Aktenzeichen M 25 K 16.3460
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom … Juli 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO in seinen Rechten.
a) Die Beklagte hat die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1. des Bescheides zutreffend auf §§ 53 ff. AufenthG gestützt.
aa) Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin gegeben ist.
(1) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise mit dem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16).
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von Straftaten sind unter anderem der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, das Nachtatverhalten, der Verlauf von Haft und gegebenenfalls eine Therapie zu berücksichtigen.
(2) Gemessen an diesen Maßstäben kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass von dem Kläger gegenwärtig nach wie vor die Gefahr der Wiederholung von Straftaten ausgeht.
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrmaliger Bewährungsversager ist. Der Kläger hat die Straftaten, die mit den Verurteilungen vom … November 2012, vom … Juli 2014 und vom *. Mai 2015 abgeurteilt wurden, jeweils in offener Bewährung begangen. Mit Blick auf die Schwere der Straftaten ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich unter den begangenen Straftaten auch ein gemeinschaftlicher Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung und ein Drogendelikt finden. Von maßgeblichem Gewicht ist des Weiteren die nicht therapierte Drogensucht des Klägers. Der Kläger konsumierte seit dem 14. Lebensjahr täglich Marihuana. Mit dem Konsum von Drogen hörte der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung erst mit Antritt der Jugendstrafhaft am … März 2016 auf und litt daraufhin vier Monate an Entzugserscheinungen. Die Fortwirkungen der Sucht des Klägers kommen auch in den nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erstellten Führungsberichten der Justizvollzugsanstalt vom … September 2016 und vom … März 2017 zum Ausdruck. Bei dem Konsum dieser bewustseinsverändernden Substanz handelt sich um ein jahrelang eingeübtes Verhaltensmuster. Es muss zwar nicht zu erwarten sein, dass der Kläger gleichsam gezwungenermaßen wieder konsumieren und auch weitere Straftaten begehen wird. Die Kammer sieht in Anbetracht aller Umstände allerdings jedenfalls eine Wiederholungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines freiwilligen Entschlusses zu dem Konsum von Marihuana und zu der Begehung von weiteren Straftaten. Der Kläger ist Therapieversager. Die im Sommer 2015 in der Suchthilfeeinrichtung Fachklinik … begonnene Therapie musste er abbrechen, weil er wieder rückfällig geworden war. Die in der Jugendstrafhaft geführten Gespräche mit der Suchtberatung ersetzen eine Drogentherapie nicht. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Haftentlassung zu seiner Mutter zurückkehren würde, welche über Jahre hinweg überfordert war und es zuließ, dass er jahrelang ungestört Marihuana konsumierte.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die übrigen eingeübten Verhaltensmuster des Klägers, wie sie sich aus den Behördenakten der Beklagten, den beigezogenen Strafakten und den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts ergeben. Der Kläger hat bislang sämtliche schulischen Angebote sowie sämtliche Angebote der Berufsvorbereitung und der Integration in den Wind geschlagen. Der Kläger hat zwar in dem Schreiben vom *. Mai 2016 an die Beklagte angegeben, sich eine Berufsausbildung als Friseur vorstellen zu können. Eine Berufsausbildung kann auch in der Tat Halt und Stabilität geben. Allerdings geben der bisherige schulische und berufliche Werdegang, der Abbruch der Schule, die fehlende Berufsvorbereitung und -ausbildung, die fehlende Erwerbstätigkeit und die geschilderten eingeübten Verhaltensmuster keinen Anlass für eine derartige Prognose. Der Kläger hat außerdem keinerlei konkrete Schritte unternommen, um einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Zuallerletzt ist festzustellen, dass der Kläger auch noch Schulden in Höhe von 1.000 EUR hat. Insgesamt ist daher die Versuchung als groß einzustufen, dass der Kläger versuchen wird, sich auf illegale Weise schnell Geld zu beschaffen.
bb) Erfüllt sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann vorliegt, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – vom *. Mai 2015 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden.
cc) Der Kläger verfügt über kein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere kann er kein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG geltend machen, da die Aufenthaltserlaubnis, die er zuletzt innegehabt hat, mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am *. März 2011 erloschen ist. Zwar hat die Beklagte trotz des verspäteten Verlängerungsantrags die Fortgeltungswirkung angeordnet. Diese ist jedoch mit der in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides verfügten Ablehnung des Verlängerungsantrags erloschen (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG). Der Kläger kann sich daher allein auf die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten – nicht abschließenden – Belange berufen.
dd) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Abwägung geht allerdings zu Lasten des Klägers aus. Die Ausweisung erweist sich unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten – nicht abschließenden – Belange und mit Blick auf die Anforderungen des Art. 6 GG und des Art. 2 GG sowie des Art. 8 EMRK auch als verhältnismäßig.
