuschpegel aus der Gaststätte übertrage sich auf die darüber liegende Wohnung. Es falle auf, dass im Lauf des Jahres 2017 deutlich weniger Beschwerdevorfälle zutage getreten sein. Dies zeige doch, dass die Antragstellerin auf dem besten Weg sei, ihre Geeignetheit und Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Die Antragsgegnerin habe über ein Jahr zugewartet und das Verhalten der Antragstellerin toleriert. Nun die sofortige Schließung der Gaststätte seitens der Antragsgegnerin zu verlangen, sei widersprüchlich. Wäre die sofortige Schließung der Gaststätte so wichtig gewesen, hätte die Antragsgegnerin früher reagieren müssen. Die Antragsgegnerin trage die materielle Beweislast für die Verstöße gegen das Rauchverbot. Solche Verstöße habe es jedoch nicht gegeben, es habe sich immer um geschlossen Gesellschaften gehandelt. Die Antragstellerin habe sich nicht gegen die Bußgeldbescheide gewehrt, da sie sonst jedes Mal hätte Einspruch einlegen müssen und die Gäste der geschlossenen Gesellschaften als Zeugen hätte vor Gericht bringen müssen. Die rechtlich nicht erfahrene Antragstellerin habe inzwischen einen rechtlichen Beistand beauftragt, der sich ebenfalls darum bemühen werde, dass keine weiteren Rechtsverletzungen vorkommen würden. Die von der Antragstellerin aufgeführten Gründe für eine sofortige Vollziehung seien deshalb nicht gegeben, vielmehr sei von einer positiven Prognose auszugehen. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin sich künftig an Vorschriften halte. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei für einen wirksamen Rechtsschutz erforderlich.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt sinngemäß:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 wird wieder hergestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerden seien von mehreren Personen, die in dem Haus wohnen bzw. wohnten, vorgetragen worden. Bei den Erkenntnissen der Polizei handle es sich um objektive Feststellungen vor Ort. Für die Vermeidung von Ruhestörungen durch eine Gaststätte bzw. für die Durchführung von ausreichenden Schallschutzmaßnahmen sei nicht der Bewohner/Eigentümer der über der Gaststätte liegenden Wohnung, sondern der Betreiber/Eigentümer der Gaststätte verantwortlich. Es seien wiederholt Verstöße gegen das Rauchverbot festgestellt worden. Dass es im Jahr 2017 zu weniger Anzeigen gekommen sei, habe lediglich daran gelegen, dass seitens der Polizei weniger Kontrollen durchgeführt worden seien.
Im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren M 16 K 18.34 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids ist von der Antragsgegnerin in § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügender Weise begründet worden. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere auf die Gefährdung des Schutzes der Nachbarn und der öffentlichen Ordnung gestützt. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor.
Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11. Dezember 2017 und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Darüber hinaus setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 – 22 CS 13.594 – juris, m.w.N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris).
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Widerrufsverfügung. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Widerrufsbescheid, hinsichtlich derer die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Ferner gefährdet das Verhalten der Antragstellerin – nachhaltige und hartnäckige Verstöße gegen das Rauchverbot und gegen lebensmittelrechtlichen Anforderungen – die menschliche Gesundheit, die zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört, so dass auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlage für Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gastwirt die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt. Erforderlich ist eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34/97 – juris). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212/93 – juris).
Die Zuverlässigkeit eines Gastwirts wird unter anderem in Frage gestellt, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand August 2017, § 35 GewO Rn. 37). Dies gilt namentlich dann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Reihe von schwerwiegenderen Rechtsverstößen zusammenfallen, die in ihrer Häufung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen und für die der betreffende Gastwirt verantwortlich ist (HessVGH, U.v. 17.3.1980 – VIII OE 115/79 – juris Rn. 100 ff.). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden (VG Neustadt, B.v. 24.2.2016 – 4 L 109/16.NW – juris Rn. 11). Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen öffentlich-rechtlicher Normen zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen und außerdem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie etwa Rauchverbote nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Gesundheitsschutzgesetz (GSG), zu beachten. Ein Gastwirt ist ferner als unzuverlässig anzusehen, wenn er nicht verhindert, dass der seiner Gaststätte zuzurechnende Lärm zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt (VG Neustadt, B.v. 24.2.2016 – 4 L 109/16.NW – juris Rn. 11 mwN).