(1) Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind neben einem Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG (und gegebenenfalls einem Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG) nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Speziell bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19).
(2) Für den Kläger spricht – unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK –, dass dieser im Bundesgebiet geboren ist. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und sich hier ein Netzwerk an sozialen Beziehungen aufgebaut. Dabei verfügte er vom … Oktober 1998 bis zum *. März 2011 auch über einen Aufenthaltstitel. Er hat mithin seine Sozialisierung im Bundesgebiet erfahren.
(3) Für den Kläger sprechen des Weiteren – unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK – die verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet. So leben etwa seine Mutter, bei der er bis zu seinem Haftantritt auch gewohnt hat, seine Großmutter, seine erwachsenen Geschwister sowie Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen in Deutschland. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet sind zwar grundrechtlich geschützt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt ergibt, sondern dass er die Behörden verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Bindungen des ausgewiesenen Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindung Rechnung zu tragen. Eine Ausweisung greift in diese Familienbeziehungen ein. Den Bindungen zu erwachsenen Familienangehörigen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Im vorliegenden Fall reduziert sich das Gewicht der Beziehungen des Klägers zu Familienangehörigen in Deutschland auf eine reine Begegnungsgemeinschaft. Bindungen zwischen erwachsenen Personen genießen auch nicht unbedingt den Schutz nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, es sei denn, es sind zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 17.4.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland – juris Rn. 44). Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Derartige Elemente sind auch nicht anderweitig ersichtlich, zumal die übrigen in Deutschland lebenden Familienangehörigen den Kläger während dessen Haftzeit entbehrt haben.
(4) Der Kläger verfügt auch über maßgebliche soziale Bindungen nach Serbien. Neben dem Vater des Klägers, zu dem der Kläger allerdings nach eigenen Angaben keinen Kontakt hat, lebt inzwischen auch der ältere Bruder des Klägers wieder in Serbien. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kontakt im Falle der Rückkehr des Klägers zu dem älteren Bruder unmittelbar wieder intensivieren wird, zumal sich die Brüder bis zu der Abschiebung des älteren ein Zimmer geteilt haben. Es erscheint auch naheliegend, dass der Kläger die drei Onkel und die Tante väterlicherseits in Serbien wird ausfindig machen und kontaktieren können. Die Familie des Klägers lebte während des Jugoslawien-Krieges in Serbien. Dies spricht für gelebte Kontakte der Familie nach Serbien. Es ist anzunehmen, dass der Kläger neben den genannten familiären Bindungen auch weitere Kontakte aktualisieren kann.
(5) Zum Nachteil des Klägers ist – unter Berücksichtigung sämtlicher hier einschlägiger grundrechtlicher Schranken – zu werten, dass sich der Kläger wirtschaftlich nicht in die Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Der Kläger verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsbildung. Der Kläger war noch nie erwerbstätig und lebte von Sozialleistungen. Der Kläger verliert durch die Ausweisung nicht eine etwaige erreichte berufliche Existenz. Der Kläger kann sich eine berufliche Existenz auch in Serbien aufbauen. In diesem Zusammenhang ist es nur lebensnah anzunehmen, dass in einer Familie, die während des Jugoslawien-Krieges nach Serbien ging, um Serbien zu unterstützen, auch Serbisch gesprochen wird. Die Aussage des Klägers, er könne kein Serbisch, ist nach Auffassung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger nach Aussage eines Vertreters der Justizvollzugsanstalt bei Haftantritt angegeben hat, dass er Serbisch spricht. Das kann jedoch offengelassen werden. Nach eigenen Angaben spricht der Kläger neben Deutsch auch Walachisch. Er wird daher auch auf das walachische Netzwerk in Serbien zurückgreifen können. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Kläger, der ein erwachsener, gesunder, junger Mann ist, wie sein älterer Bruder auch, ein eigenständiges Leben in Serbien führen und, wenngleich gegebenenfalls unter Umständen nach anfänglichen Schwierigkeiten, sein Auskommen finden kann.
(6) Unter diesen Vorzeichen fällt bei der Abwägung weiterhin zu Ungunsten des Klägers ins Gewicht, dass es ihm nicht gelungen ist, sich sozial in die Wertegemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Der Kläger ist wiederholt und in offener Bewährung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger ist zuletzt auch durch Gewaltkriminalität wie gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung aufgefallen. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit kommt eine sehr große Bedeutung zu. Dazu ist er wegen eines Drogendeliktes verurteilt und hat sich jahrelang sozialschädlichen Drogen hingegeben. Zwar handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge. Dies nimmt der Tat indes nicht ihre Gefährlichkeit, zumal dieses Rauschgift häufig der Einstieg für eine „Drogenkarriere“ ist (vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2011 – 11 S 189/11 – juris Rn. 60).