Für die Prognose der Unzuverlässigkeit bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern es reichen ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Da die Prüfung im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgt, ist es unerheblich, ob den Gastwirt bzgl. der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände ein Verschulden trifft. Es ist der Betreiber, der den Charakter eines Lokals bestimmt. Er muss daher erforderlichenfalls die Führung des Betriebes ändern. Der Gastwirt darf einen Betrieb nicht fortführen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit mit Wahrscheinlichkeit fortgesetzt zu erheblichen Rechtsverstößen führt (Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl., § 4, Rn. 4 – 6, 8, 24).
Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten der Antragstellerin nicht erwarten, dass sie ihre Gaststätte in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht insofern auf den streitgegenständlichen Bescheid und folgt dessen Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO.
Ergänzend wird ausgeführt:
Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass es im Jahr 2017 zu einer Besserung im Verhalten der Antragstellerin gekommen sei, ist unbeachtlich. Es mag zwar sein, dass im Jahr 2017 weniger Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gaststättenbetrieb der Antragstellerin aktenkundig geworden sind. Gleichwohl beging die Antragstellerin auch im Jahr 2017 fortlaufend Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die für den Betrieb der Gaststätte gelten. Daraus eine positive Prognose abzuleiten, wäre verfehlt. Damit eine solche möglich wäre, hätte die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum ihre Gaststätte im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben müssen, was sie offensichtlich nicht getan hat.
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit mehrfach Verstöße gegen das Rauchverbot in Gaststätten begangen. Allein dieser Umstand begründet bereits eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Der Schutz von Nichtrauchern durch Passivrauchen, Art. 1 GSG, dient einem wichtigen Rechtsgut, der Gesundheit der Bevölkerung. Die beharrliche Missachtung des Rauchverbots des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG durch die Antragstellerin zeigt, dass ihr der Schutz dieses wichtigen Rechtsgutes offensichtlich gleichgültig ist und sie zudem sogar durch die Verhängung höherer Geldbußen nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Eine solche Hartnäckigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Vorschriften begründen ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung durch die Antragstellerin. Sofern die Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin bzw. Polizeibeamten darauf abstellte, dass das Rauchen in der Gaststätte erlaubt gewesen sei, weil eine sogenannte geschlossene Gesellschaft vorgelegen habe, überzeugt dies nicht. Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Das gesetzliche Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG greift zwar nicht, wenn eine sogenannte geschlossene Gesellschaft gegeben ist, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist. Bei „echten“ geschlossenen Gesellschaften ist aber der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Anzahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt und ein konkreter Anlass (z.B. Familienfeier, Vorstandssitzung einer Gesellschaft) gegeben. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt (VG München, U.v. 18.2.2015 – M 18 K 14.1019 – juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nach Aktenlage nicht erfüllt, da trotz angeblich geschlossener Gesellschaft jedermann Eintritt gewährt wurde und zudem die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bzw. die ermittelnden Polizeibeamten regelmäßig nicht den Eindruck hatten, dass die anwesenden rauchenden Personen zusammengehören würden und gemeinsam wegen eines konkreten Anlasses vor Ort wären. Zu guter Letzt räumte die Antragstellerin selbst ein, dass die geschlossene Gesellschaft lediglich dazu diene, Nachbarbeschwerden einzudämmen.
Sofern der Bevollmächtige der Antragstellerin vorträgt, dass aus Gründen der materiellen Beweislast die rechtskräftigen Bußgeldbescheide nicht herangezogen werden dürften und die Antragstellerin zudem nur das Rauchen bei geschlossenen Gesellschaften erlaubt habe, überzeugt dies nicht. Ohne substantiierte Angaben zu den einzelnen Vorfällen, bei denen in der Gaststätte geraucht wurde, ist nicht der Schluss gerechtfertigt, die Bußgeldbescheide seien zu Unrecht erlassen worden. Es fehlt sowohl in der Behördenakte als auch in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Antragstellerin an jeglichem Vortrag, aufgrund welcher Anlässe eine geschlossene Gesellschaft in der Gaststätte zugegen gewesen sei und wer dem geschlossenen Personenkreis angehört habe. Vielmehr wurde seitens der Antragsgegnerin mehrfach – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass offensichtlich rechtswidrig in der Gaststätte geraucht wurde. Darüber hinaus können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch Berichte von Mitarbeitern der Antragsgegnerin sowie von Polizeibeamten berücksichtigt werden, so dass es nicht auf die vom Bevollmächtigten vorgebrachten Gründe ankommt, wieso nicht gegen die Bußgeldbescheide vorgegangen worden sei. Denn Grundlage für die Bewertung, ob die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, Verstöße gegen das Rauchverbot, an denen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen.
Weiterhin erfüllt die Antragstellerin nur dann ihre Pflichten als Gastwirtin, wenn sie dafür Sorge trägt, dass der von ihrem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503) einhält.
Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen hier jedoch nicht angenommen werden. Zunächst setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 21 ff.). Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Gericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 21 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1985 – 1 C 14/84 – juris Rn. 19).
Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte der Antragstellerin ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Behördenakten der Antragsgegnerin schon aus der Vielzahl der Nachbarbeschwerden und den Berichten der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass die uneinsichtige Antragstellerin zum Betreiben ihrer Gaststätte unzuverlässig ist. Sofern der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass vor allem ein Nachbar sich wegen des Lärms der Gaststätte bei der Antragsgegnerin beschwere, ist das zutreffend. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass Polizeibeamte mehrfach festgestellt haben, dass der Lärm der streitgegenständlichen Gaststätte offensichtlich zu laut ist. Darüber hinaus wohnt der besagte Nachbar schon länger über den Räumlichkeiten der Gaststätte. Die Beschwerden über Lärm des Gaststättenbetriebs sind nach Aktenlage vor allem aufgetreten, nachdem die Antragsstellerin den Betrieb der Gaststätte übernommen hatte. Vollkommen unerheblich ist der Einwand des Bevollmächtigten, dass es sich bei der Wohnung des Nachbarn um eine Wirtewohnung handelt. Lärmgrenzwerte müssen unabhängig von der Bausubstanz eines Gebäudes eingehalten werden. Unabhängig davon war der vom Gaststättenbetrieb verursachte Lärmpegel nach den aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten auch andernorts zu hoch.
Zur Durchsetzung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat die Antragsgegnerin rechtmäßig die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) verfügt, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen.
Nach alledem bestehen an der Rechtmäßigkeit der Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids keine vernünftigen Zweifel.
Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis, mit dem der Antragstellerin die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung untersagt wird, ist in seiner das Grundrecht der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, beschränkenden Intensität einem Berufsverbot vergleichbar (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2348 – juris mit Bezug auf BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtstaatsprinzip daher die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (VG Regensburg, B.v. 5. April 2017 – RN 5 S 17.190 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 19; siehe auch OVG NW, B.v. 2.11.2017 – 4 B 1058/17 – juris Rn. 15). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Die Antragstellerin hat mehrfach hartnäckig und nachhaltig über mehrere Jahre hinweg gegen das Rauchverbot in ihrer Gaststätte verstoßen. Damit hat es die Antragstellerin billigend in Kauf genommen, dass sowohl ihre Gäste als auch ihre Mitarbeiter der großen Gesundheitsgefahr des Passivrauchens ausgesetzt werden. Die Antragstellerin steht offensichtlich der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelung des Art. 3 GSG gleichgültig gegenüber, sogar durch die Verhängung von hohen Bußgeldern änderte die Antragstellerin ihr Verhalten nicht. Weiterhin legte sie mit der Installation einer Kamera, um offenbar bei Behördenbesuchen das Rauchen in der Gaststätte schnell unterbinden zu können, eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, um weiterhin ungestraft Verstöße gegen Art. 3 GSG begehen zu können und die Gesundheit der Passivraucher zu schädigen. Darüber hinaus ist die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht gewillt, die dem Schutz ihrer Gäste dienenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden, einzuhalten. Zusammengefasst zeigen die in der Behördenakte geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin, dass der Antragstellerin die Einsicht und/oder die Fähigkeit fehlt, entsprechend der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu handeln, das Rauchen in der Gaststätte zu unterbinden und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.
Sofern der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass eine jahrelanges Zuwarten seitens der Antragstellerin im Widerspruch zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis stehe, verkennt er, dass dieses Zuwarten ein Entgegenkommen gegenüber der Antragstellerin darstellt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nach Hinweis auf die Rechtslage und möglichen Konsequenzen mit Schreiben vom 13. April 2016 (Bl. 147 f. BA) nochmals die Möglichkeit gegeben, durch eine nachhaltige Verhaltensänderung einem möglichen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu entgehen. Diese Chance hat die Antragstellerin nicht genutzt. Die Antragstellerin hat – trotz Hinweis seitens der Antragsgegnerin – weiterhin das Rauchen in der Gaststätte nicht unterbunden und darüber hinaus am 29. April 2016 zudem noch gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften verstoßen. Aus diesen und den bereits ausgeführten Gründen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren ist der Streitwert von Euro 15.000,00 um die Hälfte zu reduzieren.

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