Eine Ausweisung verfolgt im Übrigen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte. Neben dem spezialpräventiven Zweck zu verhindern, dass der Kläger weitere Straftaten begeht, verfolgt sie gleichzeitig auch den Zweck zu verhindern, dass andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie der Kläger, mithin ausländische Personen mit einer (lebens) langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, es ihm nachtun, indem sie zeigt, dass ein derartiges Verhalten aufenthaltsrechtliche Folgen zeitigt (vgl. zu der Zulässigkeit generalpräventiver Zwecke auch nach neuem Recht: BayVGH, B.19.9.2016 – 19 CS 15.1600 – juris Rn. 34; U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 38 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 10). Es entspricht insofern auch der Verwaltungspraxis der Beklagten, im Falle von Gewaltkriminalität und/oder von Drogenkriminalität – freilich unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – eine Ausweisung anzuordnen.
(7) Es ist nicht zu verhehlen, dass die Ausweisung nach dem langen Aufenthalt im Bundesgebiet für den Kläger persönlich eine Härte bedeutet. Bei Abwägung der für den Verbleib sprechenden Belange mit den für die Ausreise sprechenden Belangen erscheint das private Interesse des Klägers – auch unter Berücksichtigung der Einstufung als faktischer Inländer – gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an einer Ausreise jedoch insgesamt nachrangig.
Im Übrigen wird insoweit zur Ergänzung auf die ausführliche und umfangreiche Begründung des Bescheides der Beklagten verwiesen.
b) Auch die in Ziffer 2. des Bescheides erlassene Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 5. April 2012 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da sich, wie ausgeführt, die in Ziffer 1. des Bescheides angeordnete Ausweisungsverfügung als rechtmäßig erweist, darf dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
c) Auch das in Ziffer 3. des Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot von durch die Straf- und Drogenfreiheit bedingten fünf Jahren beziehungsweise unbedingt von sieben Jahren begegnet zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
aa) Über die Dauer der festzusetzenden Frist hat die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat die Dauer allein unter präventiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Dauer darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das zu der Ausweisung geführt hat, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag – insofern entspricht die für die Bestimmung der Dauer der Sperrfrist prognostische Einschätzung im Wesentlichen der sogenannten Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 10 B 14.1854 – juris Rn. 8) – und gegebenenfalls wie lange eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer erforderlich ist. Die Frist muss sich zudem an den Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. insgesamt zu § 11 AufenthG a.F: BVerwG, U.v. 6.03.2014 – 1 C 2/13 – juris Rn. 12). Sie ist ebenfalls vollumfänglich nach § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 10 B 14.1854 – juris Rn. 6).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben erweisen sich das bedingte und das unbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Der Kläger ist aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, hier zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, ausgewiesen worden. Die Dauer der Fünf-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wurde nicht überschritten.
Bezüglich des Ausweisungsgrundes wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu der Wiederholungsgefahr verwiesen (vgl. unter: II. 1. a) aa)). Dem Ausweisungsgrund kommt insgesamt ein sehr hohes Gewicht zu. Der mit der Ausweisung verfolgte Zweck besteht darin, die Wiederholung der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu verhindern. Hierfür ist eine längere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erforderlich.
Zwar kommt auch den Belangen des Klägers, insbesondere dessen Aufenthaltsdauer und Bindungen im Bundesgebiet eine große Bedeutung zu. Es ist auch nicht zu verhehlen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots insoweit für den Kläger persönlich eine maßgebliche Härte bedeutet. Allerdings kann der Kläger jederzeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange oder bei Wegfall des Zwecks des Verbots einen Antrag auf Verkürzung oder sogar Aufhebung der von der Beklagten festgesetzten Frist stellen. Des Weiteren kann der Kläger nach § 11 Abs. 8 AufenthG Betretenserlaubnisse erwirken.
Insgesamt erweist sich die Ausgestaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig.
c) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 4. des Bescheides angeordneten und auf §§ 58, 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Kläger ist, angesichts der gefundenen Ergebnisse nach § 50 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar (vgl. 84 Abs. 1 AufenthG) ausreisepflichtig. Die Abschiebung ist aufgrund der Ausweisung nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse) auch erforderlich.
2. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.